Makler muss keine Angaben nach EnEV vorhalten
Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 06.10.2015 unter dem Az. 12 O 60/15 entschieden, dass ein Makler in sein Angebot keine Pflichtangaben nach der EnEV (Energieeinsparungsverordnung) setzen muss, weil diese Pflicht nur den Vermieter oder Verkäufer trifft.
Damit hat das LG die Klage abgewiesen.
Der Beklagte ist ein Immobilienmakler und vermittelt als solcher den Kauf und die Vermietung von Immobilien. So hat er auch am 31.05.15 in einer Tageszeitung eine Anzeige über eine Mietwohnung veröffentlicht.
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er beanstandet die Anzeige als wettbewerbswidrig, weil sie nicht die Angaben enthalte, die nach der EnEV vorgeschrieben seien. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.15 abgemahnt und ihn vergeblich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Nach Auffassung des Klägers habe der Beklagte über einen Energieausweis in Bezug auf die angebotene Wohnung verfügt. Das ergebe sich aus der Annonce. Dort heißt es: „Energiepaß Energieausweistyp: Bedarfsausweis Gültig bis: 2024/05/15 Energieträger: Gas Energiebedarfskennwert: 155.40 Energieverbrauchskennwert:“
Der Kläger ist der Ansicht, es stünde ihm ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte einen Energieausweis gehabt habe und entgegen der Vorschrift des § 16 a EnEV nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt habe.
Er beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen und ihn zu verpflichten, die Angaben zur Art des Energieausweises und zum Baujahr in seinen Annoncen zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet, er sei nicht im Besitz eines Energieausweises für die Immobilie gewesen.
Das LG Bielefeld gibt ihm Recht. Der Kläger sei zwar klagebefugt, hat jedoch mit seiner Behauptung, der Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, keinen Erfolg. Denn die Verpflichtung, entsprechende Angaben in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, treffe den Verkäufer oder den Vermieter, nicht aber den Makler. Dieser sei nicht Adressat der Verpflichtung und daher sei er auch nicht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsschuldner. Diese Beurteilung ergebe sich aus der Geschichte der Regelung des § 16 a EnEV und dessen Wortlaut.
Adressat der Verpflichtung ist ausschließlich der Eigentümer der Immobilie. Eine Pflicht zur Vorlage des Energieausweises treffe den Vermieter, den Verpächter oder den Leasinggeber einer Wohnung sonstiger Nutzungseinheit. Bestimmt sei auch der Zeitraum, in dem der Energieausweis vorzuliegen habe. Das sei ab der Besichtigung des Objekts bis spätestens kurz nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages. Der § 16 II bis IV der EnEV sei durch die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung am 18.11.13 neu gefasst worden. Die Regelungen hätten das alte Recht des § 16 II und III der EnEV ersetzt. Jedoch sei es nicht zu einer Erweiterung der Adressaten der Norm gekommen, z.B. auf den Makler, also habe der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass zu einer entsprechenden Maklerpflicht gesehen.
LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15