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Löschungsanspruch bei Bonitätsauskunft

OLG Karlsruhe, 12 U 24/14


Löschungsanspruch bei Bonitätsauskunft

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat sich mit einem Urteil vom 03.06.2014 unter dem Aktenzeichen 12 U 24/14 zu einem Löschungsbegehren wegen einer falschen Bonitätsauskunft einer Auskunftei geäußert.

Es hat mit diesem Urteil die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom Landgericht Baden-Baden zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte von einer Auskunftei verlangt, gegenüber Dritten erteilte Bonitätsauskünfte richtigzustellen. Außerdem hatte sie die Zahlung eines Schadensersatzes verlangt.

Es bestand ein vollstreckbarer Titel in Höhe von rund 400 Euro aus dem Jahr 2011 gegen die Klägerin, der in die Auskunftei eingetragen wurde. Diesen Sachverhalt hat die Beklagte im Rahmen von Bonitätsauskünften an Dritte weitergegeben.

Im Jahr 2012 versuchte die Klägerin einen Kredit über 5000 Euro aufzunehmen.

Die ausgesuchte Bank führte eine Bonitätsprüfung durch und weigerte sich im Anschluss, der Klägerin einen Kredit zu gewähren. Auch bei anderen Banken kam es zum gleichen Ergebnis. 

Der Inhalt der an die Banken von der Beklagten weitergereichten Daten, insbesondere hinsichtlich der Forderung, ist streitig. In einer Selbstauskunft hieß es, die Forderung sei ausgeglichen.

Mit Schreiben von 2013 verlangte die Klägerin eine Löschung von der Beklagten im Hinblick auf die Eintragung, da es keinen Grund gebe, die Daten länger zu speichern. Es sei auch nicht eindeutig, ob nur die Geschäftsbeziehung mit T. erledigt sei oder auch die Forderung bezahlt wurde. Die Beklagte lehnte es ab, die Daten zu löschen. 

Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte den Banken Auskünfte erteilt, die der Selbstauskunft entsprechen; daher sei der Kredit verweigert worden. Daher habe sie einen Anspruch auf Richtigstellung der Daten bzw. Löschung.

Die Eintragung habe zudem den falschen Eindruck erweckt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die kleine Forderung von rund 400 Euro zu zahlen, daher stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch und eine Unkostenpauschale zu. Des Weiteren stehe ihr eine Nutzungsausfallentschädigung zu, weil sie wegen der Verweigerung des Kredites erst 2013 den Führerschein habe erwerben können.

Die Bonitätsauskunft lautete:

"Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können.

Datum der Erledigung: 27.05.2012

Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde."

Sie sollte nach Willen der Klägerin abgeändert werden dahingehend, dass deutlich werde, dass die Forderung inzwischen beglichen worden sei.

Die Beklagte behauptet, die Selbstauskunft weise andere Formulierungen auf als die Auskunft an die Banken. Sie sei ohne den von der Klägerin beanstandeten Text erfolgt.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin trotz Aufforderung schon nicht dargetan habe, dass Dritten die Auskünfte mit dem behaupteten Inhalt übermittelt worden seien. Sie trage aufgrund von Schlussfolgerungen vor, die nicht zwingend seien.

Auch der Löschantrag in Bezug auf die Daten sei nicht begründet. Die Speicherung sei legal, weil die Löschfrist noch nicht abgelaufen sei.

Eine Entschädigung komme nicht in Betracht, schon weil die Klägerin nicht konkret vorgetragen habe. Es fehle auch an einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Auch ein Schadensersatz stehe der Klägerin nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung, die in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg bleibt. Das OLG hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2014, Aktenzeichen 12 U 24/14


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Kommentare (1)

  • Russischdolmetscher

    23 Juni 2014 um 11:36 |
    Gibt es denn für die Auskunftei einen nachvollziehbaren Grund, in der Selbstauskunft und in der Auskunft an die Banken unterschiedliche Formulierungen zu verwenden?

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