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Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners

LG Kaiserslautern, HK O 33/13


Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners

Am 08.07.2014 hat das Landgericht Kaiserslautern durch Urteil zum Aktenzeichen HK O 33/13 einen Rechtsstreit über den Umfang der Verantwortlichkeit nach Abgabe einer Unterlassungserklärung entschieden. Als Kläger trat ein eingetragener Verein auf, der es sich zur Aufgabe gemacht hatte, wettbewerbswidriges Verhalten aufzudecken und rechtlich zu verfolgen. Die Klagebefugnis für den Kläger ergab sich aus den entsprechenden urheberrechtlichen Bestimmungen.

Der Kläger war gegen ein Sachverständigenbüro für KfZ-Technik vorgegangen, das auf einem Firmenschild die Bezeichnung "zertifizierte und anerkannte, hauptberufliche KfZ-Sachverständige“ benutzt hatte. Im Vorfeld des Klageverfahrens war es zwischen den späteren Parteien zu einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gekommen, die dazu führte, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Indem er am 14.01.2011 die Unterlassungserklärung unterzeichnete, verpflichtete sich der Beklagt dazu, es zu unterlassen, die Angabe „zertifizierte und anerkannte, hauptberufliche KfZ-Sachverständige“ im Geschäftsverkehr zur Beschreibung seiner Tätigkeit zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € zu zahlen.

Nachdem die Unterlassungserklärung im Januar 2011 unterzeichnet worden war, fiel dem Kläger am 16.01.2012 auf, dass der Beklagte im Internet auf „stadtbranchenbuch.com“ für sein Büro warb und dass die Eintragung unter der Überschrift „Informationen aus dem Handelsregister“ die Angabe „zertifizierte und anerkannte, hauptberufliche KfZ-Sachverständige“ enthielt. Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin durch Schreiben vom 29.02.2011 zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € auf. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und wies darauf hin, dass er die beanstandete Angabe nicht selbst gemacht habe. Er habe zwar schon im April des Jahres 2006 einen Basiseintrag auf „stadtbranchenbuch.com“ in Auftrag gegeben. Den nun vom Kläger beanstandeten Zusatz habe er dabei selbst nicht angegeben. Er müsse vom Betreiber der Internetseite später ohne sein Wissen und sein Einverständnis hinzugefügt worden. Er habe erst durch Schreiben des Klägers davon Kenntnis erlangt.

Nachdem ein Schlichtungsverfahren gescheitert war, reichte der Kläger Klage bei dem Landgericht Kaiserslautern ein. Aufgrund von Untätigkeit des Beklagten erging zunächst ein Versäumnisurteil. Der fristgerechte Einspruch des Beklagten wurde durch Urteil abgewiesen.
Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Kaiserslautern begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte nach Unterzeichnung der strafbewährten Unterlassungserklärung zugunsten des Klägers nicht nur zum einfachen Unterlassen, sondern auch zum aktiven Verhindern verpflichtet gewesen sei. Obwohl die Beweisaufnahme ergab, dass die Darstellung des Beklagten, dass die beanstandete Eintragung ohne seine Beteiligung und ohne sein Einverständnis zu den von ihm angegebenen Basisdaten hinzugefügt worden sei, wahrscheinlich zutreffend ist, konnte dies den Beklagten nicht von der Verantwortlichkeit entlasten. Es sei dem Beklagten nämlich möglich und zumutbar gewesen, durch Recherche im Internet herauszufinden, welche Daten dort über sein Büro veröffentlicht wurden. Er wäre rechtlich und auch tatsächlich dazu in der Lage gewesen, den Eintrag so korrigieren zu lassen, dass dessen weitere Veröffentlichung der vom Beklagten eingegangenen Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt hätte.

Die erkennenden Richter am Landgericht Kaiserslautern folgten dem Kläger nicht in der Auffassung, dass der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung in einem Zeitraum von 1-3 Wochen sämtliche elektronischen Medien absuchen müsse. Sie vertraten jedoch die Ansicht, dass es dem Unterlassungsschuldner zugemutet werden könnte, nach Unterzeichnung der Erklärung die wichtigsten Suchmaschinen und Plattformen im Internet daraufhin zu überprüfen, welche Eintragungen dort über seine Firma veröffentlicht werden. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Unterlassungsschuldner wirtschaftlich davon profitiert, dass derartige Eintragungen dem Internetnutzer bei seiner Suche weiterhin angezeigt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte selbst die Eintragung unter „stadtbranchenbuch.com“ veranlasst, so dass von ihm erwartet werden durfte, dass er den Eintrag überprüft, nachdem er zugunsten des Klägers eine Unterlassungsverpflichtung eingegangen war. Das Landgericht Kaiserslautern sah keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, die zwischen den Parteien rechtskräftig vereinbarte Vertragsstrafe herabzusetzen. Weil er die Vertragsstrafe schuldhaft verwirkt hat, musste der Beklagte auch die vom Kläger aufgewendeten Kosten ersetzen.

LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2014, Aktenzeichen HK O 33/13


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