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Komplettküchen mit "No Name"-Geräten

Hersteller- und Typenbezeichnung bei Komplettküchen mit sog. "No Name"-Geräten


Komplettküchen mit "No Name"-Geräten

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 13.06.2017, dass bei der Bewerbung von Komplettküchen auch die integrierten Küchengeräte mit Hersteller- und Typenbezeichnung zu bezeichnen seien. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um sogenannte "No Name"-Geräte handle. Die Angaben stellten für den Verbraucher eine wesentliche Information dar, da der Wert der Küchen-Elektrogeräte die Kaufentscheidung ganz erheblich beeinflussen könne.

Irreführung wegen fehlender Hersteller- und Typenbezeichnung?
Die Beklagte bewarb mit einem Prospekt ihr Küchensortiment. Dieser enthielt auch das Angebot eines Küchenblocks. Die abgebildete Küchenzeile stellte auch die integrierten Elektrogeräte dar. Weitere Angaben zu den Geräten wurden nicht gemacht. Die Klägerin ging wegen fehlender Angaben zu Hersteller- und Typenbezeichnung der verbauten Elektrogeräte gerichtlich gegen die Beklagte vor. Ihrer Meinung nach stellten die fehlenden Informationen eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Die Beklagte meinte, dass es für die verbauten Küchengeräte keine Typenbezeichnungen oder gleichwertige, vom Hersteller zur Verfügung gestellte Angaben, gäbe. Falls es sie aber gäbe, käme es hierauf nicht an. Denn im unteren Preissegment stelle der Kunde zwar auch Preisvergleiche an. Es käme ihm dabei aber gerade nicht auf die einzelnen Komponenten an; der Kunde würde allenfalls die gesamte Küchenzeile mit anderen Angeboten vergleichen. Zudem würden er sich von dem Produkt ohnehin abwenden, wenn es ihm auf Markengeräte ankäme.

Umfang des Begriffs "wesentliche Merkmale"
Ob ein Merkmal "wesentlich" sei, müsse unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anhand der Umstände des Kaufangebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums beurteilt werden. Je nach Lage des Einzelfalls habe das Gericht unter Berücksichtigung der genannten Punkte zu beurteilen, ob der Verbraucher eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen könne, wenn nur bestimmte Produktmerkmale genannt werden. In welchem Umfang die Informationen zu geben seien, ließe sich nur im Einzelfall mit Blick auf die konkrete geschäftliche Handlung beurteilen.

Hersteller- und Typenbezeichnung als wesentliches Merkmal?
Die Hersteller- und Typenbezeichnungen der integrierten Küchengeräte stellten nach Ansicht des Gerichts ein wesentliches Merkmal der beworbenen Küchen dar. Denn dabei handle es sich um maßgebliche Informationen zur konkreten technischen Ausstattung der Küchenzeile. Diese Informationen gestatten dem Verbraucher die zweifelsfreie Identifizierung der Elektrogeräte. Dadurch werde die Möglichkeit eröffnet, Details über Ausführung, technische Daten und durchschnittlichen Preis zu erfahren. Sie erlauben darüber hinaus, sich ein Urteil über die Qualität und den Wert der Küchengeräte zu bilden.

Erforderliche Information, um geschäftliche Entscheidung zu treffen
Ohne die Hersteller- und Typenbezeichnung sei der Durchschnittsverbraucher zu keiner informationsgeleiteten geschäftlichen Entscheidung in der Lage. Die technische Ausstattung sei für den Verbraucher ein entscheidender Faktor für die Einschätzung der individuellen Brauchbarkeit der angebotenen Küche. Dies gelte insbesondere im Vergleich zu anderen Angeboten. Die Qualität der Geräte sei ein maßgeblicher Aspekt für die Einschätzung der Werthaltigkeit des Angebots. Ihre jeweiligen Einzelpreise bieten einen Anhaltspunkt für die Einschätzung der Angemessenheit des offenbar besonders günstigen Gesamtpreises und somit für die Einschätzung des Preis-/Leistungsverhältnisses.

"Vorenthalten" der Informationen
Das OLG Hamm erachtete zwar nicht jedes Unterbleiben als ein Vorenthalten einer inhaltlich wesentlichen und für den Verbraucher notwendigen Information. Vielmehr seien bei der Beurteilung die Besonderheiten des Kommunikationsmittels zu berücksichtigen und auch, ob die Information anderweitig mitgeteilt werden könne. Da aber im vorliegenden Fall für den Werbeprospekt keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen existierten, sei nicht ersichtlich, warum die geforderten Informationen nicht im Prospekt selbst angegeben wurden.

Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung
Das Vorenthalten der Hersteller- und Typenbezeichnung sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Vorliegen der notwendigen Informationen nicht getroffen hätte, entschied das Gericht. Denn eine geschäftliche Entscheidung sei jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen wolle. Der Begriff umfasse außer der Entscheidung über Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten des entsprechenden Geschäfts. Vorliegend seien gerade die unzureichenden Angaben geeignet, den Verbraucher zum Besuch eines der beklagtenseitigen Möbelmärkte zu veranlassen, um sich dort die fehlenden Informationen zu beschaffen. Dies wäre jedoch nicht erforderlich, wenn er sich bereits durch die Werbung selbst ein Bild über die Küche machen könne. Somit werde durch die Werbung eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers forciert, welche die Absatzchancen des Unternehmens erfahrungsgemäß erhöht.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 174/16

von Jana Krzewsky


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