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Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz


Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.12.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 192/12 entschieden, dass die Werbung der Firma Haribo keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, insbesondere nicht unlauter gegenüber Minderjährigen ist.

Im Rahmen der so genannten "Glückswochen" im Jahre 2011 hatte die Firma Haribo eine Werbekampagne u.a. so gestaltet, dass Kunden beim Kauf von fünf Packungen Süßwarenprodukte an einer Verlosung teilnehmen konnten. Ausgeschrieben waren 100 Goldbarren in Bärenform im Wert von je 5000 Euro. In dem Werbespot waren neben dem Moderator Thomas Gottschalk auch Kinder zu sehen.

Die Klägerin ist ebenfalls eine Herstellerin von Süßwaren und nahm die Firma Haribo wegen Unterlassung in Anspruch. Ihrer Ansicht nach stellt die Kopplung von einem Gewinnspiel an den Verkauf von Süßwaren einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Insbesondere sei die Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern zu Geschäftszwecken zu beanstanden.

In den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Köln) hatte die Klage Erfolg. 

Der mit dem Wettbewerbsrecht befasste I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich jedoch der klägerischen Ansicht nicht anschließen können.

Denn, so führt das Gericht aus, können Gewinnspiele zu Verkaufszwecken zwar im Einzelfall verboten sein, wenn sie einen Sorgfaltsverstoß darstellen. Doch im vorliegenden Fall sei nicht der Sorgfaltsmaßstab anzuwenden, weil die Werbung nicht allein auf Kinder und Jugendliche zielt. Der Slogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" ist gut bekannt und deutet fast schon sprichwörtlich darauf hin, 

dass Produkte der Firma Haribo sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen konsumiert werden. Eine wie auch immer geartete Bewerbung der Süßwaren sei geeignet, auch das Kaufverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Maßgeblich für die Beurteilung sei daher das Auffassungsvermögen eines durchschnittlichen Konsumenten. Ein solches vorausgesetzt, verstoße die bemängelte Fernsehwerbung nicht gegen Maßstäbe der beruflichen Sorgfalt. Die Kosten an der Teilnahme des Gewinnspiels seien transparent und es würden auch keine nicht zutreffenden Gewinnchancen vorgetäuscht. Auch verstoße der Werbespot nicht gegen die zum Schutz der Jugendlichen erschaffenen Vorgaben des Wettbewerbsrechts. Eine direkte Kauffaufforderung an Kinder sei nicht enthalten und es könne auch keine Ausnutzung der Unerfahrenheit von Minderjährigen in dem Spot erblickt werden. Daher verstoße die Werbung auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

BGH, Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen I ZR 192/12


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