Klausel über die Notwendigkeit einer Schriftform
Das Landgericht (LG) Freiburg hat mit seinem Urteil vom 31. März 2014 unter dem Az. 12 O 12/14 entschieden, dass aus einer wettbewerbsrechtlichen Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in AGB nicht folge, dass ein Verwender sich bei schon abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die wirksamen Klauseln berufen könne.
Mit einer einstweiligen Verfügung wurde es der Beklagten untersagt, beim Abschluss eines neuen Vertrages Lieferbedingungen wie bisher geschehen zu stellen. Das Urteil bestätigte die Verfügung nicht.
Weitergehende Ansprüche hat das LG zurückgewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung in Anspruch. Unterlassen soll sie die Verwendung unwirksamer AGB gegenüber ihren Kunden. Die Klägerin betreibt eine Tankstellenkette. Dort werden außer Treibstoff auch Lebensmittel, u.a. Backwaren verkauft. Diese wurden durch die Beklagte an den jeweiligen Tankstellenpächter geliefert. Nachdem nunmehr die Zusammenarbeit beendet ist, beanstandet die Klägerin, die mit den Tankstellenpächtern geschlossenen Verträge. Es handele sich bei den Formularen um allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Klägerin seien sie nicht bekannt gewesen, sie hält sie für nichtig.
Zunächst hat sie beim LG Freiburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht hält den Antrag für nur zum Teil begründet.
Unlauter handele, wer gegen eine gesetzliche Norm handele, die das Marktverhalten im Sinne des Schaffens gleicher Voraussetzungen regeln soll.
Dazu gehören auch Normen, die die Wirksamkeit der AGB regeln sollen.
Bei der Anwendung sei kein Unterschied zwischen Verbrauchern und AGB gegenüber Unternehmern zu machen. Es gehe in beiden Fällen u.a. darum, nicht unlauter um Kunden zu werben und sich ggü. diesen und den Mitbewerbern nicht unangemessene Vorteile zu verschaffen.
Hier sei die Schriftformklausel unwirksam, da sie den Vorrang der Individualabrede unterlaufe.
Der Unterlassungsantrag gehe indessen zu weit, da die Klägerin die Berufung auf Regeln unterbinden wolle, die die gegenseitigen Pflichten konstituieren und die kontrollfrei seien. Die Klägerin wolle nach eigenem Vortrag die Tankstellenpächter "frei kämpfen". Der Wettbewerb diene nicht der Ausschaltung von Konkurrenten. Die von der Beklagten mit den Tankstellenpächtern abgeschlossenen Verträge seien an sich nicht zu beanstanden, daher könne sich die Beklagte weiterhin darauf berufen.
Hilfsweise wende sich die Klägerin gegen einzelne Klauseln. Dies weiche jedoch von der ursprünglichen Klage ab. Die Anträge gehen mehrfach zu weit, weil die Klägerin auch Erlaubtes verbieten wolle.
Diese von der Klägerin beanstandeten Klauseln isoliert zu betrachten, hieße, der Klägerin einen Streitgegenstand unterzuschieben. Nachdem sie sich auf Nachfrage auch eindeutig dazu geäußert habe, seien weitere Hinweise des Gerichts nicht nötig gewesen. Die Hinweispflicht der Gerichte diene nicht dazu, gegen den Willen des Klägers einen nicht anhängig gemachten Streitgegenstand einzuführen.
Zu den Hilfsanträgen äußert sich das Gericht im Einzelnen und stellt insgesamt fest, dass die Klägerin vorwiegend erlaubtes Verhalten verbieten wolle.
LG Freiburg, Urteil vom 31. März 2014, Az. 12 O 12/14