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Makler dürfen EnEV-Pflichtangaben nicht weglassen

LG Münster, Urteil vom 25.11.2015, Az. 021 O 87/15


Makler dürfen EnEV-Pflichtangaben nicht weglassen

Immobilienmakler haften für die Pflichtangaben nach § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV), obwohl sie im Wortlaut der Norm nicht aufgeführt sind. Dies hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. 021 O 87/15) entschieden. Das Gericht stützt die Informationspflicht des Maklers einerseits auf den Schutzzweck des § 16a EnEV, der Verbrauchern zu informierten Entscheidungen verhelfen soll. Anderseits sieht es im Weglassen der EnEV-Pflichtangaben ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG.

Sachverhalt
Seit die Informationspflichten nach § 16a EnEV eingeführt wurden, hält die Deutsche Umwelthilfe Ausschau nach Makler-Inseraten, die die Pflichtangaben weglassen. Im April 2016 entdeckte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband zwei Zeitungsannoncen einer Münsteraner Immobilienmaklerin, die darin für den Verkauf eines großen Einfamilienhauses und die Vermietung einer Zweizimmerwohnung warb. Beiden Anzeigen fehlte die Erwähnung des wesentlichen Heizenergieträgers. Die übrigen Pflichtangaben waren korrekt.
Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Umwelthilfe auf Unterlassung. Die Maklerin wehrte sich mit dem Argument, sie sei nicht Adressatin der Informationspflichten nach § 16a EnEV. Eine Anwendung auf Immobilienmakler verstoße gegen das ordnungsrechtliche Analogieverbot, da die Bestimmung strafbewehrt sei.
Damit drang die Beklagte beim Landgericht Münster nicht durch. Eine gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobene Berufung wurde zurückgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2016, Az. 4 U 8/16).

Urteilsbegründung
Das Landgericht Münster führt aus, die Angabepflicht nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV bezüglich des Heizenergieträgers sei eine Marktverhaltensregel. Sie sei für den Kauf- oder Mietentscheid des Verbrauchers wesentlich. § 16a EnEV setze Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie) um. Die Richtlinie normiere die grundlegende Informationspflicht bei Immobilieninseraten. Dass die Pflichtangaben der EnEV weitergingen als die Informationspflicht der Gebäuderichtlinie, verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Art. 1 Abs. 3 der Gebäuderichtlinie besage ausdrücklich, dass die Richtlinie nur Mindestanforderungen festlege, über die die Mitgliedsstaaten hinausgehen dürften.
Für das Gericht ist klar, dass die Beklagte Adressatin der Pflichtangaben der EnEV ist. Das ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung von § 16a EnEV. Art. 12 Abs. 4 der Gebäuderichtlinie verknüpfe die Informationspflicht mit der Verkaufs- und Vermietungsanzeige, nicht mit der Verkäufer- oder Vermietereigenschaft des Inserenten. Der Zweck der Richtlinienbestimmung bestehe darin, den Gesichtspunkt der Energieeffizienz in den Verkaufs- und Vermietungsprozess einzubringen. Aus den Pflichtangaben nach § 16a EnEV ergebe sich eindeutig, dass der nationale Gesetzgeber die Absicht hatte, diese Vorgabe umzusetzen, ja darüber hinauszugehen.
Die Annahme, der deutsche Verordnungsgeber habe eine Ausnahme für Makler festlegen wollen, widerspreche einer praxisgerechten Gesetzesauslegung. Zumal Makler für den überwiegenden Teil der Immobilieninserate Deutschlands verantwortlich seien. Bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung liefe der Schutzzweck der Pflichtangaben der EnEV ins Leere. Er bestehe darin, den interessierten Verbraucher bereits in der Werbung ausführlich über den energetischen Zustand der angebotenen Objekte zu aufzuklären, sodass er eine angemessene Entscheidung treffen könne. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber auch Makler von der Informationspflicht habe erfassen wollen.
Dem steht nach Ansicht der ersten Kammer für Handelssachen nicht entgegen, dass die Pflichtangaben nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV mit einem Ordnungsgeld bewehrt sind. Angesichts des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" sei zwar fraglich, ob sich der Verstoß eines Maklers gegen die Informationspflichten der EnEV ordnungsrechtlich ahnden lasse. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bleibe davon jedoch unberührt.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor. Die Beklagte habe die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt, indem sie ihnen eine wesentliche Information vorenthalten habe. Informationen, die dem Verbraucher aufgrund der Umsetzungsgesetzgebung zu einer EU-Richtlinie geschuldet seien, seien nach § 5a Abs. 4 UWG wesentlich.

LG Münster, Urteil vom 25.11.2015, Az. 021 O 87/15


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