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Kostenloser Patienten-Transport von Arztpraxis in die AOP-Klinik

Kostenloser Patienten-Transport von Arztpraxis in die AOP-Klinik ist Wettbewerbsverstoß


Kostenloser Patienten-Transport von Arztpraxis in die AOP-Klinik

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen I-20 U 46/12 mit seinem Urteil vom 04.12.2012 entschieden, dass ein Augenarzt neben der Werbung für seine Heilbehandlung nicht mit einem kostenlosen Fahrdienst für Patienten werben darf.

Geklagt hatte ein Augenarzt aus dem Ort E. gegen seine Konkurrenz aus R. Die Beklagte wirbt auf ihrer Homepage mit der Durchführung ambulanter Operationen sowie Operationen des grauen Stars unter Beschreibung der OP-Methode. Des Weiteren wirbt sie mit Glaukom-Operationen, intravitrealen Injektionen, lidplastischer Chirurgie, Hornhautchirurgie, Lasik, Cornea Cross Linking und Schieloperationen. Solche Operationen werden in Kooperation mit einer Augenklinik D. im Ort B. vorgenommen, wo auch eine stattionäre Behandlung erfolgen kann. Angeboten wird seitens der Beklagten ein kostenloser Shuttle-Service, mit dem der Patient zur Klinik und wieder nach Hause gefahren wird.

In diesem Angebot sieht der Kläger eine nicht zulässige Zugabe im Sinne der §§ 3 und 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Das Landgericht (LG) als Vorinstanz untersagte der Antragsgegnerin bzw. Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung, ihren Patienten einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten. Die Verfügung wurde mit einem Urteil bestätigt. 

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, es fehle bereits an einem Konkurrenzverhältnis der beiden Parteien, da der Kläger nur sehr wenige Patienten aus dem Umkreis des Ortes R behandele. Außerdem werde die Zugabe des kostenlosen Fahrdienstes nicht von ihr, der Beklagten, sondern von der Klinik D angeboten. Es handele sich hierbei um ein übliches Angebot mit nur geringem Aufwand und verstoße auch nicht gegen § 7 HWG. Das Angebot sei zudem nicht geeignet, Patienten bei der Wahl des Arztes zu beeinflussen. Es gehe hierbei auch nur um eine Image- und keine Produktwerbung und sei wettbewerblich irrelevant. Die Klage sei mißbräuchlich, da der Kläger sich indirekt gegen die Klinik D. wenden würde. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da der Kläger bereits gegen die Klinik eine einstweilige Verfügung erzielt habe. Solange diese gelte, sei es gar nicht möglich, einen Fahrdienst anzubieten.

Der Kläger verteidigt das Urteil des LG und widerspricht der Behauptung, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Er führt aus, es komme nicht auf den Aufwand der Klinik, sondern auf die ersparten Aufwände der Patienten an. Da die Beklagte Heilbehandlungen bewirbt, habe sie auch sehr wohl eine produktbezogene Werbung getätigt. Auch angesichts einer Imagewerbung bestehe die Gefahr, dass Patienten sich aus sachfremden Gründen für einen bestimmten Arzt entscheiden würden.

Dieser Argumentation schließt sich das OLG Düsseldorf weitgehend an und weist die Berufung als unbegründet ab.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 46/12, Urteil vom 04.12.2012 


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