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„Knoppers“ schlägt „Knuss“

„Knoppers“ schlägt „Knuss“ – die sich an das Original deutlich anlehnende Gesamtgestaltung des Nachahmungsprodukts


„Knoppers“ schlägt „Knuss“

„Knoppers“ schlägt „Knuss“ – die sich an das Original deutlich anlehnende Gesamtgestaltung des Nachahmungsprodukts rechtfertigt die Annahme einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts und die Untersagung des Vertriebs des Nachahmungsprodukts.

Der Lebensmittelmarkt ist hart umkämpft, Werbung mit hohen Kosten verbunden. So mancher Hersteller ist versucht, ein beliebtes eingeführtes Produkt nachzuahmen und in einer täuschend ähnlichen Verpackung auf den Markt zu bringen. Das gelingt nicht immer, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt:

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin vertreibt seit drei Jahrzehnten die Waffelschnitte „Knoppers“. Die Antragsgegnerin, ein Lebensmitteldiscounter, hatte in ihren Filialen seit Ende 2012 das Produkt „Knuss“ vertrieben. 

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen.

Die Verpackungen der Produkte waren sich in mehrerlei Hinsicht sehr ähnlich: Die Abmessungen des Produktes der Antragsgegnerin entsprachen jenen des Konkurrenzproduktes. Die Art der Schlauchverpackung und die silberfarbenen Zacken stimmten überein. Der in einer ähnlichen Schrifttype gehaltene Schriftzug auf der Verpackung verlief jeweils ansteigend von links nach rechts. Zudem war der Hintergrund auf beiden Verpackungen in Hellblau gehalten.

Das erkennende Gericht beurteilte weder die Abbildung der Waffelschnitte noch die Darstellung der Getreideähren oder des Milchgefäßes für sich genommen als typisches Alleinstellungsmerkmal des Produktes der Antragstellerin. Die Kombination und Anordnung der Merkmale in Verbindung mit dem Schriftzug führte jedoch zu der Annahme eines beträchtlichen Wiederkennungswertes und damit zu der Annahme einer hohen wettbewerblichen Eigenart. Diese hatte durch die langjährige Marktpräsenz und den hohen Bekanntheitsgrad eine beträchtliche Steigerung erfahren.

Es waren zwar Unterschiede bei den einzelnen Gestaltungselementen – Weizenähren/Roggenähren, Milchglas/Milchkrug – und abweichende grafische Darstellungen vorhanden, insgesamt war aber durch die Kombination der Einzelmerkmale und ausgehend vom Gesamteindruck nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Annäherung gegeben, die über die bloße – an sich zulässige - Übernahme einer gestalterischen Grundidee hinausging.

Das Landgericht ging von einer möglichen Täuschung der Verbraucher über die betriebliche Herkunft aus, zumal ein Verbraucher aufgrund der ähnlichen Aufmachung annehmen könnte, das Produkt der Antragsgegnerin werde als Zweitmarke unter bestehenden lizenzvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen vertrieben. Das Oberlandesgericht Köln ließ dagegen offen, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine zu Produkt- oder Kennzeichenverwechslungen führende relevante Irreführung der Verbraucher vorlag. Es sah jedenfalls den Tatbestand der Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. b Var. 1 UWG als erfüllt an: Der „gute Ruf“ des Produktes der Antragstellerin war zwischen den Parteien nicht weiter strittig. Das Produkt der Antragstellerin wies nach den Feststellungen einen Bekanntheitsgrad von 90 % auf. Der Bekanntheitsgrad ergab sich aber nicht allein aus den Merkmalen des Produktes, die Antragstellerin wendete dafür einen erheblichen Werbeetat in der Höhe von über 10 Mio. € pro Jahr auf. Die Antragsgegnerin hatte sich diese Investitionen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln durch die Platzierung des sich deutlich an das Original anlehnenden Nachahmungsprodukts in unangemessener Weise zunutze gemacht. Die Ausstattung ihres Produktes führte bei den angesprochenen Verbrauchern zu einer Übertragung der Gütevorstellungen vom Originalprodukt auf das Nachahmungsprodukt.

Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.08.2103, Az. 6 U 13/13


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