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Kostenlose Brille als Zugabe beim Brillen-Kauf ist wettbewerbswidrig

OLG Celle, Urteil v. 13.03.2014, Az. 13 U 106/1


Kostenlose Brille als Zugabe beim Brillen-Kauf ist wettbewerbswidrig

Ein Optikerunternehmen bewarb sein Brillensortiment mit dem Versprechen, dass der Käufer einer Einstärkenbrille ab 199,- EUR Verkaufswert beziehungsweise einer Mehrstärkenbrille an 299,- EUR als kostenlose Zugabe eine Einstärken-Brille oder -Sonnenbrille der Marke „Armani“ in persönlicher Sehstärke geschenkt bekomme. Ein Wettbewerbsverband forderte Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht und beschritt in dieser Sache den Klageweg. In erster Instanz wurde das Optikerunternehmen vom Landgericht Lüneburg am 16.05.2013 zur Unterlassung sowie zur Zahlung der vom klagenden Wettbewerbsverband geforderten Abmahnkosten verurteilt. Dagegen ging die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Celle in Berufung und beantragte Klageabweisung. Das OLG Celle lehnte die Abweisung als unbegründet ab und stellte am 13.03.2014 wie bereits das LG Lüneburg die Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Zugabe fest. 

Die Oberlandesrichter hatten sich im Wesentlichen mit der Urteilsbegründung der Vorinstanz und den Gegenargumenten der Beklagten befasst. Die Lüneburger Richter hatten festgestellt, dass die Brillen-Werbung gegen § 7 I 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße. Das vor allem auf die Werbung von Arzneimitteln und Medizinprodukten Anwendung findende HWG sei einschlägig. Denn Gegenstand der Werbung sei nicht nur ein Brillengestell, sondern eine komplette Sehhilfe gewesen, die gemäß § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) als Medizinprodukt gelte. Nach § 7 I HWG sind Zugaben beim Verkauf von Medizinprodukten in der Regel unzulässig. 

Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass in diesem Fall die in § 7 I 1 Nr. 2 b HWG geregelte Ausnahme vorliege, nach der Zugaben als Mengenrabatt zulässig seien. Ferner führt die Beklagte an, dass § 7 I HWG auf die Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit Zugaben und ähnlichen Zuwendungen abstelle. Davon könne aber diesem Fall keine Rede sein, da von der in gleicher Sehstärke gefertigten Zugabe-Brille eben kein Gefährdung ausginge. 

Der Ansicht, dass ein Fall von Mengenrabatt vorliege, mochten sich die OLG-Richter nicht anschließen. Dabei wiesen sie auf das in § 7 I 1 Nr. 2 b HWG festgelegte Erfordernis „gleicher Ware“ hin: Bei Mengenrabatten muss die Zugabe qualitativ identisch mit der gekauften Ware sein. Bei der Werbezugabe „Armani“-Brille handele es sich aber eben nicht um ein Gleiches zur gekauften Brille. Zudem werde die „Armani“-Brille auch in einer Sonnenbrillen-Variante als Zugabe angeboten. Auch in dieser Hinsicht besteht Ungleichheit zur gekauften Alltagsbrille. Die Ausnahmeregelung des § 7 I 1 Nr. 2 b HWG komme daher hier nicht in Betracht. 

Der Ansicht der Beklagten, dass § 7 HWG wegen der mangelnden Gesundheitsgefährdung überhaupt nicht anwendbar sei, schlossen sich die Richter ebenfalls nicht an. Für die Anwendung des § 7 HWG sei das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung als Voraussetzung keinesfalls erforderlich. Vielmehr solle § 7 HWG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem verhindern, dass der Kunde beim Kauf von Medizinprodukten durch Zugaben nicht unsachlich bei seiner Kaufentscheidung beeinflusst wird, sondern allein nach gesundheitsnützlichen Kriterien entscheidet. Beim Inaussichtstellen einer attraktiven Marken-Brille als Zugabe könnten aber Motive, die nicht gesundheitsrelevant sind, erstrangig werden und z. B. zum Erwerb einer unnötig teuren Brille führen, um die Zugabe zu erhalten. Damit sei der Regelungszweck des § 7 HWG berührt und die Rechtsvorschrift anwendbar.

OLG Celle, Urteil v. 13.03.2014, Az. 13 U 106/13


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