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"Kostenlose Schätzung" keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten


Der Verkaufswert von Edelmetallen wie Gold oder Silber ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Handel mit ihnen konnte sich also weit verbreiten. Für die Inhaber eines solchen Geschäftes wird es somit immer schwieriger, sich von der Konkurrenz abzuheben. Eine Werbung der besonderen Art hatte nun indes das Oberlandesgericht Celle zu beurteilen. Dabei ging es um die kostenlose Schätzung der Wertgegenstände.

Mit Selbstverständlichkeiten geworben?

Vorliegend ging es um einen Sachverhalt, bei dem sich zwei Händler der Edelmetalle gegenüberstanden. Der Kläger hatte dabei das Vorgehen des Kontrahenten hinterfragt. Dieser warb damit, dass an einem Verkauf interessierte Eigentümer von Gold und Silber dieses bei ihm im Geschäft kostenlos schätzen lassen konnten. Ein solches Vorgehen der Analyse ist entscheidend für den späteren Preis, auf den sich beide Parteien einigen. Der Rechtsstreit landete dagegen vor dem Landgericht in Lüneburg. Der klagende Händler machte dabei geltend, dass eine Werbung mit der kostenlosen Schätzung eben eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wäre – denn eine solche fände regelmäßig vor dem Ankauf der Metalle statt. Das Landgericht stimmte dieser Ansicht zu.

Berufung vor dem Oberlandesgericht

Der Beklagte akzeptierte das Urteil hingegen nicht und legte dagegen die Berufung ein, die im Januar 2013 durch das Oberlandesgericht in Celle entschieden wurde. Dieses wich von der erstinstanzlichen Rechtsprechung ab, erkannte es in der Werbung doch keinen Verstoß gegen die Lauterbarkeit des Wettbewerbes. Denn bereits die von dem Kläger geltend gemachte Selbstverständlichkeit konnte im Bewerben der kostenlosen Schätzung nicht erkannt werden. Eine solche Selbstverständlichkeit sei immer dann anzunehmen, wenn entweder gesetzlich vorgeschriebene oder zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware gehörende Aspekte für die Werbung verwendet würden. Die kostenlose Schätzung hingegen erfülle beide Kriterien nicht.

Gängige Praxis oder Alleinstellungsmerkmal?

Natürlich nutzte der beklagte Händler die aus seiner Sicht legitime Möglichkeit, mit etwas zu werben, das in der Praxis tatsächlich als Selbstverständlichkeit angesehen wird. So gehört es nicht nur zum Alltag, die angebotenen Edelmetalle auf ihren Wert hin zu überprüfen. Vielmehr geschehe das regelmäßig auch kostenlos. Die Schätzung sei dabei der Bestandteil zur späteren Findung des Preises, führte das Oberlandesgericht aus. Ein Vorgehen also, das von nahezu allen Geschäften dieses Segments geleistet wird und das mithin kein Alleinstellungsmerkmal darstelle. Dennoch verstoße dieses Bewerben eben nicht gegen die Lauterbarkeit des Wettbewerbs, da eine solche Schätzung nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Ebenso greife sie keine relevanten Eigenschaften der Verkaufsgüter auf. Die Klage wurde daher in der zweiten Instanz abgewiesen, das Geschäft darf weiterhin mit der kostenlosen Schätzung werben.

Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung

So klärend für den Einzelfall das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle gewesen sein mag, so sehr trug es gerade unter den Händlern der Edelmetalle zur Unsicherheit bei. Denn in einem nicht nur vergleichbaren, sondern sogar sehr ähnlichem Falle hatte das Oberlandesgericht in München gänzlich anders entschieden. Es sah in dem Vorgehen nämlich tatsächlich das Werben mit einer Selbstverständlichkeit, das damit auch gegen die Lauterbarkeit des Wettbewerbes verstoße. Es bleibt somit die Gewissheit, dass in beiden Betrachtungen ein unterschiedliches Ergebnis gefunden wurde. Früher oder später wird sich daher der Bundesgerichtshof der Thematik widmen müssen.

OLG Celle, Urteil vom 31.01.2013, Az. 13 U 128/12 


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