Kosten für Abschlussschreiben
Das Landgericht (LG) in Karlsruhe hat unter dem Aktenzeichen 15 O 19/14 KfH IV mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden, dass einem Antragsgegner keine Kosten für ein Abschlussschreiben angelastet werden können, wenn er schon vor der Absendung unaufgefordert eine ausreichende Abschlusserklärung abgegeben hatte. Bei der Geltendmachung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben muss der Verletzte nicht beweisen, dass er beabsichtigt hätte, Klage in der Hauptsache zu erheben.
Im Einzelfall könne so ein Abschlussschreiben an die anwaltliche Tätigkeit so geringe Anforderungen stellen, dass dieses Schreiben nicht von den üblichen Gebührentatbeständen erfasst werden würde. Es handele sich bei der Tätigkeit des Abschlussschreibens um eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß der §§ 670, 677, 683 BGB. Eventuell spiele hier auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle (§ 12 UWG).
Die Anforderung einer Abschlusserklärung gehöre auch nicht zum Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Es sei daher eine neue Tätigkeit, denn der Anwalt ziele darauf ab, seinen Mandanten klaglos zu stellen, indem von der Gegenseite erklärt wird, das Ergebnis des Eilverfahrens als ein endgültiges zu akzeptieren. Wenn die Gegenseite dies bereits unaufgefordert getan habt, fallen ihr keine Kosten für ein Abschlussschreiben zur Last. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die unaufgeforderte Abgabe einen Monat seit Zustellung der gerichtlichen Verfügung erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die Abschlusserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, daher sei ein Abschlussschreiben als notwendig anzusehen. Er schulde daher auch die Kosten hierfür.
Zwar habe der Beklagte keine Aktivitäten entwickelt, die hätten schließen lassen, dass er sich nicht an das Urteil zu halten gedenke, inbesondere habe er keine Berufung eingelegt und habe auch die Kostennote bezahlt. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin jedoch nicht entfallen, da die einstweilige Entscheiung nur eine vorläufige Regelung darstelle. Eine Abschlusserklärung diene hingegen dazu, die vorläufige Regelung so effektiv und endgültig zu machen wie einen Hauptsachetitel. Zudem sichere sich der Kläger durch ein Abschlussschreiben dagegen ab, dass der Beklagte im anschließenden Hauptsacheverfahren sofort anerkennt und die Folge des § 93 in Wirkung tritt. Diese ist nämlich, dass bei sofortiger Anerkennung dem Kläger die Kosten auferlegt werden, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben habe.
Außerdem diene ein Abschlussschreiben auch den Interessen des Beklagten, da er sicher sein kann, dass durch ein Hauptsacheverfahren keine Kosten auf ihn zukommen.
Die Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben entfallen nicht daher, weil der Beklagte auf das Schreiben hin die Abschlusserklärung gegeben habe, enn der Anspruch sei dann schon entstanden. Auch ein vorheriger Verzugseintritt sei nicht erforderlich. Der Beklagte belege seine Rechtsansicht mit einer Kommentarstelle aus Zöller/Herget, doch sei diesem ZPO-Kommentar nichts dafür zu entnehmen. Dem Beklagten hätte vielmehr oblegen, seinen Anwalt zu befragen und nach der Beratung eine Abschlusserklärung von selbst abzugeben.
Auch müsse der Verletzte nicht beweisen, dass er eine Klage hätte erheben wollen. Der Beweis der (inneren) Absicht könne regelmäßig durch bloße Behauptung geführt werden. Ein solcher Beweis könne nur in der Form angefordert werden, dass im Abschlussschreiben die Formel eingebaut werde, dass bei Nichtabgabe der Abschlusserklärung beabsichtigt sei, die Hauptsacheklage einzulegen. Mit einer derartigen Förmelei wäre jedoch für das Verfahren nichts gewonnen. Da das Abschlussverfahren gerade dazu diene, das Hauptverfahren zu vermeiden, sei in jedem Abschlussschreiben die Ankündigung konkludent enthalten, der Betroffene werde Klage erheben für den Fall, dass das Abschlussschreiben nicht abgegeben werde.
Landgericht (LG) Karlsruhe, Aktenzeichen 15 O 19/14 KfH IV, Urteil vom 3. Juli 2014