Link zur OS-Plattform muss anklickbar sein
Seit dem 09.01.2016 sieht die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 vor, dass Online-Händler zwingend im Rahmen Ihrer Internetpräsenzen auf die neue "Online-Schlichtungsplattform" der EU-Kommission („OS-Plattform“) zu verlinken haben.
Dieser Link hat wie folgt auszusehen:
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach der vom OLG München (OLG München, Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16) vertretenen Ansicht reicht es für die Erfüllung dieser Pflicht nach der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 nicht aus, wenn der Verbraucher im Rahmen dieses Hinweises nur über die Internetadresse der "Online-Schlichtungsplattform" der EU-Kommission www.ec.europa.eu/consumers/odr informiert wird, ihm also lediglich die URL www.ec.europa.eu/consumers/odr nicht anklickbar genannt wird.
Das OLG München stellt fest, dass zwingend ein anklickbarer Link vorgehalten werden muss!
„Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.
Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient. Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.
(…)
Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.“
Derzeit erreichen uns zahlreiche Abmahnungen, die diesen Hinweis zum Inhalt haben. Nach der Entscheidung des OLG München wird sich diese Situation nicht entspannen.
Jeder Händler sollte daher schnellstmöglich prüfen, ob der Teil „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ der Information „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“ in seinen Präsenzen als anklickbarer Link vorhanden ist.
So bauen Sie den anklickbaren Link zur OS-Plattform bei Amazon ein:
Amazon bietet seit einigen Tagen die Möglichkeit an, die den Link zur „OS-Plattform“ automatisch unterhalb des Impressums in die Informationsseite einzubauen. Händler können dies in ihren Kontoeinstellungen im Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ auf der Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ durch setzen der entsprechenden Häkchen aktivieren (in jedem Fall das erste Häkchen setzen, das zweite Häkchen kann gesetzt werden).
So bauen Sie den anklickbaren Link zur OS-Plattform bei eBay ein:
Auch bei eBay besteht zwischenzeitlich die Möglichkeit einen HTML-Link einzubauen (vgl. hierzu die entsprechenden Informationen im eBay-Rechtsportal). Hierzu muss nachfolgender HTML-Code unterhalb des Impressums ("Rechtliche Informationen des Verkäufers") bei eBay.de im normalen Klartextefeld eingegeben werden:
Der klickbare Link ist für den Händler nur sichtbar, wenn er nicht gleichzeitig auch bei eBay eingeloggt ist.
Kommentare (1)
Christian
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