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Kündigungsbutton darf nicht von Passwortabfrage abhängen


Kündigungsbutton darf nicht von Passwortabfrage abhängen

Seit dem 01.07.2022 besteht für Online-Unternehmen die gesetzliche Pflicht, dass online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse auch wieder online kündbar sind. Dies muss durch einen Kündigungsbutton gewährleistet werden. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 29.07.2022 klargestellt, dass zur Betätigung eines solchen Kündigungsbuttons die Abfrage des Passworts nicht verpflichtend sein darf.

Hintergrund

Die Antragsgegnerin ist Anbieterin von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im Bereich der Telekommunikationsverträge, die auch elektronisch abgeschlossen werden können. Zwar war ein Kündigungsbutton auf ihrer Webseite vorhanden, dieser konnte allerdings nur dann betätigt werden, wenn der Kündigende zuvor sein Kundenkennwort angegeben hat. Der Antragssteller, ein Wettbewerbsverband, sah hierin die vom Gesetzgeber geforderte, verbraucherfreundliche und einfache Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben, da eine Hürde vor der Nutzbarkeit des Buttons liege.

Wie muss die Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet sein?

Das Gericht hat dem Antragsteller recht gegeben und der Antragsgegnerin dieses Verhalten mittels einstweiliger Verfügung verboten. Die Antragsgegnerin verletzte ihre Pflicht aus § 312 k Abs. 2 Satz 2 BGB, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in  § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen. Erforderlich sind Angaben

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.

Darüber hinaus muss eine Bestätigungsschaltfläche enthalten sein, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diese nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind unumgänglich und genau so darzustellen. Sie sind damit gleichzeitig Minimal- und Maximalangaben, um etwa eine Ausgestaltung zu verhindern, welche einer einfachen und unkomplizierten Kündigung entgegenstehen könnte. Darüber hinaus soll mittels dieser spezifischen Abfrage dem in der DS-GVO verankerten Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung getragen werden.

Kündigungsbutton darf nicht hinter Passwort versteckt werden

Die Abfrage eines Passworts wie vorliegend des Kundenkennworts stellt eine Hürde dar, die mit der genannten Vorschrift nicht vereinbar ist. Vielmehr ist diese Gestaltung geeignet, den Verbraucher von einer Kündigung abzuhalten, wenn ihm das Kundenkennwort gerade nicht zugänglich ist. Werden derartige Identifikationsmöglichkeiten gefordert, so muss zugleich auch eine alternative Möglichkeit bestehen, mithilfe anderer Identifizierungsmerkmale (z.B. Wohnanschrift,  E-mail-Adresse  und dergleichen) die Kündigung zu erklären.

Fazit

Die verbraucherschützende Norm des § 312 k BGB hat einen klaren Wortlaut, von dem kaum abgewichen werden kann. Die strenge Vorschrift hinterlässt aber auch viele Fragen, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Gerichte mit der Thematik auch in naher Zukunft noch beschäftigen werden. Klar ist jedenfalls, dass die Gestaltung der Kündigung bei einem online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnis stets so einfach wie möglich erfolgen muss. Diese Verpflichtung betrifft lediglich Dauerschuldverhältnisse, von denen Online-Händler typischerweise nicht betroffen sind. Dennoch gibt es auch hier Konstellationen, wie etwa bei Waren-Abos, bei denen ebenfalls rechtskonform einen Kündigungsbutton aufgeführt werden muss. Den betroffenen Anbietern ist anzuraten, den Button nicht erst nach Eingabe eines Kennworts oder ähnlichen Identifikationsmöglichkeiten zugänglich zu machen, sondern gleichzeitig Alternativen zur Identifikation anzubieten. Nur so ist eine den Vorgaben entsprechende verbraucherfreundliche Kündigungsmöglichkeit gegeben.


Landgericht Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 33 O 255/22


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