Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschied: Die Konkurrentenklage eines Apothekers ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, da es Apothekern nur in Einzelfällen gestattet sein wird, die bereits an einen Konkurrenten ergangene Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Medikamente, gerichtlich anzufechten (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, Az. 3 C 41.10).
Sachverhalt der Entscheidung – Worum ging es?
Dem Urteil der höchsten Verwaltungsrichter der Bundesrepublik lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Betreiber einer Apotheke in Magdeburg. Einer seiner direkten Konkurrenten ist ein selbständiger Apotheker aus dem benachbarten Köthen. Diesem wurde durch das zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Erlaubnis erteilt, apothekenpflichtige Medikamente von seiner Filiale aus auf dem Postweg auszugeben. Gegen diese Genehmigung des Versands von Arzneimitteln wandte sich der Kläger zunächst an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht (VG) Halle. Dieses wies die Klage allerdings als unzulässig ab (siehe VG Halle, Beschluss vom 26.07.2007, Az. 1 A 79/08).
Hiergegen wandte sich der Kläger sodann mit einer Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt. Hier hatte er Erfolg. Das Gericht hob mit seinem Urteil die Versandhandelserlaubnis der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Apothekengesetz (ApothG) auf und gab damit dem Kläger recht (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2010, Az. 2 L 245/08). Da sich nun der beigeladene Konkurrent wehrte, hatte das BVerwG in Leipzig im Wege der Revision ultimativ über den Fall zu entscheiden.
Klage bereits unzulässig - Aus den Urteilsgründen
Das BVerwG hat die Revision zugelassen und sah sie als begründet an. Das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt wurde abgeändert, sodass die Versanderlaubnis des Apothekers wiederauflebte und der Kläger im Ergebnis unterlag. Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter sahen die Klage des Apothekers aus Magdeburg als unzulässig an. Da bereits die Zulässigkeit verneint wurde, hätte das OVG Sachsen-Anhalt sich gar nicht erst mit der Begründetheit der Klage beschäftigen dürfen. Ob in der Erteilung der Versandabteilung ein Verstoß gegen das Apothekengesetz liegt, ist damit nicht relevant für die Entscheidung des Gerichts.
Die Leipziger Richter führten aus, es könne nur ausnahmsweise in Betracht kommen, dass sich ein Apotheker gegen den begünstigen Bescheid eines anderen Apothekers mit einer Klage wehrt. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nach Ansicht des Gerichts etwa bei einer unzumutbaren wettbewerblichen Benachteiligung des klagenden Apothekers vor. Dies lässt sich allerdings im vorliegenden Fall nicht bejahen, so der Senat. Tatsächliche Nachteile des Apothekers aus Magdeburg seien nicht ersichtlich. Selbst wenn Nachteile bestünden, seien sie minimalinvasiv und damit unfähig, die Zulässigkeit der Klage hervorzurufen.
Fazit und Praxishinweis
Durch das Urteil des BVerwG wird klar, dass es konkurrierenden Apothekern sehr schwer fallen wird, sich gegen Versandgenehmigungen anderer Apotheker zu wehren. Der Beweis besonderer Wettbewerbsnachteile wird in der Regel nicht gelingen, da dies große Gewinneinbußen und wohl auch die Abwanderung von Kundenströmen voraussetzt. Gerichte werden deshalb geneigt sein, Nachteile dem allgemeinen Wettbewerb zuzuordnen und so die Zulässigkeit einer solchen Konkurrentenklage zu verneinen. Denn auch das BVerwG hat nichts anderes getan.
BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, Az. 3 C 41.10