• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kündigung der Dauerkarte eines Fußballfans

Ein Fußballverein kann einem langjährigen Dauerkarten-Besitzer jederzeit kündigen


Kündigung der Dauerkarte eines Fußballfans

Ein langjähriger Fan und Dauerkarten-Besitzer des Fußballvereins FC Bayern München war aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich zehn Heimspiele der Saison 2013/2014 seines Vereins direkt im Stadion anzuschauen. Allerdings hat er sich darum bemüht, seine Plätze für diese Spiele an Dritte weiterzugeben. Dennoch hat der FC Bayern dem Fan zu Saisonende das Jahresabo gekündigt, wogegen der Fan nun geklagt hat.

Der Kläger vor dem Amtsgericht München war seit dem 01.07.1994 Besitzer einer Dauerkarte für den FC Bayern München. Beinahe jedes Heimspiel hat er seitdem persönlich besucht – nicht nur Bundesligaspiele, sondern auch Spiele des DFB-Pokal und der Champions League. Doch in der Saison 2013/2014 hat der Kläger für sich und seine Familie ein Haus gebaut, weshalb es für ihn unmöglich war, für zehn Spiele persönlich im Stadion anwesend zu sein. Dennoch hat er sein Platzrecht nicht verfallen lassen, sondern sich bei einer Ticketbörse darum bemüht, anderen Fans seinen Platz zur Verfügung zu stellen. Dafür erhielt er dann jeweils 8,24 EUR anteilig vom zuvor entrichteten Preis für die Jahreskarte.

Kurz vor der anstehenden Verlängerung seiner Dauerkarte hat der Verein dem Kläger jedoch ohne Vorwarnung gekündigt. Dagegen hat der Fan nun geklagt und sieht sich dahingehend im Recht, weil er aus berechtigtem Grund besagte zehn Spiele nicht besuchen konnte. Die Forderung des Klägers bestand entsprechend darin, die Kündigung zurückzunehmen und dem Kläger eine Jahreskarte für Heimspiele der Bundesliga-Saison 2014/2015 auszustellen.

Die Klage wurde nun mit Urteilsspruch vom 18.12.2014 zurückgewiesen und zwar mit folgender Begründung. Das Amtsgericht München beruft sich hier auf §2 der Verkaufsbedingungen des Vereins und weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Verein dadurch ein ordentliches Kündigungsrecht zustehe. Der Kläger erfahre durch die Kündigung weder Diskriminierung noch Schikane oder unzulässige Sanktion aufgrund eines rechtmäßigen Verhaltens.

Allerdings ist in §2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FC Bayern München lediglich das Kündigungsrecht des Jahreskartenkunden festgelegt. Für diesen speziellen Fall ist eher §5.4 von Interesse, in dem es heißt, dass „bei Verhinderung des Jahreskartenkunden eine Weitergabe der Jahreskarte an Dritte möglich ist”. Nun ist hier nicht gesagt, für wieviele Spiele pro Saison diese Regelung gelten kann.

Doch ist dies für den Urteilsspruch auch unerheblich. Abzuweisen war die Klage, weil der Verein alleinige Vertragsfreiheit besitze. Die hier Beklagte könne demnach selbst entscheiden, mit wem sie einen Vertrag eingeht und mit wem nicht. Auch eine zwanzigjährige Mitgliedschaft im Verein und den Regularien entsprechend regelgerechter Gebrauch der Jahreskarte können also nicht davor schützen, dass eine Jahreskarte nicht verlängert wird. Denn, so das Amtsgericht München weiter, neben der Klägerin gäbe es in Bayern schließlich noch einen anderen Erstligaverein und in München selbst einen weiteren Zweitligaverein, bei dem der Kläger eine Jahreskarte erwerben könne. Der FC Bayern München habe entsprechend keine marktbeherrschende Stellung im Profifußball in Bayern. Sollte der Kläger dennoch weiterhin Spiele des FC Bayern München besuchen wollen, so könne er seine Karten nun fortan auch im freien Verkauf erwerben.

AG München, Urteil vom 18.12.2014, Az. 122 C 16918/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland