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Kunden werben Kunden Aktion einer Apotheke

Kunden werben Kunden Aktion einer Apotheke mit Auslobung eines Einkaufsgutscheins nicht zu beanstanden


Kunden werben Kunden Aktion einer Apotheke

Apotheken dürfen mit Einkaufsgutscheinen für rezeptfreie Produkte werben 

Mit der Frage der Zulässigkeit von Laienwerbung für Apotheken beschäftigt sich das Urteil des OLG Bamberg vom 09.10.2013.

Die beklagte Apotheke hatte einen Werbeflyer herausgegeben, auf dem sie für diverse rezeptfreie Arzneimittel und Kosmetika warb. Unter anderem befand sich auf dem Werbeflyer auch die Aktion "Kunden werben Kunden". Darin versprach die Beklagte Kunden einen Einkaufsgutschein in Höhe von 5.- €, einzulösen ab einem Einkaufswert von 20.- € für rezeptfreie Produkte, wenn sie andere Verbraucher dazu brächten, ebenfalls für 20.-€ rezeptfreie Waren bei der Beklagten zu erwerben. Die Klägerin, eine Mitbewerberin hielt diese Aktion für wettbewerbsrechtlich unzulässig und verklagte die Beklagte auf Unterlassung.

Das OLG Bamberg jedoch wies die Klage als unbegründet ab. Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass der Einsatz von Kunden als Laienwerber grundsätzlich zulässig sei. Er werde erst dann unzulässig, wenn weitere besondere Umstände hinzuträten, beispielsweise weil für Artikel oder Dienstleistungen geworden werde, die besonderen Werbeverboten unterlägen. In diesem Zusammenhang stellten sich die Richter dann die Frage, ob auf die vorliegende Werbeaktion das Heilmittelwerbegesetz (HWG) anwendbar sei. 

Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Zulässigkeit von produktbezogener Werbung. Nicht umfasst vom Heilmittelwerbegesetz ist dagegen die Imagewerbung, also eine allgemeine Werbung für die Firma, ohne dass für bestimmte Produkte geworben wird. 

Bei der Frage, welche konkrete Form der Werbung in Gestalt der streitgegenständlichen Aktion vorliege, stellte das OLG Bamberg maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.09.2010 (Az. IZR 193/07 "Unser Dankeschön für Sie")ab. In dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass eine auf alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel Bezug nehmende Werbung eine reine Imagewerbung des Apothekers sei und damit nicht unter die Restriktionen des HWG falle. Dieser Rechtsprechung schloss sich das OLG Bamberg an.

Im Folgenden wiesen die Bamberger Richter jedoch darauf hin, dass selbst dann, wenn es sich um eine Absatzwerbung handele und damit der Anwendungsbereich des HWG eröffnet wäre, die Gewährung eines Einkaufsgutscheins jedenfalls gemäß § 7 I 1 Nr. 2 a HWG zulässig sei. Demnach seien auch bei produktbezogener Werbung für nicht preisgebundene Heilmittel ausnahmsweise Zuwendungen und Werbegaben zulässig, wenn sie in einem konkreten Geldbetrag gewährt würden. Als eine solche Zuwendung qualifizierte das OLG Bamberg den Einkaufsgutschein, da er einen sogenannten Barrabatt bzw. Preisnachlass darstelle. Auch unter diesem Gesichtspunkt schied also ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten aus.

Das Urteil des OLG Bamberg zeigt einmal mehr, wie schwierig im Einzelfall die Frage zu beantworten ist, ob eine Werbeaktion wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, oder nicht, vor allem in den Fällen, in denen branchenspezifische Werbeverbote bestehen.

OLG Bamberg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 48/13 


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