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Kostentragung bei Unterlassungserklärung im Verfahren

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15


Kostentragung bei Unterlassungserklärung im Verfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.09.2015 unter dem Az. 6 W 90/15 entschieden, dass die Kosten für ein einstweiliges Verfügungsverfahren der Antragssteller zu tragen hat, wenn der Antragsgegner die zuerst geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat, dies dem Antragssteller jedoch im Laufe des Verfahrens nicht mehr ausreicht.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner auch den späteren Forderungen des Antragsstellers nachgegeben. Hätte er dies nicht getan, wäre der Antrag gescheitert, was zur Folge gehabt hätte, dass der Antragssteller ohnehin die Kosten zu tragen gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, obwohl dieser die Forderungen (unnötiger Weise) erfüllt hat.

Damit hat das OLG Frankfurt am Main dem Antragsteller nach § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Es spielte für das Gericht dabei keine Rolle, ob der Eilantrag zunächst zulässig und
begründet war und erst durch eine nach Antragstellung abgegebene Unterlassungserklärung erledigt wurde. Denn hinsichtlich des konkreten Falles und seiner Besonderheiten entspreche es billigem Ermessen, die Kosten dem Antragssteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe bereits mit einer im Schreiben vom 26.03.15 abgegebenen Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr für einen eventuellen Wettbewerbsverstoß entfernt. Der Antragstellervertreter jedoch habe diese Unterwerfungserklärung nicht als ausreichend erachtet und die Abgabe der Erledigungserklärung abgelehnt.
Die abgegebene Unterlassungserklärung habe jedoch wörtlich derjenigen entsprochen, deren Abgabe der Antragsteller verlangt hatte; inhaltlich sei sie auch ausreichend gewesen, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der danach gestellte Unterlassungsantrag unterscheide sich von der Unterlassungserklärung.
Obwohl die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt habe, habe der Antragstellervertreter zum Ausdruck gebracht, dass er diese nicht für ausreichend erachte. Auch nach Abgabe der angekündigten Unterlassungserklärung war der Antragstellervertreter nicht bereit dazu, die Erledigungserklärung abzugeben. Diese gab er erst in der mündlichen Verhandlung ab, nachdem der Antragsgegnervertreter eine, im Grunde nicht erforderliche weitere Unterlassungserklärung abgegeben habe.
Unter diesen Umständen entspreche es der Billigkeit, so das Gericht, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob der Eilantrag anfangs zulässig und begründet gewesen sei. Das LG Frankfurt am Main habe zutreffend ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Vertreter der Antragstellerin ohne die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung gegebene weitere Erklärung das Verfahren nicht als erledigt erklärt hätte, sondern beantragt hätte, die Beschlussverfügung zu bestätigen. Das hätte wiederum die Folge gehabt, dass der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der gegnerischen Erklärung vom 26.03.15 bereits beseitigt gewesen sei.
Die Beschlussverfügung wäre aufgehoben worden. Angesichts dieser Lage der Sache wäre es unbillig, dem Antragsgegner nur deshalb mit den Kosten des Verfahrens oder auch nur einem Teil der Kosten zu beschweren, weil sich der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung bei Gericht entschieden habe, dem nicht gerechtfertigten Verlangen des Antragstellers nach Abgabe der weiteren, aber aus den bereits dargestellten Gründen nicht mehr nötigen Unterlassungserklärung nachzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 I ZPO.
Für eine Beschwerde nach § 574 ZPO seien die Voraussetzungen nicht erfüllt.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15


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