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Lufthansa AGB rechtswidrig

LG Köln, Urteil vom 17.02.2016, Az. 26 O 435/15


Lufthansa AGB rechtswidrig

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 17.02.2016, Az. 26 O 435/15 entschieden, dass bestimmte Klauseln in den AGB der Lufthansa rechtswidrig sind, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Es handelt sich dabei um die folgenden Klauseln:

"1. Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.

2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können."

Das LG Köln hat die Lufthansa zur Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klauseln verurteilt.

Geklagt hatte eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKIaG gegen die Lufthansa. Diese verwendet die o.g. Klauseln in ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)". Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger vertritt die Ansicht, die streitbefangenen Klauseln würden gegen die §§ 307 ff. des BGB verstoßen. Im Sinne einer kundenfeindlichen Auslegung müssten sie so verstanden werden, dass Änderungen, die im Verantwortungsbereich der Lufthansa liegen, kostenpflichtig sein sollen, ebenso wie Änderungen, zu denen Kunden verpflichtet seien (z.B. eine Namensänderung). Außerdem seien die Klauseln intransparent, denn es sei nicht erkennbar, welche Änderungen Kosten nach sich ziehen sollen, welche nicht und welche nicht möglich seien.

Die im Flugschein befindlichen Angaben sollen nach dem Wortlaut der AGB-Klausel auch bei vertragswidrigen Abreden verbindlich sein. Es sei auch nicht klar, was „im Vorfeld" bedeuten soll. Es sei möglich, dass dem Kunden erst direkt vor dem Abflug ein Fehler im Flugschein auffalle. Er müsse dann davon ausgehen, dass er den Fehler nicht mehr berichtigen lassen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die AGB-Klauseln seien nur deklaratorisch und würden an der Rechtslage nichts ändern. Die benannte Verbindlichkeit sei zweifellos selbstverständlich, weil es sich dabei um die essentialia negotii, also um den vertraglichen Mindestinhalt handeln würde. Änderungen, die die Beklagte zu vertreten habe, seien auch selbstverständlich kostenlos möglich, ebenso wie Namensänderungen des Kunden. Die AGB-Klausel könne nicht jeden nur erdenklichen Einzelfall erfassen, der für jeden Tarif gelten könne. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Auch ein Transparenzverstoß sei nicht gegeben, weil die Klausel auf die Vertragslage verweise und keinen eigenen Regelungsgehalt besitze. Jederzeit könne der Kunde in seinen Luftbeförderungsvertrag schauen, aus welchem sich konkrete Einzelheiten ergeben würden. „Im Vorfeld" müsse nicht so verstanden werden, dass eine Änderung am Flughafen unmöglich sei. Die Beförderung würde erst beginnen, wenn das Flugzeug vom Gate rollt.

Doch das konnte das LG Köln nicht überzeugen. Es sieht die Klage als begründet an und spricht dem Kläger den Unterlassungsanspruch zu. Denn die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien nach Ansicht des LG ein Verstoß gegen § 307 BGB. Es handele sich um AGB nach § 305 BGB, weil es inhaltliche Regelungen eines Beförderungsvertrags seien. Die Klauseln ermöglichen eine Änderung der Vereinbarung, benennen einen Zeitpunkt, bis zu dem die Änderung möglich sei und bestimmen, dass Änderungen eventuell kostenpflichtig seien. Ohne die Klauseln hätte der Kunde keine Möglichkeit, einen Beförderungsvertrag noch ändern zu können.

Doch die AGB-Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Die Klauseln seien nämlich nicht klar und transparent gestaltet. Treu und Glauben gebieten auch, dass wirtschaftliche Nachteile für einen durchschnittlichen Kunden zu erkennen seien. Es sei daher von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.

LG Köln, Urteil vom 17.02.2016, Az. 26 O 435/15


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