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Kostenerstattungsanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten

Anspruch auf Kostenersatz des unrechtmäßig Abgemahnten


Kostenerstattungsanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten

Fällt ein Unternehmer dadurch auf, dass er innerhalb von kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen (40 Abmahnungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten) gegenüber Mitwettbewerbern ausspricht, wobei die Abmahntätigkeit ausschließlich dem Zweck dient, Zahlungsansprüche gegen die Wettbewerber geltend zu machen, entspricht dieses Vorgehen einem Rechtsmissbrauch. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Abmahnende besonders hohe Vertragsstrafen eingefordert, obgleich der Wettbewerber gar nicht schuldhaft zuwidergehandelt hat. Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der Abmahnende sich um die Beachtung der beigelegten Unterlassungsverfügung zeitnah bemüht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmen weniger um die Sanktion von Wettbewerbsverstößen geht, als vielmehr um die Eintreibung von hohen Vertragsstrafen. Ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann es des Weiteren darstellen, wenn das abmahnende Unternehmen in seiner Abmahnung ohne erklärlichen Grund darauf verweist, dass eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Zahlung eines Aufwendungsersatzes nicht möglich ist.

In dem Rechtsstreit hatten beide Parteien mit Autozubehörteilen über das Internet gehandelt. Am 12. August 2009 hatte der Kläger die Beklagte abgemahnt. Grundlage dieser Mahnung war, dass die Beklagte fehlerhafte Grundpreisangaben abgegeben hatte. Der Kläger forderte die Beklagte sodann auf, eine Unterlassungserklärung bis zum 21 August 2009 abzugeben. Außerdem sollte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1000 € bezahlen. Der Kläger hatte in seinem Abmahnschreiben weiterhin darauf hingewiesen, dass die von ihm genannte Frist nicht verlängert werden kann. Als Grund gab er an, dass die Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche besonders dringlich sei. Er erhob zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 5100 €. Diese sollte auch für eine nicht schuldhafte Zuwiderhandlung gelten. Auf dieses Abmahnschreiben reagierte die Beklagte derweil nicht. Daher beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bochum. Am 2. September 2009 hatte der Kläger die Beklagte erneut abgemahnt. Die Abmahnung zwar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € vor. Das LG Bochum hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 22. September 2009 zugestimmt. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von rund 3500 €, wobei die Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss sowie auf die entstandenen Gerichtskosten geleistet wurden. 

Ich Rechtsstreit hatte der Kläger sodann beantragt, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, an ihn rund 3000 € zu zahlen. Die Beklagte hatte demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen. In einer Widerklage hatte sie zu dem Antrag, den Kläger dahingehend zu verurteilen, an sie etwa 3600 € zu zahlen. Ihrer Ansicht nach waren die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Daher sei der Kläger ihr zur Erstattung der Gerichtskosten sowie der angefallenen Anwaltskosten verpflichtet. Sie begründete ihren Antrag weitergehend damit, dass der Kläger in einem Vergleichstest kurzen Zeitraum derart umfangreich abgemahnt habe, dass dieses Verhalten nicht mehr seinem unmittelbaren Geschäftsbetrieb zuzurechnen sei. 

Das LG Bochum hat sodann entschieden, dass der Antrag, den der Kläger in dem Rechtsstreit verfolgt hatte, gemäß § 8 Abs.4 UWG rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Daraus folgt im Ergebnis seiner Unzulässigkeit. Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs.4 UWG ist, dass der Gläubiger die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auf sachfremder Ziele stützt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Antragsteller dem Grunde nach kein wirtschaftliches bzw. nennenswertes Interesse bezüglich der Rechtsverfolgung hat. Stattdessen muss in dem Einzelfall ersichtlich werden, dass der Antragsteller lediglich ein eigenes Gebühreninteresse mit seinen Anträgen verfolgt. 

Die Richter sahen es in dem konkreten Rechtsstreit als erwiesen an, dass der Antragsteller mit seinen Abmahnungen eine rechtsmissbräuchliche Absicht verfolgt hatte. Dieser Ansicht stützte das Gericht vor allem auf die Vorgehensweise des Antragstellers. Dieser hatte innerhalb einer kurzen Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen geschrieben. Daher deutete vieles darauf hin, dass der Kläger seine Tätigkeit insbesondere deswegen aufgenommen hat, um die Wettbewerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aufzufordern. Alleine vor dem LG Bochum hatte der Kläger im Jahr 2009 26 Verfahren anhängig gemacht.

LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az. I-13 O 217/09


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