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Kosten für Abschlussschreiben bei Beschlussverfügung

Wartezeit mindestens 3 Wochen


Kosten für Abschlussschreiben bei Beschlussverfügung

Wann kann der Gläubiger seine Kosten für die Aufforderung an den Schuldner zur Abgabe eines sogenannten Abschlussschreibens verlangen? Diese Frage scheint nur teilweise obergerichtlich entschieden. Jedoch ist hierbei zunächst zu unterscheiden, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt wurde oder ob die  einstweilige Verfügung im Beschlusswege ergangen ist.

Das LG Bochum (Az.: I-12 O 67/16) führt hierzu aus:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben zu. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (BGH I ZR 59/14 vom 22.01 .2015). Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so beträgt die Wartefrist in der Regel zwei Wochen. Für den hier zu entscheidenden Fall, dass die einstweilige Verfügung im Beschlusswege ergangen ist, liegt - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. In seinem
Urteil vom 22.01.2015 hat der Bundesgerichtshof die Frage ausdrücklich offengelassen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine längere Wartefrist als 2 Wochen sprechen könnte, dass dem Schuldner im Fall einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht und dass der Widerspruch unbefristet zulässig ist.

Diese Erwägungen führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass im Regelfall dem Gläubiger einer Beschlussverfügung, der durch diese vorläufig gesichert ist, eine Wartefrist von drei Wochen zumutbar ist. Mangels Vorliegens einer mit Tatbestand und Begründung versehenen Entscheidung bedarf der Schuldner einer größeren Zeitspanne, um den Sachverhalt zu überprüfen und einer rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung zuzuführen. Diese Regelfrist von 3 Wochen hat die Klägerin vorliegend nicht eingehalten. Da der Tag der Zustellung nicht mitzuzählen ist, wäre die Dreiwochenfrist erst mit Ende des 24.03.2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Abschlusserklärung aber bereits vor. Ausreichende Gründe, die ein Abweichen von der nach Auffassung der Kammer regelmäßig anzunehmenden Dreiwochenfrist erlaubenm würden, liegen nicht vor. Insbesondere kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wann die Beklagte eine anwaltliche Stellungnahme eingeholt hat.

Die Klage war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

LG Bochum, Urteil vom 31.08.2016, Az.: I-12 O 67/16


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