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Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR überhöht

OLG Düsseldorf, I-6 U 84/13


Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR überhöht

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen I-6 U 84/13 entschieden, dass Telefonanbieter keine überhöhten Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften erheben können, da sie rechtlich unzulässig seien. Ein Telefonanbieter hatte in seinen AGB Pauschalen in Höhe von 9,00 EUR und 13,00 EUR genannt.

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.

Der Verfügungskläger habe den Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in Telefon- und DSL-Verträgen pauschale Rücklastschriftgebühren von 13,00 € und mehr und pauschale Mahngebühren in Höhe von 9,00 € und mehr in Rechnung zu stellen, wenn hierzu keine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist.

Denn es handele sich bei dieser Geschäftspraktik um eine Umgehung im Sinne des § 306 a BGB. Eine Regelung per AGB-Klausel sei unwirksam.

Nach dem § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besteht Anspruch auf Unterlassung von AGB-Klauseln, welche gemäß §§ 307 bis § 309 BGB als unwirksam gelten. Dies gelte auch dann, wenn gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verstoßen wurde. Die pauschale Berechnung von Rücklastschrift- und Mahngebühren sei eine solche Umgehung und verstoße gegen § 309 BGB.

Nach Rechtsprechung des BGH seien die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch anwendbar, wenn sie durch andere Gestaltungen umgangen werden. Es liege ein Verstoß gegen § 306 a BGB schon dann vor, wenn eine als AGB unwirksame Regelung durch eine andere Gestaltung ermöglicht werden soll, welche nur zu dem Zweck erstellt worden sein könne, dem § 306 a BGB zu umgehen. Bei einer Gestaltung, die wirtschaftlich auf das gleiche Ergebnis hinauslaufe, sei dies laut BGH gegeben. So wurde es z.B. im Fall einer Geschäftsanweisung einer Sparkasse angenommen, die dem Kunden pauschale Gebühren für Rücklastschriften berechnen wollte.

Der vorliegende Fall sei damit vergleichbar. Denn die Beklagte habe ihren Kunden ohne vertragliche Vereinbarung von Pauschalen für Mahnungen, etc. systematisch Pauschalen berechnet. Es könne von einer Umgehungsabsicht gesprochen werden, denn die Pauschalen wären unwirksam, wenn sie als AGB gestaltet wären.

Dies habe die Beklagte künftig zu unterlassen.

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen I-6 U 84/13


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