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Kostenlose Abgabe von Mustern an Apotheker unzulässig

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13


Kostenlose Abgabe von Mustern an Apotheker unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10.02.2015 unter dem Az. 3 U 16/13 entschieden, dass ein Pharmaunternehmen keine Medikamentenproben an eine Apotheke abgeben darf.
Die Proben mit der Aufschrift “ad usum proprium” seien keine erlaubten Arzneimittelproben nach dem Heilmittelwerbegesetz. Vielmehr handele es sich um Muster, die unter das Arzneimittelgesetz fallen. Apotheker gehören nicht zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift. Zulässige Proben, die kostenlos in Apotheken verteilt werden können, würden in kleineren Packungsgrößen abgegeben.

Damit hat das OLG Hamburg per Beschluss angekündigt, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Hamburg) zurückzuweisen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der kostenlosen Verteilung von Medikamenten an Apotheker.
Die Parteien sind Pharmafirmen und als solche Wettbewerber im Bereich der Arzneimittel.

Die Beklagte hat unaufgefordert und kostenfrei Verkaufspackungen in einer Kleinstgröße der apothekenpflichtigen Medikamente "AM 1″, "AM 2″ und "AM 3″ an Apotheken abgegeben. Die Packungen waren mit dem Satz „ad usum proprium” gekennzeichnet. Das Medikament "AM 1″ ist als entzündungshemmendes Schmerzmittel zugelassen. Es hat den regulären Einkaufspreis von 3 Euro und 10 Cent und den Apothekenverkaufspreis von rund 6 Euro. Das Mittel "AM 2″ ist zur Behandlung von Fußpilz zugelassen. In der Größe N1 hat es einen Einkaufspreis von 8 Euro 43 und einen Verkaufspreis von 14 Euro 98.
Das Mittel "AM 3″ ist ein Präparat gegen Heuschnupfen mit einem Einkaufspreis von 3 Euro 10 und einem Verkaufspreis von 9 Euro 10.

Die Klägerin ist der Auffassung, die kostenlose Abgabe solcher Arzneimittel verstoße gegen § 4 UWG i.V.m. § 47 AMG und gegen § 4 UWG i.V.m. § 7 HWG. Apotheken gehören nach ihrem Dafürhalten nicht zu den in § 47 AMG genannten Personen und sei auch nicht auf „auf schriftliche Aufforderung” vorgenommen worden. Außerdem fehle, entgegen der Vorschrift, die Kennzeichnung "Unverkäufliches Muster". Ein Verstoß gegen § 7 HWG liege vor, da es sich bei den Medikamenten nicht um geringwertige Gegenstände im Sinne von § 7 HWG handele, die auch nicht zur Verwendung in pharmazeutischer Praxis gemäß § 7 HWG vorgesehen seien.

Die Klägerin hat daher beantragt, der Beklagten die kostenlose Verteilung der Medikamente an Apotheken zu untersagen.
Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und ist der Ansicht, die genannten Vorschriften berühren nicht das Recht, kostenlose Medikamente an Apotheken abzugeben. Damit scheiterte sie jedoch vor dem LG Hamburg.
Das OLG plant nunmehr auch die Zurückweisung der Berufung. Denn es sei offensichtlich, dass die Berufung unbegründet sei.
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln an Apotheken gegen § 47 AMG verstößt.
Denn nach dieser Vorschrift dürfen Pharmaunternehmen Muster von Fertigarzneimitteln nur an Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte abgeben. Möglich wäre eine Abgabe auch an andere Personen, die mit der Heilkunde berufsmäßig befasst seien. Ausgenommen seien verschreibungspflichtige Medikamente. Jedoch dürfe die Abgabe nicht ohne schriftliche Anforderung erfolgen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13


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