Kopfhörer mit Klebefähnchen
Das Anbringen von optisch auffallenden Klebefähnchen auf Kopfhörerkabeln, die durch Abschneiden einfach entfernt werden können, ist keine dauerhafte Herstellerkennzeichnung eines Elektrogeräts und kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen. Bei gleichartigen Verletzungshandlungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden, ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur einmal zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Verfahren die Frage zu klären, ob die Herstellerkennzeichnung durch Klebefähnchen die geforderte Dauerhaftigkeit erfüllen kann:
Der Kläger nahm die Beklagte unter anderem auf Unterlassung und Bezahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Parteien waren Wettbewerber und verkauften über die Handelsplattform eBay neben weiteren Elektronikartikeln auch Kopfhörer. Der Kläger hatte bei der Beklagten innerhalb weniger Wochen drei Testkäufe durchgeführt und In-Ear-Kopfhörer erworben. Auf den Kabeln der schwarzen Kopfhörer waren deutlich sichtbare weiße Klebefähnchen mit einem Hinweis auf den Hersteller angebracht. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger vor den Testkäufen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es war eine Vertragsstrafe in der Höhe von 5.100 € vereinbart worden.
§ 7 ElektroG sieht eine Kennzeichnungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte vor. Danach ist auf dem Gerät dauerhaft eine Kennzeichnung anzubringen, durch die der Hersteller eindeutig identifiziert werden kann. Unmittelbar dient diese Vorschrift den Belangen des Umweltschutzes. Sie stellt aber auch eine Marktverhaltensregelung dar. Der wettbewerbsrechtlich relevante Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Kennzeichnung bis zur Entsorgung des Gerätes bestehen bleiben und die Herstellergemeinschaft nicht mit Entsorgungskosten für ungekennzeichnete Geräte belastet werden soll.
Das erkennende Gericht ging zunächst davon aus, dass auch das Anbringen von Klebefähnchen auf den Kabeln der Kopfhörer wie das Anbringen eines Aufklebers an einer anderen Stelle eines Gerätes den Begriff der Kennzeichnung „auf“ dem Gerät erfüllte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war jedoch die erforderliche Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung nicht gegeben und der Unterlassungsanspruch des Klägers begründet. Die Klebefähnchen konnten durch einen Schnitt mit der Schere einfach vom Kopfhörer entfernt werden. Die Herstellerkennzeichnung fand sich nur auf den Klebefähnchen. Sie waren bei normaler Verwendung der Kopfhörer sichtbar, optisch auffallend gestaltet und konnten daher nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle von Verbrauchern als störend empfunden werden. Es war unter Berücksichtigung diese Umstände davon auszugehen, dass ein überwiegender Teil der Verbraucher die Klebefähnchen aus diesem Grund vom Kopfhörer entfernen würde.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Vertragsstrafe ging das erkennende Gericht davon aus, dass die Vertragsstrafe durch die drei streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nur einmal verwirkt worden war. Zwischen den einzelnen Wettbewerbsverstößen der Beklagten bestand ein Zusammenhang. Diese waren gleichartig und wurden unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen. Zudem erschloss sich für das Gericht aus dem Verhältnis des geringen Preises der Kopfhörer zu der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, dass nicht jede einzelne Verletzungshandlung ohne Berücksichtigung von verbindenden Umständen eine Vertragsstrafe auslösen sollte. Nach den Ausführungen des Gerichtes hätte es der Kläger ohne eine Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlungen in der Hand gehabt, durch eine Vielzahl von Testkäufen eine exorbitant hohe Vertragsstrafe zu begründen.
Das Oberlandesgericht Celle erachtete die Berufung des Klägers überwiegend als begründet und verurteilte die Beklagte zur begehrten Unterlassung sowie zur Bezahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 €.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13
anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14