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Marginales Wettbewerbsverhältnis als Indiz für Rechtsmissbrauch

LG Köln, 31 O 130/13


Marginales Wettbewerbsverhältnis als Indiz für Rechtsmissbrauch

In einem Urteil (Az. 31 O 130/13) vom 28.11.2013 hat das Landgericht Köln die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn lediglich ein marginales Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Fotofachgeschäft, das als zusätzlichen Service auch Fotobücher im Angebot hat. Die Klägerin hat ebenfalls dieses Produkt im Angebot. Ob dadurch zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ließ die Kammer offen. Nach Auffassung des Gerichts werden die Interessen der Klägerin durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß der Klägerin höchstens am Rande berührt. Außerdem richtet sich das Produktangebot der Klägerin offensichtlich an Abnehmer aus dem gewerblichen Bereich, da für alle Drucksachen eine Mindestabnahme von 25 Stück vorgeschrieben ist. Die Kammer ließ zwar den Einwand der Klägerin gelten, dass auch im privaten Bereich gelegentlich höhere Stückzahlen bestellt werden, sah das aber weder als Regel- noch Normalfall an.

Das Landgericht schloss sich der Sichtweise der Beklagten an, wonach es der Klägerin nicht um das „Abstellen von Wettbewerbsverstößen“ geht, sondern um andere Ziele. Zu verschiedenen Bereichen, wo die Klägerin vermeintliche Wettbewerbsverstöße entdeckt habe, habe die Klägerin zunächst ein „Pilotverfahren“ gestartet. Im Erfolgsfall sollte sich daran eine Vielzahl weitere Klagen anschließen. Bei diesen Verfahren wollte die Klägerin verschweigen, dass schon zu ihren Gunsten entschieden worden sei. Die Klägerin hat diesen Vorhaltungen nicht widersprochen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet sei, die entsprechenden Hinweise zu geben. Vor diesem Hintergrund erkannte die Kammer andere Motive der Klägerin als die Abstellung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsverstöße. Wenn es der Klägerin tatsächlich nur darum gegangen wäre, wäre sie nach Auffassung des Gerichts bestrebt gewesen, den Verstoß rasch juristisch klären zu lassen. Es mag zwar noch angehen, ein „Pilotverfahren“ zu führen, aber dies bei den nachfolgenden Abmahnungen zu verschweigen, sei unüblich. Durch dieses Verhalten trägt die Klägerin dazu bei, dass es nach § 12 UWG nicht zu einer gütlichen außergerichtlichen Einigung kommen kann.

Die Klägerin monierte bei der Beklagten eine vermeintlich falsche beziehungsweise irreführende Preiswerbung. Sie fügte ihren Abmahnungen keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Das Gericht sah es zwar im Ansatz als zutreffend an, dass es Aufgabe der Angemahnten sei, eine Unterlassungserklärung zu formulieren, stellt sich aber im vorliegenden Fall auf die Seite der Beklagten, weil das Vorgehen der Klägerin als „Methode“ angesehen wird. Der Wettbewerbsverstoß selbst hat seine Ursache in einer Software, die von einem Dritten stammt. Insgesamt kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es „der Klägerin gar nicht in erster Linie um die Abgabe geeigneter Unterlassungserklärungen ging, sondern darum, Kosten zu generieren“.

LG Köln – Urteil vom 28.11.2013, Az. 31 O 130/13


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