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LG München: Impressumspflicht bei XING-Profilen?

Fehlende Anbieterkennzeichnung auf XING für Rechtsanwalt ohne geschäftliche Relevanz


LG München: Impressumspflicht bei XING-Profilen?

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Premiummitglied beim sozialen Netzwerk für berufliche Kontakte, „XING“. Der Antragsgegner ist gleichfalls Rechtsanwalt und verfügt bei XING über eine Basismitgliedschaft. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wegen eines fehlenden / unvollständigen Impressums (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG  im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.

Nach unstreitigem Parteivorbringen ist „XING“ ein soziales Netzwerk, das es seinen Mitgliedern erlaubt, geschäftliche und berufliche Kontakte zu knüpfen und sich mit anderen Mitgliedern auszutauschen. XING-Benutzer sind verpflichtet, ihre Geschäftsadresse zu hinterlegen. Nutzen sie die Internetplattform als Privatperson, gibt „XING“ die angegebene Adresse automatisch als Geschäftsadresse aus, ohne dass der Nutzer Einfluss darauf nehmen kann. Der Antragsteller hat den Antragsgegner wegen seines Internetauftritts ohne Impressum mit Schreiben vom 04.02.2014 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. 

Er weist darauf hin, das vom Antragsgegner eingerichtete Internetprofil begründe eine Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums. Seiner Meinung nach zielt der Internetauftritt des Antragsgegners darauf ab, Kontakte zu potentiellen Mandanten zu knüpfen. Ein „XING“-Profil sei aufgrund der individuellen Ausgestaltungs- und Kontaktmöglichkeiten weit mehr als nur eine virtuelle Visitenkarte. So biete bereits das vom Antragsgegner bereitgestellte Angebot an Rechtsgebieten eine Angabe, die Werbezwecken diene und damit die Anbieterkennzeichnungspflicht im Sinne des § 5 TMG begründe. Er sieht eine räumliche Nähe und eine Wettbewerbssituation zu der Tätigkeit des Antragsgegners. Der Verstoß gegen die Informationspflicht durch den Antragsgegner sei dazu geeignet, die geschäftliche Entscheidung potentieller Mandanten zu beeinflussen. Der Antragsteller stellt auf die gemäß § 12 Abs. 2 UWG gebotene Dringlichkeit ab und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen oder ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verhängen. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Verfügungsantrages. 

Der Antragsgegner stuft sein „XING“-Profil weiterhin als privat ein. Nach seinem zweiten Staatsexamen habe er das Netzwerk lediglich dazu benutzt, mit anderen Kanzleien Kontakt aufzunehmen, um möglicherweise eine Anstellung zu finden. Des Weiteren habe er das Netzwerk dazu genutzt, um sich mit Freunden und Bekannten auszutauschen. Über diesen Punkt liegt eine eidesstattliche Versicherung vor. Man müsse die Formulierung „ich biete“ anhand des objektiven Verständnishorizonts der „XING“-Benutzer auslegen. Diese Formulierung bedeute nicht, dass er im Zusammenhang mit seiner Profilnutzung Dienstleistungen anbiete, sondern lediglich auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten aufmerksam mache. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien sieht der Antraggegner nicht, da der Antragsteller als angestellter Rechtsanwalt nach außen nicht in Erscheinung tritt. Auch eine räumliche Nähe der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen sieht der Antragsgegner nicht. Somit liege kein Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § § 4 Nr. 11, 5a UWG vor. 

Da es an der spürbaren Beeinträchtigung fehle, könne ein fehlendes Impressum keinen Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher haben. Der Antragsgegner wendet höchsthilfsweise ein, das Vorbringen des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Er stuft die Einreichung des Antrags durch den Antragsteller beim örtlich unzuständigen Gericht als grob fahrlässig ein, auch das anschließende Gesuch auf Fristverlängerung mache deutlich, dass der Antragsteller dieser Angelegenheit keinerlei Dringlichkeit zuweise. 

Das Gericht hat positiv über Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, da er konkret auf den Internetauftritt des Antragsgegners sowie auf § 5 TMG Bezug nimmt. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln durch den Antragsteller liege nicht vor, da aus seiner Pressemitteilung nicht hervorgehe, dass er überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen oder Ziele vertreten würde. Außerdem habe er dem Antragsgegner keine Abmahnkosten in Rechnung gestellt. Das Gericht sieht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet an, obwohl ein Verfügungsgrund gegeben ist. Einen Verfügungsanspruch verneint das Gericht jedoch. Die Einreichung des Antrags beim Landgericht München II und die Fristverlängerung sind entgegen der Einlassung des Antragsgegners nicht dringlichkeitsschädlich gewesen. Im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG stehen die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis, da sie die gleichen Dienstleistungen anbieten. Die Kanzlei des Antragstellers ist zwar eindeutig regional ausgelegt, jedoch sieht es das Gericht als erwiesen an, dass potentielle Mandanten nicht nur ausnahmeweise in wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten gerne überregionale Rechtsanwaltskanzleien für ihre Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die Impressumspflicht nach Marktverhaltensregelung gemäß § 5 TMG gilt für Dienstanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Geld angebotenen Telemedien. Ein Dienstanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 TMG). Daher sind die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, impressumspflichtig. 

Da das Profil des Antragsgegners unstreitig über kein Impressum verfügt, verstößt es gegen § 4 Nr. 1 UWG in .V. m. § 5 TMG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz. Diese kann das Gericht jedoch nicht erkennen, da der Antragsteller nicht ausreichend darlegen konnte, dass über „XING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und Mandantenverhältnisse begründet werden. Der Antragsteller konnte nicht beweisen, dass gerade das Basis-Profil des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich von künftigen Mandanten auf der Suche nach einem Rechtsanwalt genutzt wird. 

Nach der Würdigung des Sachvortrags der Parteien kann das Gericht keine relevante wettbewerbsmäßige Einschränkung des Antragstellers durch den Antragsgegner erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antrag vom 10.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 

Landgericht München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14


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