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Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen unwirksam

BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15


Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen unwirksam

Mit dem vorliegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof Kontogebühren für Bauspardarlehen gekippt und schafft damit Rechtssicherheit. Bausparkassen sind nun nicht mehr berechtigt, während der Darlehnsphase Kontoführungsgebühren von den Bausparern zu verlangen, da diese AGB-Klausel zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führt. Die betroffenen Verbraucher müssen nun ausschließlich die Zinsen für ihr Darlehen, aber keine Kontoführungsgebühren mehr zahlen.

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die gegen die Bausparkasse Badenia vorgeht, die von ihren Kunden während der Darlehensphase eine jährliche Kontoführungsgebühr in Höhe von 9,48 Euro verlangt hatte. Diese Geschäftspraktik führt die Bausparkasse nach hauseigenen Angaben bereits seit fünfzig Jahren durch. Gemäß dem XI. Zivilsenat stellen Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase eine sogenannte Preisnebenabrede dar, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die während der Darlehensphase von der Bausparkasse zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten sind weder den Hauptleistungspflichten der Geldinstitute, noch dem Bereich der rechtlich geregelten Sonderleistungen zuzurechnen. Vielmehr erhebt die Bausparkasse die streitgegenständlichen Kontoführungsgebühren in eigenem und nicht im Interesse ihrer Kunden. Die mit den Verwaltungstätigkeiten während der Darlehensphase verbundenen Kosten werden unverhältnismäßig auf die Bausparer umgelegt.

Mit dem vorliegenden Urteil steht fest, dass die AGB-Klauseln der beklagten Bausparkasse der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eröffneten Inhaltskontrolle nicht standhalten. Diese Einzelnorm besagt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem Fall unwirksam sind, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Der Zivilsenat stellt angesichts dieser gesetzlichen Bestimmung fest, dass die von der beklagten Bausparkasse erhobene Kontoführungsgebühr in Höhe von 9,48 Euro pro Jahr von den Bestimmungen gemäß § 488 BGB abweicht, da sie die gesetzlich festgelegten vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag unterläuft. Dieser Paragraph regelt das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehnsnehmer sowie deren vertragstypischen Pflichten, zu dem neben dem zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag auch die Zahlung von Zinsen durch den Darlehensnehmer gehört. Die Zahlung von Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase ist nicht vorgesehen. Auch sind keine Sonderregelungen festgelegt.

Der vorsitzende Richter betonte, man habe nach sorgfältiger Abwägung des Falls keine Vorteile erkennen können, so dass die Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen durch die beklagte Bausparkasse zu Recht verurteilt würde und das Verbot der Erhebung von Kontoführungsgebühren rechtmäßig sei. Die Erhebung von Kontoführungsgebühren unterstütze das Bausparsystem in keiner Weise.

Mit dem vorliegenden Urteil unterstützt der Bundesgerichtshof nun seine eigene Rechtsprechung, denn dieser hatte bereits in den letzten Jahren Kontoführungsgebühren bei der Abwicklung klassischer Kreditkonten untersagt. Wie uneinig sich die Rechtsprechung zuvor war, zeigt, dass das Oberlandesgericht in Karlsruhe noch 2015 zu einer gegenteiligen Rechtsauffassung gelangt war. Die Richter hatten entschieden, dass die Erhebung von Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase rechtmäßig ist, da Bausparverträge zu den Sondermodellen im Bereich des Kreditwesens gehörten. Nach Meinung der OLG-Richter unterlief diese Geschäftspraxis nicht die Vorschriften gemäß §§ 307 und 488 BGB, da die Bausparkasse den Bestand im Bauspardepot regelmäßig zu überprüfen hat, um den Kreditbestand sicherzustellen.

Die Kollegen vom BGH haben nun rechtssicher festgestellt, dass die Verwaltungstätigkeiten nach Ausreichung des Bauspardarlehens zu den vertragstypischen Verpflichtungen der Bausparkasse gehört und damit eine innerbetriebliche Leistung des Darlehnsgebers ist, die einer gesonderten Vergütung in Form von Kontoführungsgebühren durch den Bausparer nicht zugänglich ist. Die regelmäßige Überprüfung und Sicherstellung des Kreditbestandes erfolgt nicht nur im Interesse des Bausparers, sondern auch im eigenen Interesse. Zusätzlich führen die Richter aus, dass die Bausparer durch die Erhebung der streitgegenständlichen Kontoführungsgebühren keine individuellen und bausparspezifischen Vorteile erlangen. In den Vorinstanzen haben das LG Karlsruhe (10 O 36/13) und OLG Karlsruhe (17 U 5/14) in der Sache entschieden.

BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15


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