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Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ hinreichend bestimmt

OLG München, 29 W 1935/14 - OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt


Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ hinreichend bestimmt

Durch Beschluss vom 14.10.2014 hat das Oberlandesgericht München zum Aktenzeichen 29 W 1935/14 einen Rechtsstreit über die Ausgestaltung von Auskunftsverpflichtungen eines Online-Händlers entschieden. Die beteiligten Streitparteien waren miteinander konkurrierende Internethändler. Die Antragstellerin hielt die vom Antragsgegner auf seiner Online-Seite zu den Lieferfristen gemachte Angabe „ ca. 2 bis 4 Werktage“ für nicht hinreichend konkret. Sie ließ den Konkurrenten deshalb wegen eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Bestimmtheitsgebot abmahnen. Der Antragsgegner sah sich nicht zu einer Änderung seiner Informationsangaben zu den Lieferfristen veranlasst und wies die Abmahnung zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei dem zuständigen Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Gegner zur Unterlassung seiner angeblich zu weit gefassten Information über die Lieferfristen gezwungen werden sollte.
Das Landgericht München lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Daraufhin legte die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbeschluss Beschwerde bei dem Oberlandesgericht München ein.

Die Richter des 29. Senats am Oberlandesgericht München wiesen die Beschwerde ebenfalls zurück. Unter Bezugnahme auf die bereits in ähnlichen Fallkonstellationen von den Oberlandesgerichten in Bremen und in Frankfurt getroffenen Entscheidungen erklärten die Richter, dass die Angabe einer Lieferzeit mit „ ca. 2 bis 4 Werktagen“ nach aktueller Gesetzeslage angemessen konkret ist.
Angaben zur Lieferfrist sind beim Onlinehandel erst seit der Reform des Fernabsatzrechts im Juni 2014 zu rechtlich überprüfbaren Pflichtangaben geworden. Anlass für die Reform war die Notwendigkeit, deutsches Recht an europäische Richtlinien anzupassen. Ziel ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit und mehr Schutz für den Verbraucher, der im Internet einkauft.
Bei der konkreten Beurteilung in der Praxis stehen sich, wie so oft, das Interesse des Verbrauchers an möglichst umfangreichen und möglichst präzisen Informationen und das Interesse des Verkäufers gegenüber. Für den Verkäufer ist es mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, dem Kunden schon vor rechtskräftigem Vertragsabschluss den Termin, an dem die Ware bei diesem eintreffen könnte, konkret zu benennen. Die meisten Internethändler liefern die Ware nicht selbst aus sondern bedienen sich verschiedener Dienstleistungsunternehmen, um bestellte Ware zum Kunden zu bringen. Wann der Verbraucher seine bestellte Ware tatsächlich in den Händen hält, ist also von vielen verschiedenen Umständen abhängig, die der Online-Anbieter nicht vollständig überschauen und beherrschen kann. Aus der Sicht des Verbrauchers ist es angenehm, aber nicht unabdingbar notwendig, vor Abgabe einer Bestellung das genaue Datum des Liefertermins zu erfahren. Wichtig ist es für ihn, zu wissen, ob er mit einer zügigen Lieferung innerhalb von bis zu 4 Tagen rechnen kann oder ob er sich auf eine mehrwöchige Wartezeit einstellen muss. Die Länge der Wartezeit bis zur Lieferung kann den Kaufentschluss des Kunden nachhaltig beeinflussen. Möglicherweise gibt er bei Angabe einer von ihm als zu lang empfundenen Lieferzeit einem anderen Anbieter den Vorzug, der mit Lieferung innerhalb weniger Tage wirbt.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben sich die Richter des Oberlandesgerichts München dafür entschieden, die Angabe einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne von „ 2 bis 4 Werktagen“ als hinreichend bestimmte Information über die Lieferfrist zuzulassen. Auch der Zusatz des Begriffs „circa“ wurde nicht als beanstandenswert empfunden, weil er der Tatsache geschuldet ist, dass der Online-Händler nicht immer beeinflussen kann, welche unvorhergesehenen Auslieferungsverzögerungen bei dem von ihm mit der Beförderung der Ware zum Kunden beauftragten Transportunternehmen auftreten können.
In der Rechtsprechung wird zurzeit noch darum gestritten, ob solche, vom Händler nicht beeinflussbaren Verzögerungen bereits durch die Möglichkeit, eine Zeitspanne anzugeben, ausreichend berücksichtigt sind oder ob zusätzlich noch die Aufweichung der rechtlichen Verbindlichkeit durch Begriffe wie „circa“ notwendig ist. Das Oberlandesgericht München hat sich mit seiner Entscheidung in dieser Frage an den Bedürfnissen des Online-Unternehmers orientiert und dem Verbraucher die Restunsicherheit bei der Frage, wann er verbindlich mit der Belieferung rechnen kann, belassen.

OLG München, Beschluss vom 14.10.2014, Aktenzeichen 29 W 1935/14


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