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Lesbarkeit von Tarifinformationen auf Werbeflyern

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 41/22


Lesbarkeit von Tarifinformationen auf Werbeflyern

Das Landgericht Düsseldorf entschied am 12.08.2022, dass kaum lesbare wesentliche Tarifinformationen in der Fußnote eines Werbeflyer unlautere Werbung darstelle. Denn dadurch enthalte das werbende Unternehmen den Verbrauchern wesentliche Informationen zu einem Mobilfunktarif vor.

Wie müssen Tarifhinweise auf Werbeflyern gestaltet sein?

Die Beklagte bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an. 2021 hatte sie in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben, welcher an Verbraucher versandt wurde. An verschiedenen Stellen des Flyers wie zum Monatspreis und dem entsprechenden Leistungsumfang wurde jeweils auf eine Fußnote verwiesen. Diese war auf einer Seite des Flyers winzig klein zusammen mit anderen Fußnoten abgedruckt und enthielt u.a. wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang. Der Bundesverband Verbraucherzentrale ging dagegen vor.

Wichtige Informationen müssen leicht zugänglich sein

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Der Versand des Werbeflyers sei unterlauter. Denn er habe den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten, die diese bei einer geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen müssten. Eine nach § 5 a Abs. 1 und 2 UWG gebotene Bereitstellung wesentlicher Informationen in leicht zugänglicher Weise sei im Flyer unterblieben. Zwar seien alle Informationen genannt worden; allerdings nur im Fußnotentext. Der Text sei jedoch aufgrund seiner Gestaltung und der nur schweren Lesbarkeit nicht zur Bereitstellung der Informationen geeignet gewesen.

Kriterien für leichte, klare und verständliche Informationen

Für die Beurteilung der Lesbarkeit sei maßgeblich, ob ein normalsichtiger Leser die Informationen bei normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrnehmen könne, so das Gericht. Dafür sei in der Regel eine 6 Punkt-Schrift ausreichend. Allerdings komme es auf die Gesamtumstände an. Dafür spiele Schriftart, Farbe, Untergrund, Kontrast, Aufbau der Darstellung etc. einschließlich der Anordnung und Größe der fraglichen Passage im Verhältnis zu anderen Angaben eine ausschlaggebende Rolle. Daran gemessen fehle es vorliegend an einer leichten, klaren und verständlichen Information. Der Hinweistext zeichne sich durch sehr kleine Schrift in 3-Punkt-Größe, sehr große Zeilenlänge und fehlende Untergliederung aus. Die Lesbarkeit werde zudem dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über eine volle Seitenlänge ziehen und aus einem einzigen nicht gegliederten Absatz mit 1.530 Wörtern bestehen. Zudem habe sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund abgehoben. All diese Umstände hätten in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der vermittelten Informationen erschwert.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 41/22


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