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Kostenloser Lasik Quick-Check verstößt gegen Zuwendungsverbot

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15


Kostenloser Lasik Quick-Check verstößt gegen Zuwendungsverbot

Laut Entscheidung des OLG Köln ist ein Lasik-Quick-Check für eine Augenlaserbehandlung keine handelsübliche Nebenleistung eines Augenarztes. Das kostenlose Angebot des Augenarztes verstößt daher gegen das Heilmittelwerbegesetz und das in § 7 geregelte Zuwendungsverbot.

Vor Durchführung einer Laserbehandlung der Augen wird ein sogenannter Lasi-Quick-Test an dem Patienten durchgeführt. Dieser Test stellt fest, ob der Patient für eine Sehfehlerkorrektur durch eine Laserbehandlung geeignet ist oder nicht. Unter Einsatz einer Penta Cam und eines Autorefraktometers wird festgesellt, ob ein Ausschlusskriterium vorliegt oder nicht. In der Regel berechnen Augenärzte für die Durchführung dieser Untersuchung 80 Euro, da sie nicht durch die Krankenkassen getragen wird. Laut Gerichtsentscheidung hat der beklagte Augenarzt eine entgeltliche Leistung von nicht unerheblichen Wert kostenlos angeboten und damit gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Da der Augenarzt sein kostenloses Angebot als Besonderheit hervorgehoben hat, ist dieses auch nicht als handelsübliche Nebenleistung einzustufen.

Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die die Ansicht vertritt, der Beklagte verstoße mit seinem kostenlosen Angebot gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der Beklagte vertrat die Ansicht, es handele sich um eine handelsübliche Nebenleistung, die von vielen Augenkliniken kostenlos angeboten werde. Der zuständige Senat vertrat zunächst die Auffassung, dass das streitgegenständliche Angebot des Augenarztes nicht unter Zuwendungsgebot des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Als Begründung führte er an, der Lasik-Quick-Check sei weder auf die Erkennung der Fehlsichtigkeit, noch auf Linderung oder Beseitigung gerichtet. Der Beklagte werbe nicht für ein konkretes Operationsverfahren. Dieses besteht in einer Augenlaserung, die mit der streitgegenständlichen Methode gefördert wird. Das Gericht stufte das Angebot des Beklagten jedoch als unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz ein, einen Ausnahmetatbestand konnten die Richter nicht erkennen. Handelsübliche Nebenleistungen sind nach dieser Ausnahmeregelung erlaubt, jedoch nur dann, wenn sie nicht als ein besonderes Angebot herausgestellt werden, wie in diesem Fall. Ein Ausnahmetatbestand liegt nur dann vor, wenn es sich um Werbegaben oder Zuwendungen von geringem Wert handelt, die einen deutlichen Bezug zu dem Anbieter aufweisen. Diese ist allerdings sehr eng bemessen und können bereits bei Zuwendungen ab einem Wert von einem Euro beginnen.

Die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes stellen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar. Dieses Gesetz bestimmt, in welcher Art und Weise in Deutschland für Heilverfahren, Medikamente und Therapien Werbung zulässig ist. Mitbewerber und Verbände, die die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördern, sind berechtigt, diese Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Reichweite des Zuwendungsverbotes und der Ausnahmeregelungen ist nicht abschließend. Auch die Wettbewerbszentrale führt mehrere Einzelfallkonstellationen durch mehrere Instanzen.

Die Betroffenen können jedoch von sich aus tätig werden und abschließende Regeln des HWG einhalten, die einfach zu verstehen sind. Auf diese Weise lassen sich Verstöße sowohl gegen das HWG als auch UWG relativ sicher vermeiden. Barrabatte in Form eines Preisnachlasses auf den zu erbringenden Eigenanteil von Krankenkassenleistungen, prozentuale Nachlässe sowie Inklusiv-, Gesamt- und Paketpreise für Dienstleistungen und Waren sind ohne Ausnahme rechtlich unzulässig. Angebote wie „kostenlos“, „gratis“ oder „geschenkt“ verstoßen regelmäßig gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, weil sie Kunden und Patienten dazu animieren, die eigenen Waren und Dienstleistungen den Konkurrenzprodukten vorzuziehen.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15


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