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Kleingedrucktes in Fernsehwerbung

Kleingedrucktes in Fernsehwerbung zulässig


Kleingedrucktes in Fernsehwerbung

Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 05. Juli 2013 in einem Streit zwischen zwei deutschlandweit tätigen Stromanbietern, dass der Werbespot der beklagten Firma zulässig ist, obwohl diese Konditionen und Bedingungen der angebotenen Produkte nur sehr klein und für kurze Zeit einblenden, da auf der Internetseite diese Bedingungen lesbar aufgeführt sind.

Das beklagte Großunternehmen schaltete 2011 einen Werbespot, in dem es auffallend für eine "1-Jahr-Preisgarantie" und dabei mehrmals die Adresse der eigenen Internetpräsenz einblendete. Während der Werbung wurde am unteren Bildschirmrand für etwa eine Sekunde ein mehrzeiliger Text eingeblendet, der in sehr kleiner Schrift auf die Bedingungen und Einschränkungen der Preisgarantie hinwies. Dabei erwähnte ein Sprecher nochmals die Internetadresse. Das klagende Unternehmen sah dies als "intransparent" an und forderte die Angeklagten schriftlich auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Die Kläger argumentierten, dass es nicht ausreiche, die Bedingungen im Internet aufzulisten, zumal die Internetseite nicht nur der Information der Kunden dient, sondern auch genutzt werden kann, um Kaufverträge abzuschließen. Außerdem beschrieben sie die Bedingungen als unerwartbar, weshalb diese bereits in der Werbung erkennbar gemacht werden müssten. Die Beklagten verteidigten sich mit Verweis darauf, dass ihre Internetseite sowohl Informationen bereitstellt, als auch den Kunden die Möglichkeit gibt, Produkte zu erwerben. Das Werbeversprechen selbst ist dabei so pauschal gehalten, dass der Kunde keine direkten Erwartungen formen und daher auch nicht von den tatsächlichen Bedingungen überrascht werden kann.

Das Oberlandesgericht urteilte zugunsten der Beklagten. Ausschlaggebend ist nicht die Lesbarkeit der Bedingungen selbst, sondern in erster Linie die Erkennbarkeit, dass es Bedingungen gibt. Das Versprechen der "Preisgarantie" ist mit einem Sternchen vermerkt, wie auch der dazugehörige Text am Bildschirmrand, ein Zuschauer kann also leicht daraus folgern, dass die Garantie an Konditionen gebunden ist. Die dazu mehrfach erwähnte Internetseite, auf der Auskunft zu den Bedingungen zu finden ist, reiche als Informationsquelle aus. Als "flüchtiges" Medium ist das Fernsehen weder verpflichtet, noch in der Lage, vollständige Informationen zu liefern. Da es sich bei dem Angebot um einen längerfristigen Vertrag handelt und kein Aufruf zum impulsiven Kauf besteht, ist anzunehmen, dass sich der Durchschnittskonsument weiter mit dem Angebot befassen wird, bevor er eine Kaufentscheidung trifft. Mit Erwähnung der Internetseite hat das Unternehmen eine ausreichende Auskunft über weiterführende Informationsquellen erteilt. Mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes sah das OLG auch kein Problem darin, dass die Website sowohl der Information als auch dem Verkauf dient.

Die Richter interpretieren das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dahin gehend, dass es den Kunden in erster Linie vor spontanen und übereilten Kaufentscheidungen schützen soll. Da gerade der Wechsel des Stromanbieters aufwendig und kostspielig ist, ist diese Gefahr nicht gegeben. Da der Kunde vor einem Wechsel ohnehin einen entsprechenden Tarif wählen muss, wozu eine nähere Auseinandersetzung mit den Dienstleistungen und deren Bedingungen notwendig ist, scheint die Ausführung der Konditionen durch andere Kanäle angebracht. Daher ist auch keine "Vorenthaltung" relevanter Informationen erkennbar. In Verbindung mit der seitens der Kunden erwartbaren Vermutung, dass die angebotene Preisgarantie nur eingeschränkt verfügbar ist, muss der Werbespot nicht weiter die möglichen Nachteile ausführen. Dies hätte auch dazu geführt, dass die Werbung länger und weniger prägnant wäre, wozu Unternehmen nicht ohne Weiteres gezwungen werden können, da auch deren Eigeninteressen ein Recht auf Schutz zusteht.

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 5/13


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