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Lufthansa stoppt lufthansa.koeln

National Arbitration Forum (NAF), Beschluss im URS-Verfahren vom 07.05.2015, Claim Number: FA1504001615525


Lufthansa stoppt lufthansa.koeln

Die Lufthansa hat in einem URS-Verfahren die Registrierung einer auf sie verweisenden newTLD (“lufthansa.koeln”) durch eine Gewerbetreibenden erfolgreich unterbunden. Der Inhaber der Domain hatte keinerlei Beziehungen zur Lufthansa, die Domain war insofern vollkommen irreführend und wurde möglicherweise zu Veräußerungszwecken oder anderweitig böswillig eingerichtet.

Bedeutung des URS-Verfahrens

Das URS-Verfahren wird durch das NAF (National Arbitration Forum) durchgeführt, es schützt Namens- beziehungsweise Claimrechte von Marken, Institutionen, öffentlichen Stellen und auch Privatpersonen. Es basiert auf dem neuen Uniform Rapid Suspension-System (URS), das gleichzeitig mit den neuen Top-Level-Domainnamen eingeführt worden war. Diese neuen Domains wie .koeln, .berlin oder auch .shop sind sehr begehrt und lassen ein an sich bekanntes, unseriöses Geschäftsmodell wieder aufblühen, das es schon einmal in den 1990er Jahren gegeben hatte: Privatpersonen oder Geschäftsleute “besorgen” sich per einfacher Registrierung eine Domain, die einen prominenten Namen enthält, um daraus Profit zu schlagen oder sie gar an den eigentlichen Namensinhaber teuer zu verkaufen. Mit der Einrichtung der neuen Top-Level-Domains (“newTLD”) wollte man das von vornherein unterbinden und führte daher ab 2013 den URS-Schutzmechanismus ein. Damit können Markeninhaber auf schnellem Weg gegen diese missbräuchliche Domainregistrierung und -benutzung vorgehen. Es gibt dazu zwei Verfahren: Das URS-Verfahren bewirkt die Sperrung der entsprechenden Seite, ein UDRP-Verfahren (Uniform Domain Name-Dispute Resolution Policy) würde sogar die Löschung des Namens oder dessen Übertragung auf den Claim-Inhaber bewirken.

URS-Verfahren der Lufthansa gegen die newTLD “lufthansa.koeln”

Im vorliegenden Fall hatte wieder das oben beschriebene sogenannte „Domainsquatting“ stattgefunden: Ein Kölner Gewerbetreibender, dessen Name der Redaktion vorliegt, hatte sich am 20.04.2015 die Domain “lufthansa.koeln” gesichert, als dies im Rahmen der newTLD-Vergabe möglich geworden war. Die Verantwortlichen der Lufthansa entdeckten das durch den Trademark Clearinghouse Mechanismus schnell und strengten unmittelbar darauf (einen Tag später) das URS-Verfahren vor dem National Arbitration Forum an. Sie befand sich dabei in einer sicheren Rechtsposition, da sie im Trademark Clearing House schon vorher ihre Marke “Lufthansa” eingetragen hatte. Dieser Eintrag schützte ihre Marken- beziehungsweise Claim-Rechte und bewirkte außerdem, dass das Trademark Clearing House die Lufthansa als Markeninhaber über den vorliegenden Verstoß automatisch und unmittelbar informierte. Der Domaininhaber wurde ebenfalls informiert und kündigte selbst schon am 22. April die Domain. Allerdings nahm er keine Stellung zu seiner Handlungsweise. Das NAF verlangt in solchen Fällen vom Initiator einer offenbar missbräuchlichen Domainregistrierung eine Stellungnahme. Nachdem die Lufthansa von der mangelnden Stellungnahme Kenntnis erhielt, strengte sie das URS-Verfahren gegen den vormaligen Domaininhaber an.

Entscheidung im URS-Verfahren durch das NAF

Das NAF befand im URS-Verfahren über eine Suspendierung der streitgegenständlichen Domain. Die entsprechende Webseite ist daraufhin nicht mehr erreichbar, bei einer entsprechenden Eingabe des Domainnamens lufthansa.koeln wird auf die Abschaltung der Seite und das URS-Verfahren verwiesen. Das NAF begründete seine Entscheidung damit, dass es sich offensichtlich um eine Markenrechtsverletzung handle, wobei die Nutzung der newTLD.koeln hierbei keine Rolle spiele. Der Domaininhaber konnte kein legitimes Interesse nachweisen, die streitgegenständliche Domain “lufthansa.koeln” zu nutzen. Er hat mit der Lufthansa nichts zu tun, weder als Lizenznehmer noch als Dienstleister. Die Lufthansa hatte ihm niemals die Nutzung ihres Markennamens gestattet. Unter der Domain bot der Inhaber eigene Dienste ohne Verbindung zur Lufthansa an. Das NAF stellte im URS-Verfahren die Bösgläubigkeit des Gewerbetreibenden fest, denn sie betreibt in Köln ein Büro, sodass die hier vorliegende Domain die Erwartung weckt, zu diesem Büro weitergeleitet zu werden. Der Missbrauch könnte mit dem Wunsch des Initiators zusammenhängen, im Online-Marketing vom häufig aufgerufenen Suchbegriff “Lufthansa Köln” zu profitieren. Es ist ein der ersten URS-Entscheidungen im deutschen Recht, die eine klare Rechtsposition aufzeigt. Übrigens hatte die Lufthansa auf das UDRP-Verfahren verzichtet: Damit wäre die Domain entweder völlig gelöscht worden oder hätte der Lufthansa gehört.

National Arbitration Forum (NAF), Beschluss im URS-Verfahren vom 07.05.2015, Claim Number: FA1504001615525


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