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KVR Abmahnungen: Schadensersatzurteil gegen Urmann und Drescher

LG Regensburg bestätigt Schadensersatzurteil gegen Urmann und Drescher


KVR Abmahnungen: Schadensersatzurteil gegen Urmann und Drescher

Im Sommer 2012 sprach Rechtsanwalt Thomas Urmann von der Regensburger Anwaltskanzlei der U+C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH massenhaft wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Onlinehändlern aus (wir berichteten).

Als angebliche Mandantin der U+C Rechtsanwälte stand die Firma KVR Handelsgesellschaft mbH, Priel 5, 85408 Gammelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Drescher, hinter den Abmahnungen.

Neben der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollten die Empfänger der Massenabmahnungen auch Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren zugunsten der U + C Rechtsanwälte, aus einem Abmahngegenstandswert von 10.000,00 € und somit jeweils 651,80 € ausgleichen.

Nachdem sich schnell der Verdacht des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) erhärtete, zogen die Massenabmahnungen auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg nach sich, sodass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann und Herrn Frank Oliver Drescher wegen des Verdachts des versuchten Betruges eingeleitet worden ist.

Parallel dazu reichte Rechtsanwalt Dr. jur. Walter Felling, 59494 Soest, im Namen eines betroffenen Mandanten in Form eines Musterprozesses Schadensersatzklage gegen die U+C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie gegen Herrn Frank Drescher (persönlich) zum Amtsgericht Regensburg ein.

Das AG Regensburg gab der Klage in erster Instanz statt und sprach dem abgemahnten Onlinehändler einen Schadensersatzanspruch zu.   

Die dagegen gerichtete Berufung der U+C Rechtsanwälte sowie des Herrn Frank Drescher vor dem Landgericht Regensburg blieb nunmehr ohne Erfolg.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 hat das LG Regensburg das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Landgericht hegt – so die Entscheidungsbegründung wörtlich – keinen Zweifel daran, dass Frank Drescher und die U+C Rechtsanwälte gemeinsam ein Geschäftsmodell  verfolgt haben.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Gleichwohl könnten die Beklagten – zumindest theoretisch – noch Rechtsmittel gegen die Verurteilung einlegen, sodass die Entscheidung des Landgerichts Regensburg noch nicht als rechtskräftig bezeichnet werden kann.

Die Berufungsentscheidung ist uns freundlicherweise mit der Erlaubnis zur Veröffentlichung durch RA Dr. jur. Walter Felling im Volltext zur Verfügung gestellt worden. Daher können wir Ihnen nachfolgend das Urteil des LG Regensburg vom 02.12.2014 (Aktenzeichen: 2 S 194/13) im VOLLTEXT präsentieren:


Landgericht Regensburg

Az.: 2 S 194/13

4 C 3780/12 AG Regensburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

XXX
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt Walter Felling , Ulricherstraße 4 , 59494 Soest

gegen

1) U+C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Thomas Urmann, Sebastian Deubelli, Zeißstraße 9, 93053 Regensburg
- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Urmann + Collegen, Zeißstraße 9, 93053 Regensburg

2) Drescher Frank, XXX, 85640 Putzbrunn
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte
XXX

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Regensburg - 2. Zivilkammer - durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2014 folgendes

Endurteil

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 (Az. 4 C 3780/12) werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Regensburg
ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.716,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.
Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2,313 a Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben.

II.
Die nach §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die frühere Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassunganspruchs durch die Beklagten gegen die Klägerin erweist sich als missbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Daraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin. Auf die sachlich zutreffenden Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung wird verwiesen.

Auch das jeweilige Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die amtsrichterliche Auswertung des wechselseitigen Parteivortrages lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann, zumal wenn es sich um geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt oder wenn der Mitbewerber, obwohl er finanziell schwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht oder trotz umfangreicher Abmahntätigkeit in keinem Fall den Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht (OLG Nürnberg, Schlussurteil vom 03.12.2013 - 3 U 348/13 - zitiert nach beck-online - mwN).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die amtsrichterliche Wertung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Frei von Rechtsfehlern ist schon die Annahme des Amtsgerichts, dass im Zeitraum 08.08.2012 bis 17.08.2012 die Beklagte zu 1) im Auftrag des Beklagten zu 2) insgesamt 1.043 Abmahnungen versandt hat, davon eine gerichtet an die Klägerin. Diese Annahme beruht auf einer schlüssigen Interpretation der von der Klägerin in den Prozess eingebrachten Anlage K 2. Die Beklagten haben
diese Interpretation nicht in ausreichender Weise entkräftet. Nur sie allein wissen, wieviele Abmahnungen tatsächlich versandt wurden. Im Zuge der sekundären Darlegungs- und Beweislast hätten sie durch präzise Angaben die klägerische Behauptung "massenweiser" Abmahnungen
widerlegen können. Es wäre ein Einfaches gewesen, durch Nennung der wahren Zahl an Abmahnungen den klägerischen Vortrag zu korrigieren bzw. zu entschärfen. Beide Beklagte hätten sich hierzu zivilprozessual erklären müssen. Dies gilt auch für die Beklagte zu 1). Dass sie sich auf ihre rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen hat. ändert daran nichts. Denn die Schweigepflicht schützt nur das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten zu 2). Da dieser aber seinerseits im Zivilprozess hierzu eine Erklärung hätte abgeben müssen, muss die Beklagte zu 1) die mit dem Schweigen einhergehende Geständnisfiktion gegen sich wirken lassen. Andernfalls wäre das Sichberufen auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ein juristischer Kunstgriff, der die Wirkungen der sekundären Darlegungs- und Beweislast aushebeln würde.

Der Einwand der Beklagten zu 1), das Ausgangsgericht habe zu Unrecht seiner Entscheidung eine Behauptung der Klägerin zugrunde gelegt, die Geschäftstätigkeit der KVR sei lediglich vorgetäuscht gewesen, verfängt nicht. Es mag zwar sein, dass die Klägerin diese Behauptung nicht explizit gestellt hat. Aus dem Sinnzusammenhang der klägerischen Argumentation ergibt sich aber eine solche Behauptung zumindest indirekt: In dem klägerischen Vorbringen, die Beklagten hätten mit den Abmahnungen unlautere Ziele verfolgt, steckt konkludent der Vorwurf, die Abmahnungen hätten im Vordergrund gestanden. Logische Konsequenz war, die Ernsthaftigkeit der Geschäftstätigkeit zu hinterfragen. Entsprechend hat das Ausgangsgericht im Rahmen seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht (s. Verfügung vom 21.03.2013) den Beklagten zu 2) aufgefordert, hierzu näher vorzutragen. In seinem Schriftsatz vom 25.04.2013 ist der Beklagte zu 2) auch darauf weiter eingegangen. Es kann also keine Rede davon sein, dass das Gericht einen Sachverhalt beurteilt hat, der von den Parteien nicht in den Prozess eingebracht worden war. Wie das Gericht den streitigen Sachverhalt konkret feststellt und welche rechtlichen Schlüsse es daraus zieht, unterliegt letztlich der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 286 ZPO.

Unschädlich ist auch die gerichtliche Feststellung, es seien beklagtenseits nur einfach aufzufindende Standard-AGB-Verstöße abgemahnt worden. Diese Feststellung beruht ebenfalls auf einer logischen Auswertung der Anlage K 2. Die Beklagten haben nicht einmal mit der Berufung näher dazu vorgetragen, dass es sich bei der Ermittlung der abgemahnten AGB-Verstöße um eine anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt haben könnte.

Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, indem das Gericht ohne dezidierten klägerischen Vortrag den Beklagten ein kollusives Zusammenwirken unterstellt hat. Bei dem angenommenen Wissen der Beklagten zu 1) von der fehlenden Ernsthaftigkeit der Geschäftstätigkeit der KVR, d.h. dass ein Online-Handel lediglich vorgetäuscht und damit ein Wettbewerbsverhältnis nur fingiert wurde, handelt es sich um eine subjektive Komponente, die dem gegnerischen Parteivortrag nur sehr eingeschränkt zugänglich ist. Eine entsprechende klägerische Behauptung liegt bereits darin, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden.

Das Ausgangsgericht hat seiner Entscheidung auch nicht fehlerhaft eine Geständnisfiktion zum Nachteil der Beklagtenseite zugrunde gelegt. Angesichts der finanziellen Vorteile, die die Beklagte zu 1) aus einer erfolgreichen Abmahnung verschiedener Wettbewerbsgegner des Beklagten zu 2) zieht, ist sie die eigentliche Nutznießerin der gesamten Abmahnaktion. In welchem Umfang Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind und wer hierfür aufgekommen ist, ist daher eine naheliegende Frage, die von beiden Beklagten nicht abschließend beantwortet wurde. Die Beklagte zu 1) hat umgekehrt auch gar nicht behauptet, ihrerseits vom Beklagten zu 2) hinsichtlich der wahren Motive, die zu den Abmahnungen geführt haben, in die Irre geführt worden zu sein.

Die vom Beklagten zu 2) dargelegten Bemühungen zur Entfaltung eines florierenden Online-Handels als wahr unterstellt, erscheinen gleichwohl als gering im Vergleich zu seinem Eifer, Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen abzumahnen. Auch ist ein für den Beklagten zu 2) spürbarer Wettbewerbsnachteil nicht ansatzweise erkennbar.

Die vom Ausgangsgericht aufgrund der im Verfahren gewonnen Erkenntnisse gezogenen Rückschluss, dass die Abmahntätigkeit im Vordergrund stand, also Mittel zum Zweck war, ist somit frei von Rechtsfehlern. Der Rückschluss erscheint vielmehr logisch aufgrund folgender zeitlicher Abfolge und in Zusammenschau folgender Umstände:

- Noch bevor überhaupt der Online-Handel durch die KVR richtig angelaufen war, wurden bereits Wettbewerbsverstöße ermittelt und eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.

- Das geschätzte Volumen an Rechtsanwaltsgebühren, über das sich die Beklagten ausschweigen, steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Umsätzen der KVR. Allein die bekannt gewordenen Abmahnfälle (Anlage K 2) haben im August 2012 Rechtsanwaltsgebühren von etwa 88.644,80 € ausgelöst (136 x 651,80 €). Das Ausgangsgericht hat nachvollziehbar einen monatlichen Gewinn der KVR im August 2012 von unter 3.000 € angenommen, ohne dass dies von der Berufung weiter angegriffen wurde.

- Ein überzeugendes Geschäftskonzept der KVR ist nicht erkennbar. Die von ihr angebotene breite Produktpalette spricht vielmehr dafür, zu möglichst vielen Konkurrenzunternehmen ein Wettbewerbsverhältnis aufzubauen, um diese wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnen zu können.

- Nur fünf Monate nach Firmengründung wurde für die KVR Insolvenz angemeldet.

Folglich hegt die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Beklagten mit den Abmahnungen gemeinsam ein Geschäftsmodell verfolgt haben; die Abwehr wettbewerbswidriger Nachteile zu Lasten der KVR stand - wenn überhaupt - eindeutig im Hintergrund. Damit haften sie aus § 826 BGB.

Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO wurde zwar beklagtenseits beantragt, die Voraussetzungen hierfür wurden jedoch nicht näher vorgetragen. Allein die Möglichkeit, dass wegen des streitgegenständlichen Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) ein Ermittlungsverfahren anhängig sei oder ein bereits abgeschlossenes wieder aufgenommen werde, rechtfertigt jedenfalls nicht die Verfahrensaussetzung.

Nach all dem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 08.12.2014).


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (2)

  • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

    11 Dezember 2014 um 19:55 |
    @ Steffen Weber:

    Eine "Sammelklage" kennt das deutsche Recht in diesem Zusammenhang leider nicht.

    Wir führen aber derzeit einen Musterprozess gegen RA Thomas Urmann und seine (ehemalige) Anwalts-GmbH, in dem das AG Regensburg klären muss, ob und inwieweit einem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zusteht.

    Informationen hierzu finden Sie unter

    https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/redtube-abmahnungen-klage-gegen-ra-urmann-der-aktuelle-stand.html

    Natürlich können auch andere Betroffene diesen Weg beschreiten - dies sollte aber mit dem jeweiligen "Anwalt seines Vertrauens" besprochen werden.

    Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben...

    antworten

  • Weber Steffen

    11 Dezember 2014 um 19:47 |
    Sehr geehrte Damen und Herren.
    ich hätte mal eine Frage. Ich war betroffener in der Redrup Sache.
    Th. Urmann Reg. schickte mir dazu eine Abmahnung in Höhe von 250 €. Gegen diese Abmahnung ging ich mit einem Ortsansässigen Anwalt bei mir vor. Ich hab von Urmann nie wieder was gehört. Mein Anwalt schickte mir von einigen Tagen eine Rechnung über € / 83,- . Für den Brief gegen Urmann..
    Nun habe ich schon 2 x versucht diese Rechnung nach Regensburg zu schicken. Um die € / 83,- bei Urmann einzufordern. Jedoch kamen alle 2 Briefe wieder zurück.
    Weis jemand von Urmann eine gültige Adresse.
    Bzw. gibt es eine Sammelklage an der man sich beteiligen kann.
    Es geht mir auch nicht um die € 83,- . Sondern darum das solche Verbrecher wie dieser Urmann richtig Stress bekommen. Noch mehr als er schon hat.
    Für Ihre Antwort schon im Voraus besten Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Steffen Weber

    antworten

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