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Lauterkeitsrechtliche Relevanz eines Krankenhausplan

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.2013, Az. 1 U 222/12


Lauterkeitsrechtliche Relevanz eines Krankenhausplan

Das Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 18.09.2013 unter dem Az. 1 U 222/12 entschieden, dass ein Krankenhausplan keine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt.

Damit wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Saarbrücken) zurückgewiesen.

Die Klägerin ist Rechtsträgerin des Klinikums S und nimmt die Trägerin der Klinik R auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Sie begründet den Unterlassungsanspruch mit der Behauptung, die Beklagte habe gegen die Festlegungen des "Krankenhausplanes für das Saarland" verstoßen.
Die Beklagte bezweifelt die Zuständigkeit der Zivilgerichte, denn es handele sich um eine Angelegenheit der Krankenversicherung, daher sei sie der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen. Ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) liege auch nicht vor. Denn die Bestimmungen der §§ 6 und 22 ff. SKHG in Verbindung mit den §§ 1 KHG und 1 SKHG regeln nur das öffentliche Interesse an übereinstimmender Krankenhausplanung. Einen Drittschutz regeln diese Normen nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Krankenhausplan komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit einer Außenwirkung sei. Erst durch den Feststellungsbescheid, der gegenüber der Beklagten erlassen worden sei, entstehe eine Außenwirkung. Der Feststellungsbescheid sei jedoch ein Verwaltungsakt und stelle keine Regelung i.S.d. § 4 UWG dar. Auch gegen § 3 UWG liege kein Verstoß vor. Auch die Bestimmungen des BGB, KKHG, SKHG böten keine Grundlage für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Krankenhausplan - auch nicht wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter und beschränkt ihre Anträge hilfsweise auf gesetzlich versicherte Patienten. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Krankenhausplan eine gesetzliche Vorschrift sei. Das Krankenhausplanungsrecht sei jedenfalls als Gesamtheit anzusehen, das auch das Marktverhalten regeln solle. Denn das Ziel des Plans sei es, die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser durch eine Zuweisung von Fachkompetenzen und Schwerpunkten sicherzustellen. In jedem Fall jedoch liege ein Verstoß gegen den § 3 UWG vor, denn das Krankenhausplanungsrecht müsste nach dem Grundsatz des § 4 UWG als Lauterkeitsrecht gesehen werden.

Der Krankenhausplan solle auch dem wettbewerblichen Schutz und der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Wettbewerber für den Betrieb von Krankenhäusern dienen. Nur die Bedarfsplanung werde durch Feststellungsbescheide vorgenommen. Den Krankenhausträgern werde die Erfüllung eines Solls zugewiesen, insofern könne von einer Marktverhaltensregel gesprochen werden.
In Verbindung mit dem SKHG und dem KHG solle damit die wirtschaftliche Existenz der Krankenhäuser geschützt sein.

Doch die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Klage sei von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden, so das OLG. Es sei an die Entscheidung des LG gebunden, sich für zuständig erklärt zu haben. Daher musste eine Prüfung, ob die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei, nicht stattfinden.

Der Unterlassungsanspruch bestehe weder mit Blick auf gesetzlich versicherte Patienten noch gegenüber privaten Patienten oder privat Versicherten.

Die Beklagte verstößt mit dem Betrieb der Abteilung interventionelle Kardiologie und mit ihren Linksherzkatheteruntersuchungen bzw. Hinweisen darauf nicht gegen eine Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll.
Solche Regelungen können nicht nur Gesetze sein, sondern Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Verwaltungsakte jedoch fielen nicht darunter, auch dann nicht, wenn sie bestimmtes Marktverhalten vorschreiben oder verbieten. Anderes gelte nur, wenn sie den Gesetzesbefehl wiedergeben, da dann die Missachtung zugleich einen Gesetzesverstoß darstelle.

Im hier vorliegenden streitigen Fall liege ein solcher Gesetzesverstoß jedoch nicht vor.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Krankenhausplan lediglich eine “innerdienstliche Weisung” ohne Außenwirkung. Über Aufnahme eines Krankenhauses entscheide die Behörde in eigener Verantwortung durch einen Feststellungsbescheid. Nur dieser entfalte Außenwirkung. Ansonsten entfalte der Krankenhausplan keine Außenwirkung, denn wenn dessen Inhalt im Feststellungsbescheid keinen Niederschlag fänden, seien sie auch nicht rechtsverbindlich.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.09.2013, Az. 1 U 222/12


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