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Kontrollpflicht bei Angeboten im B2B-Geschäftsverkehr

LG Kiel, 17 O 147/13


Kontrollpflicht bei Angeboten im B2B-Geschäftsverkehr

Mit seinem Urteil (Az. 17 O 147/13) vom 27.9.2013 hat das Landgericht Kiel entschieden, dass es im Grundsatz erlaubt ist, mit einem Angebot ausschließlich Unternehmen anzusprechen und dies auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu formulieren. Die Verwendung der Klauseln dürfe allerdings nicht „zum Nachteil der Verbraucher gereichen.“ Für den Verbraucher muss eindeutig zu erkennen sein, dass mit dem Angebot nur Unternehmer angesprochen werden sollen. Außerdem ist es für den Anbieter verpflichtend, durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmen von seinem Angebot Gebrauch machen. Der Kauf durch Verbraucher, die keine Unternehmer sind, ist vom Anbieter zu unterbinden.
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage auf Unterlassung eines Verbandes, der als Zusammenschluss von Wirtschaftsorganisationen und Unternehmen Wettbewerbsverstöße verfolgt. Mitglieder sind unter anderem Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Die Klage richtete sich gegen die Verwendung diverser Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die einen Onlineshop betreibt. Dort werden Sicherheitsprodukte und Arbeitsschutzartikel angeboten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es im November 2012: „Unser Onlineangebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und vergleichbare Institutionen.“ Gleichzeitig fand sich der Hinweis, dass die Produkte nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Der Kläger machte die Beklagte auf verschiedene Unstimmigkeiten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam und empfahl, die AGB durch einen Rechtsbeistand prüfen zu lassen. Gleichzeitig war dem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Die Beklagte wies in ihrem Antwortschreiben darauf hin, dass ihr Onlineangebot ausschließlich an gewerbliche Kunden gerichtet sei. Die Beanstandungen seien daher gegenstandslos.

Der Kläger gab sich mit der Antwort nicht zufrieden. Er teilte der Beklagten in einem weiteren Schreiben mit, dass die Klausel, die darauf hinweist, dass das Angebot nur Gewerbetreibenden zur Verfügung steht, nicht eindeutig sei. Später führte der Kläger einen Testkauf durch. Per E-Mail bestellte er als Verbraucher zwei Artikel aus dem Angebot der Beklagten. Der ausgelieferten Ware lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. Der Kläger beanstandete vor Gericht außerdem, dass auf der Eingangsseite der Beklagten zur Zeitpunkt der Abmahnung der Hinweis fehlte, dass Verbraucher von dem Angebot ausgeschlossen seien. Die Testkäuferin musste keinen Nachweis erbringen, das die Produkte für einen gewerblichen Betrieb bestimmt seien.

Das LG Kiel gestand dem Kläger gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch zu. Die beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten verstoßen gegen §§ 307, 309 BGB und sind daher unwirksam. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in der Pflicht sei, „eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass das Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmen gilt.“ Auf der Startseite des Onlineshops befand sich zwar ein farblich unterlegter Hinweis dieser Art, aber er war „weder in der Schriftgröße noch durch sonstige Maßnahmen“ hervorgehoben und insofern für den Verbraucher als solchen nicht ausreichend zu erkennen. Der Testkauf habe aus der Sicht des Gerichts ebenfalls gezeigt, dass Privatpersonen die angebotenen Waren erwerben können. Auch die Widerrufsbelehrung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht nach Meinung der Richter gezielt Verbraucher an. Verweise auf die Pflichten nach den §§ 312 c, 312 e BGB richten sich in erster Linie an Verbraucher. Das wird auch nicht durch die Behauptung der Beklagten entkräftet, sie habe sich durch „deren ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern lediglich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen.“

LG Kiel, Urteil vom 27.9.2013, Az. 17 O 147/13


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