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LG Düsseldorf: Abmahnung Thomas Sommer nicht rechtsmissbräuchlich

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015, Az.: 34 O 110/14


LG Düsseldorf: Abmahnung Thomas Sommer nicht rechtsmissbräuchlich

Über die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Herrn Thomas Sommer, handelnd unter Xears e.K.,  Alsenzer Weg 41, 12559 Berlin, vertreten durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte in Bezug auf Kennzeichnungspflichten bei Audiokopfhörern haben wir bereits mehrfach berichtet.

So haben wir auch auf die Urteile des LG Berlin, des LG Hannover und LG Köln hingewiesen, in denen Herrn Thomas Sommer ein missbräuchliches Abmahnverhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG attestiert wurde. Das Landgericht Düsseldorf sieht dies jedoch anders. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 23.3.2015).

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß - mit Ausnahme des in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Antrags zu Ziffer 6 - zu erlassen.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung in dem tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG in Verbindung mit4 Nr. 11,3 Abs. 1,5 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 UWG und §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV, 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 ProdSG verlangen.

Der Antragsteller ist prozessführungsbefugt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist jedenfalls im Eilverfahren nicht festzustellen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell im Urteil vom 17.03.2015 (20 U 117114) festgestellt.

Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist zu bejahen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG jeweils „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände" des Einzelfalls zu beurteilen. Da im Allgemeinen von der Zulässigkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auszugehen ist, obliegt es grundsätzlich dem Anspruchsgegner, Tatsachen für einen Missbrauch darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass sich die Abmahntätigkeit des Antragstellers quasi verselbstständigt hat, das heißt, in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter, insbesondere geringfügiger Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 286, 287 - Falsche Suchrubrik). Der Antragsteller hat für das Jahr 2013 durch Schreiben seines Steuerberaters vom 07.08.2014 Einnahmen von über 400.000,-- €‚ betriebliche Ausgaben von fast 360.000,-- € und einen vorläufigen Gewinn von über 40.000,-- € vorgetragen. Für das Jahr 2014 hat der Antragsteller durch seinen Steuerberater mit Schreiben vom 09.02.2015 einen vorläufigen Gewinn von über 80.000,-€ angegeben. Die Antragsgegnerin, die für die Voraussetzungen eines Missbrauchs die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, hat dies lediglich bestritten, was indes unzureichend ist. Ihr Hinweis auf andere vom Antragsteller betriebene Verfahren lässt angesichts der vom Antragsteller vorgetragenen Geschäftstätigkeit, die für ein berechtigtes Interesse an einer Unterbindung von Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern spricht, den Schluss auf ein missbräuchliches Verhalten nicht zu, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 17.03.2015 (20 U 117114, Seite 15/16) ausführt.
Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ergibt sich auch nicht aus den zahlreichen, bundesweit getätigten Abmahnungen des Antragstellers und die getroffene Bestimmung des den Abmahnungen zugrunde gelegten Streitwerts. Denn Verstöße der Antragsgegner wurden zumindest von zwei Senaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2014, 15 U 99/14, und Urteil vom 17.03.2015, 20 U 117/14) festgestellt, wobei die Streitwerte im vierstelligen Bereich festgesetzt wurden.

Einen Missbrauch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG hat die Antragsgegnerin auch nicht dadurch substantiiert, dass sie eine Vielzahl von Urteilen anderer Gerichte auflistet, die einen Missbrauch bejaht haben.

2.
Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG folgt im Umfang des Antrages zu 1. aus einem Verstoß der Antragsgegnerin gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 ProdSG.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem jüngsten Urteil vom 17.03.2015 (20 U 117/14) im einzelnen ausgeführt, warum die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ProdSG, an die sich der Wortlaut des Verfügungsantrages anlehnt, nicht einschlägig sind und die ElektroStoffV anwendbar ist. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf an und verweist auf diese.

Die Antragsgegnerin hat gegen §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 ElektroStoffV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 ProdSG verstoßen, indem sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hat, ob die Hersteller oder Importeure der vom Antragsteller erworbenen Kopfhörer ihre Kennzeichnungspflicht nach der ElektroStoffV erfüllt haben, und sie die Geräte trotz fehlender Herstelleranschriften vertrieben hat. Den Kennzeichnungsmangel beim Kopfhörer Marley Harambe hätte sie ohne Weiteres erkennen können und müssen, weil dafür eine einfache Inaugenscheinnahme genügt hätte. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG durfte sie sodann die Kopfhörer nicht auf dem Markt bereitstellen, weil die Vorschrift auch für Händler ein Vertriebsverbot für Elektro- und Elektronikgeräte normiert, die nicht nach den Vorgaben der ElektroStoffV gekennzeichnet sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014-1-15 U 99114).

3.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Antrag zu 2. ist begründet aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG.

Es ist für den angesprochenen informierten Verbraucher irreführend, wenn die Antragsgegnerin mit der Angabe „R0HS OK“ wirbt, obwohl das Produkt tatsächlich gar keine Gefahrstoffe enthält, die gesondert nach der Richtlinie 201 1/65/EU hätten überprüft werden müssen. Denn die Antragsgegnerin wirbt mit einer Selbstverständlichkeit, die der informierte Verkehr, der die Prüfung nach „R0HS" auf Gefahrstoffe in Elektrogeräten kennt, nicht erkennen kann. Irreführend ist die Werbung der Antragsgegnerin auch dann, wenn sie lediglich klein auf der Rückseite der Verpackung mit der Angabe „RoHS OK" wirbt.

4.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der Bewerbung des Kopfhörers als „umweltfreundlich" und „umweltbewusst" im Umfang des Tenors unter Ziffer 3. gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen, weil diese Angaben irreführend sind.

Die Angabe „House of Marley hat sich dazu verpflichtet, umweltfreundliche Produkte in Premiumqualität zu bieten, die die Marley-Vision verkörpern" findet sich - entgegen der Angaben der Antragsgegnerin - gut lesbar auf der Rückseite der Verpackung.

Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass ihr Produkt des Kopfhörers und die Verpackung in besonderer Weise „umweltbewusste" Materialien enthält oder in welcher Weise es umweltbewusst hergestellt wird. Darlegungspflichtig war insoweit die Antragsgegnerin, weil zum einen der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt hat, dass bei dem Kopfhörer und dessen Verpackung handelsübliche Materialien verwendet worden sind und zum anderen die Antragsgegnerin selbst in ihrer „WEEE-Erklärung" darauf hinweist, dass „dieses Produkt innerhalb der EU nicht mit anderem Hausmüll entsorgt werden soll", damit „mögliche Umwelt oder Gesundheitsschäden verhindert werden können".

5.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin weiter Unterlassung der Bewerbung des Kopfhörers mit einem karitativen Charakter im Umfang des Tenors unter Ziffer 4. gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen, weil diese Angaben irreführend sind.

Der Verbraucher wird durch die Werbung, „die Marley-Produkte unterstützen 1 Love.org, die Wohltätigkeitsorganisation der Marley-Familie" darüber getäuscht, dass er mit dem Erwerb eines Kopfhörers zu einem Preis von etwa 70,-- € tatsächlich „die Jugend, den Planeten und den Frieden" fördert. Denn der angesprochene und informierte Verbraucher geht bei einer solchen Werbung davon aus, dass er diese großen Projekte - Jugend, Planeten und Frieden - zumindest zu einem einstelligen Prozentsatz des Kaufpreises fördert. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch detailliert vorgerechnet, dass die Förderung lediglich etwa 0,1 % des Kaufpreises, den der Verbraucher für den Kopfhörer bezahlt, zu wohltätigen Zwecken abführt. Diesen detaillierten und substantiierten Vortrag konnte die Antragsgegnerin, die dem Hersteller die Informationen hätte einholen können, nicht erheblich mit Nichtwissen bestreiten.

6.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin auch Unterlassung der Bewerbung des Kopfhörers mit einer Umweltfreundlichkeit und Weltveränderungsidee im Umfang des Tenors unter Ziffer 5. gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen. Auch diese Angaben sind ebenso irreführend wie die hier unter Ziffer 4 und 5 bewerteten Angaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO.

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015, Az.: 34 O 110/14


Kommentare (1)

  • Bär

    28 Juli 2016 um 13:01 |
    wenn, das von Sommer nicht rechtsmissbräulich ist, dann dürfen die Massenabmahner alles behaupten und abkassieren.
    Warum dürfen Versicherungen x-Seiten Kleindrucktes in die Verträge schtreiben?
    Warum darf eine Kalbsleberwurst ohne Kalbsleber verkauft werden ohne weniger Kalorien zu haben?
    Diese Abmahnungen im Wettbewerbsrecht gibt es nur in der Volksdemokratischen Republik Korea auch BRD genannt.
    Die deutschte Justiz ist auf der Seite der Abzocker und anderer Verbrecher. Nicht nur für mich oft eine Schande.

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