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Kundenschutzklauseln zugunsten Gellschaftern

BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. II ZR 369/13


Kundenschutzklauseln zugunsten Gellschaftern

Werden zwischen einer GmbH und einem angehörigen Gesellschafter Kundenschutzklauseln vereinbart, die das Ausscheiden aus der GmbH betreffen, sind jedenfalls dann nichtig, wenn das hinreichende Maß in zeitlicher Hinsicht überboten wird, wobei das Maß regelmäßig auf zwei Jahre begrenzt ist. Dies hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 20. Januar 2015 entschieden. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Jahr 2001 wurde von den Geschäftsführern des Rechtsstreits eine GmbH gegründet, die in dem Verfahren beklagte Partei gewesen ist. Eine Niederlassung der Beklagten wurde von einem Geschäftsführer, der für die Klägerin tätig geworden ist, betreut. Am 29. September 2006 verkaufte der Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Anteile, die er von der Beklagten übernommen hatte, an deren Geschäftsführer durch Auseinandersetzungsvertrag. In diesem Kontrakt wurde darüber hinaus vereinbart, dass sämtliche Ansprüche, die durch die Verträge mit verschiedenen Kunden entstanden waren, an die Klägerin abgetreten werden sollten. Voraussetzung war jedoch, dass die Kunden diesen Verträgen auch zustimmen mussten.

Am 1. August 2011 wurde von der Beklagten ein neuer Mitarbeiter eingestellt. Sowohl am 6. September 2011 als auch am 19. September sowie 20. September 2011 verfasste der neue Mitarbeiter eine Rundmail, die er an eine Vielzahl von potentiellen Kunden verschickte. In diesen Werbemails präsentierte er vor allem die Leistungen, die die Beklagte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung anbot. Daraufhin wurde der Anstellungsvertrag mit dem Mitarbeiter fristlos von der Beklagten gekündigt.

Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 101.000 € geltend gemacht. Ihrer Ansicht nach verstoße die Rundmail als Werbemaßnahme gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere aber gegen den zuvor geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag. Die Beklagte wurde in erster Instanz vom Landgericht dazu verurteilt, an die Klägerin 5107,50 € zu bezahlen. Daraufhin legte die Klägerin gegen das Urteil fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsinstanz änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass die Beklagte nunmehr verurteilt wurde an die Klägerin 100.007,50 € zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte sodann die Beklagte Revision bei dem Bundesgerichtshof ein.

Der BGH gab der Revision im Ergebnis statt und wies die Klage dementsprechend ab. Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass die Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft dem Anspruch im Hinblick auf die in dem Auseinandersetzungsvertrag getroffene Vertragsstrafenvereinbarung zuerkannt hat. Zu dem Zeitpunkt als der Mitarbeiter der Beklagten die Werbe-E-Mails an potentielle Kunden geschickt hatte, bestand die Unterlassungsverpflichtung auf Seiten der Beklagten nicht mehr. Zwar sei in dem Auseinandersetzungsvertrag, der von den Parteien am 29. September 2006 geschlossen worden ist, ausdrücklich geregelt, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren jegliche Ansprech- und Abwerbeverbote untersagt seien. Allerdings hat der BGH entschieden, dass dieser Zeitraum die zulässige Grenze für Wettbewerbsverbote eindeutig überschreite. Derartige Kundenschutzklauseln, die zwischen den Gesellschaftern und der GmbH geschlossen werden, seien im Hinblick auf § 138 BGB nichtig, da sie sittenwidrig seien, wenn der zeitliche Rahmen das notwendige Maß eindeutig übersteigt. Der BGH hat daraufhin noch einmal deutlich gemacht, dass das notwendige Maß in zeitlicher Hinsicht bei maximal zwei Jahren liegen dürfe.

Das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot, dass in zeitlicher Hinsicht auf fünf Jahre festgeschrieben worden ist, überschreite das erforderliche Maß, was letztendlich dem Schutz des Geschäftsführers der Klägerin dienen sollte. Durch das vereinbarte Verbot sei im Ergebnis versucht worden, das Vermögen der Beklagten unter den einzelnen Gesellschaftern aufzuteilen, wie dies bei einer Personengesellschaft üblich ist. Darüber hinaus sollte dem Geschäftsführer der Klägerin die Gelegenheit angeboten werden, die Kunden behalten zu dürfen, die er während seiner Tätigkeit bei der Beklagten erfolgreich anwerben konnte. Dementsprechend sei der Zweck des Abwerbeverbotes ausschließlich darin zu erkennen, dass der Geschäftsführer der Klägerin ohne weitere Kontrolle Kunden mitnehmen konnte. Das schutzwürdige Interesse des Gesellschaftsführers der Klägerin bestehe darin, dass die Konkurrenzsituation zwischen ihm und den bisherigen Mitgesellschaftern für eine gewisse zeitliche Dauer eingefroren wird. Nach Ablauf dieser vereinbarten Zeit könne jedoch keine der Parteien noch ein berechtigtes Interesse an der weitergehenden Wettbewerbsbeschränkung haben. Der BGH führte abschließend aus, dass in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine Wettbewerbsbeschränkung nur dann fortwirken könne, wenn der zeitliche Rahmen von zwei Jahren nach Vertragsende nicht überschritten wird. Dies sei vorliegend aber der Fall gewesen, so dass die E-Mails, die von dem Mitarbeiter verschickt worden sind, außerhalb dieser Zeitspanne entstanden sind.

BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. II ZR 369/13


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