Link kann eine geschäftliche Handlung darstellen
Der BGH hat entschieden, dass eine werbende Verlinkung zu einer kommerziellen Webseite bereits eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Somit haftet ein Unternehmen, das auf seiner Webseite einen Link zu einer anderen Unternehmensseite bereitstellt für mögliche wettbewerbswidrigen Angaben auf der verlinkten Seite (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13).
Verklagt waren die Betreiber einer Internetseite auf der Informationen über die sogenannte Bach-Blütentherapie bereitgestellt wurden. Im Mittelpunkt dieser Informationen stand das "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre M. S. ", sowie detaillierte Angaben zur "Original Bach-Blütentherapie". Unter dem Menüpunkt "Bezugsquellen" wurde einerseits allgemein auf die Möglichkeit hingewiesen, Bach-Blütentherapie-Produkte rezeptfrei in Apotheken zu erhalten, andererseits stand für die Leser ein Link mit der Bezeichnung "Amazon" bereit. Klickte man auf den "Amazon"-Button wurde man zu einer Verkaufsseite einer bestimmten Firma geleitet, die für sich in Anspruch nimmt, "Original Bach-Blütentherapie"-Produkte zu vertreiben. Eine Konkurrenz-Firma, die ebenfalls mit Bach-Blütentherapie-Produkte handelt, klagte nun gegen die Betreiber der rein informativen Internetseite auf Unterlassung.
Die Kläger beanstandeten, dass die Informationsseite Werbung für die Vertreiber der "Original Bach-Blütentherapie"-Produkte mache, mit denen die Kläger konkurrierten und gegen die bereits einige Klagen wegen wettbewerbswidriger Angaben auf ihren Produkten anhängig waren.
Die beklagten Betreiber der Webseite argumentierten, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen lediglich um allgemeine Informationen über die Bach-Blütentherapie handele, bei denen es nicht um eigene kommerzielle Interessen ginge. Das Oberlandesgericht Köln gab den Beklagten in zweiter Instanz Recht. Die Richter am OLG sahen kein wirtschaftliches Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der verlinkten "Original Bach-Blütentherapie"-Produkte. Sie wiesen darauf hin, dass auf der Webseite neben dem Link auch die Möglichkeit genannt wurde, ähnliche Produkte rezeptfrei in Apotheken zu erwerben. Insofern sei der Link auch keine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes.
Der BGH hatte nun u.a. zu klären, ob diese Beurteilung durch das OLG zutreffend war. Dabei kamen die Bundesrichter zu dem Schluss, dass der beanstandete Link tatsächlich eine geschäftliche Handlung durch die beklagten Webseitenbetreiber darstellte.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das objektiv mit einem Geschäftsabschluss zusammenhängt. "Objektiver Zusammenhang" heißt dabei, dass das Verhalten nach objektiver Betrachtung dazu geeignet war, die Geschäftsentscheidung der Verbraucher zugunsten des betroffenen Unternehmens zu beeinflussen. Dabei muss klar zu erkennen sein, dass bei der Handlung das Ziel, den Absatz des Unternehmens zu fördern im Vordergrund stehen.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der beklagten Internetseiten-Betreiber nicht nötig gewesen sei, um aus dem Setzen des Links eine geschäftliche Handlung zu machen, da auch das umsatzfördernde Verhalten zugunsten eines anderen Unternehmens ausreiche. Aus der Betrachtung des Gesamtauftritts der beanstandeten Seite ergebe sich ein solches Verhalten zugunsten der Verkäufer von "Original Bach-Blütentherapie"-Produkten eindeutig, so die Richter. Der informative Text auf der betroffenen Seite schaffe ein Interesse für Bach-Blütentherapie-Produkte bei möglichen Käufern. Der gesetzte Link leite die Verbraucher dann aber nicht auf eine Amazon-Seite mit Produkten verschiedener Hersteller, sondern lediglich zu den Produkten einer Firma. Auch der Hinweis auf verschiedene Apotheken reichte den Bundesrichtern nicht, um zu einer anderen Beurteilung des Falls zu kommen. Durch die Informationen über die "Original Bach-Blütentherapie" sei ein weiterer Bezug zu Produkten der verlinkten Firma gegeben, die für ihr Sortiment in Anspruch nehme, "Original Bach-Blütentherapie"-Produkte zu vertreiben.
Somit schlossen die Bundesrichter, dass die Betreiber der Informationsseite durch die werbende Verlinkung eine geschäftliche Handlung getätigt hätten.
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13