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LG Frankfurt schränkt Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein


© Arcady - Fotolia.com

Um ihre Waren zu verkaufen, versprechen Verkäufer gelegentlich viel mehr, als sie realiter einhalten können. Das Frankfurter Landgericht hatte nun zu entscheiden, ob Werbeversprechungen wie "garantierte Echtheit der Ware" sowie "versicherter Versand" zulässig sind oder doch nur eine Selbstverständlichkeit und damit eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers.

Wie kreativ darf Werbung sein?

Im konkreten Fall ging es um einen Onlineversandhändler, der seinen Kunden versprochen hatte, dass er für die "Echtheit" der von ihm verkauften Waren "garantiere". Ferner bot er seinen Kunden an, Waren nur gegen ein höheres Entgelt "versichert" zu versenden. Was sich auf den ersten Blick nach einer harmlosen Werbung handelt, stoß beim Landgericht Frankfurt am Main unangenehm auf. Die Richter befanden die Werbung als unzulässig, weil sie Verbraucher in die Irre führen würde.

Der Beklagte "garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren"

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Käufer prinzipiell davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer ihnen Originalwaren zusende. Immerhin sei der gewerbliche Verkauf von illegalen Plagiaten ohnehin gesetzlich nicht erlaubt. Insofern handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass der Verkäufer nur Originalwaren verkauft. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, da sie bei den Verbrauchern einen falschen Eindruck erweckt, etwas Besonderes zu bekommen, obwohl dies nicht der Fall ist.

Versicherter Versand im Verbraucherversendungskauf ist Geldverschwendung

Auch hinsichtlich der Tatsache, der Beklagte würde Waren gegen ein höheres Entgelt "versichert" versenden, sahen die Frankfurter Richter eine Irreführung der Verbraucher an. Zwar gehe das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware an den jeweiligen Transporteur übergeben hat, allerdings gilt dies nicht für den Verbraucherversendungskauf. Hier hält das Bürgerliche Gesetzbuch eine Ausnahmereglung bereit, nach der das Risiko nicht zu dem besagten Zeitpunkt auf den Käufer übergeht, sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Paragrafen 13 BGB und der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des Paragrafen 14 BGB ist. Und dies war vorliegend der Fall. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Beklagte als unternehmerischer Verkäufer ohnehin dafür geradestehen musste, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird. Eine zusätzliche Versicherung des Paketes gegen ein höheres Entgelt ist zumindest aus der Sicht des Verbrauchers eine unnötige Geldverschwendung. Vor diesem Hintergrund sah das Landgericht Frankfurt am Main in beiden Fällen eine Irreführung des Verbrauchers durch den Beklagten an.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2012, Aktenzeichen 2-03 O 205/12


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