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Kriterien für eine zulässige Werbung mit Prüfzeichen

Werbung mit einem Prüfsiegel ohne Informationen zum Prüfverfahren ist unzulässig


Kriterien für eine zulässige Werbung mit Prüfzeichen

Wirbt ein Hersteller mit einem Prüfsiegel, so muss diese Werbung eine Angabe dahingehend enthalten, wo sich der Verbraucher über die Kriterien zur Erteilung des Prüfsiegels informieren kann. Dies hat der BGH entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte der Hersteller eines Haarentfernungsgeräts für sein Produkt mit einem Prüfsiegel geworben, das den Text "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" enthielt. Weitere Informationen zu dem Prüfsiegel waren der Werbeanzeige nicht zu entnehmen. Der Verband "Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie" sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nahm den Hersteller auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.

Der BGH teilte die Ansicht des klagenden Verbandes und gab der Klage statt. Die Richter waren wie der Kläger der Auffassung, dass die beschriebene Werbung "unlauter" im Sinne von § 5a Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.

Nach § 5a Absatz 2 UWG handelt unlauter, "wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Als Vorenthalten gilt nach § 5a Absatz 2 Satz 2 UWG auch "das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen".

Die beanstandete Werbung mit dem Prüfsiegel enthielt keinerlei weitere Hinweise dahingehend, wo sich der Verbraucher über das Verfahren zur Erteilung des Prüfsiegels sowie die konkreten Prüfkriterien informieren konnte. Ein solcher Hinweis stelle nach Ansicht des BGH jedoch eine "wesentliche Information" dar. Das Interesse des Verbrauchers an dieser Information sei erheblich, da diese wesentlich sei für die Entscheidung für oder gegen den Kauf des beworbenen Gerätes. Dabei hebt der BGH heraus, dass bei der Beurteilung, ob es sich um eine "wesentliche Information" gemäß § 5a Absatz 2 UWG handelt, auf den Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei.

Ebenso waren die Richter der Auffassung, dass das Vorenthalten eines Hinweises über eine Informationsquelle hinsichtlich des dem Prüfsiegel zugrunde liegenden Erteilungsverfahrens von geschäftlicher Relevanz im Sinne des Gesetzes sei. Das Vorhandensein eines Prüfsiegels schaffe dem Verbraucher gegenüber besonderes Vertrauen in ein Produkt. Gerade der hier streitige Prüfsiegel "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" suggerierten dem Verbraucher, dass das Produkt besonders vertrauenswürdig sei, da es von einer objektiven und sachkundigen Stelle auf seine Qualität und Sicherheit hin besonders geprüft worden ist. Der sogenannte Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass eine Zertifizierung von einer neutralen und fachkundigen Stelle vorgenommen werde. Dementsprechend trage ein entsprechendes Prüfsiegel erheblich zu der Kaufentscheidung bei. Der Verbraucher müsse daher die Möglichkeit haben, die Kriterien des Prüfverfahrens in Erfahrung zu bringen. Insbesondere müsse der Käufer über die in dem Prüfverfahren zugrunde gelegten Standards und Normen informiert werden. Nur so sei dem Verbraucher auch ein Vergleich mit anderen Prüfsiegeln und mit Konkurrenzprodukten möglich.

Im Ergebnis bejahte somit der BGH das Vorliegen einer unlauteren Werbung. Zukünftig hat es der beklagte Hersteller zu unterlassen, ohne Angabe über die Informationsquelle zum betreffenden Prüfverfahren mit dem Prüfsiegel zu werben.

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15


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