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Krankenkasse darf nicht auf Kontaktverbot hinwirken

OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 U 584/15


Krankenkasse darf nicht auf Kontaktverbot hinwirken

Mit einem Verstoß gegen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hatte sich das Oberlandesgericht Dresden zu befassen. Eine Krankenkasse hatte einem neu gewonnen Kunden beim Aufsetzen der schriftlichen Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse geholfen und dabei unter anderem ein allgemeines Kontaktverbot formuliert. Das entsprechende Schreiben wurde auf der Webseite der beklagten Krankenkasse publiziert und konnte von dort heruntergeladen werden. Die bloße Hilfestellung an sich wurde vom OLG nicht beanstanden, wohl aber der Passus bezüglich des zukünftigen Kontaktverbots. Durch diese Handlung liegt nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen § 3 UWG und § 4 Nr. 10 UWG vor.

Der fragliche Passus lautete, dass mit dem betreffenden Schreiben "sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufen" werden. Mit diesem Passus, auch in sinngemäßer Abwandlung, werde die bisherige Krankenkasse des potenziellen Neukunden unverhältnismäßig benachteiligt, hieß es zur Begründung des Urteils. Weiter führte das OLG Dresden aus, dass insbesondere das Aussprechen eines ab sofort gültigen Kontaktverbots in einem vorformulierten Schreiben unzulässig sei. Der bisherigen Krankenkasse müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Mitglied mit angemessenen Mitteln zum Verbleib bewegen zu können. Nicht zuletzt würde ein sofortiges Kontaktverbot bei sehr enger Auslegung zur Folge haben, dass die alte Krankenkasse ihrem bisherigen Kunden weder eine Kündigungsbestätigung zuschicken noch diesen über eventuell bestehende Beitragsrückstände oder ähnliche Umstände informieren kann.

Das Aushändigen oder das Zurverfügungstellen von vorformulierten Kündigungen bei einem Mitbewerber ist insbesondere in der Versicherungsbranche eine gängige Praxis, die vom Gesetzgeber grundsätzlich auch nicht beanstandet wird. Begründet werden kann dies wohl am ehesten damit, dass das Versicherungsrecht für den Durchschnittsbürger mitunter relativ kompliziert erscheint. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Kündigungsfristen, die sich je nach Art der Versicherung unterscheiden. Während für die KfZ-Versicherung z.B. das Kalenderjahr gilt, ist bei den meisten anderen Versicherungen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Daher ist die grundsätzliche Hilfestellung vom Gesetzgeber erlaubt, da sie in erster Linie die Interessen der Verbraucher schützt. Ein ähnliches Vorgehen ist auch beim Abschluss bzw. der Kündigung von Mobilfunkverträgen sehr weit verbreitet.

Außerhalb des schützenswerten Interesses des Verbrauchers ist jedoch das vom OLG Dresden monierte Kontaktverbot anzusiedeln. Dem Verbraucher entstehen unverhältnismäßige Nachteile nicht alleine dadurch, dass seine bisherige Krankenkasse (oder z.B. die Kfz-Versicherung) versucht, ihn z.B. mit einem Gegenangebot zum Verbleib zu bewegen. Das Urteil des OLG Dresden verbietet zugleich nicht automatisch den persönlichen Widerruf von eventuell zuvor eingeräumten Kontakterlaubnissen durch den Kunden selbst. Der Richterspruch geht ausschließlich dagegen vor, dass Krankenkassen z.B. auf ihrer Webseite ein Kündigungsschreiben mit dem strittigen Passus als Vorlage bereitstellen. Daher können Verbraucher auch weiterhin ein Kontaktverbot gegenüber beliebigen Anbietern aussprechen. Dabei spielt es weder eine Rolle, um welche Branche es geht noch ob das Kontaktverbot im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung steht.

OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 U 584/15


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