• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH, Beschluss. v. 12. 9. 2013, Az.: I ZB 39/13


Klageerhebung an einem dritten Ort

Vor dem Amtsgericht München wurde wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing der im Bezirk Wolgast ansässige Beklagte in Anspruch genommen.

Der Kläger wohnt in Großbritannien und ließ sich durch einen Anwalt aus Kiel vertreten. Im Vergleich, der das Verfahren beendete, wurde vereinbart, dass der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten zu tragen hat.

Der Kläger beanspruchte im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Fahrtkosten und Auslagen seines Anwaltes sowie für eine eigene Fahrt Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw und Tage- bzw. Abwesenheitsgeld. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung dieser Kosten ab. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien die Reisekosten des Anwaltes nicht notwendig. Die Klage an einem Gerichtsort, der von den Wohnsitzen beider Parteien weit entfernt ist, sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung der eigenen Ansprüche sei nicht beachtet. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die zugelassene Rechtsbeschwerde.

Das Gericht referierte zunächst die Maßstäbe, welche aufgewendeten Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Danach handele eine verständige Partei dann wirtschaftlich vernünftig, wenn die Kosten auslösende Maßnahme aus ihrer ex ante Sicht sachdienlich sind. Dabei sei die kostengünstigste unter mehreren gleichartigen Maßnahmen auszuwählen. Die Gerichte müssten bei der Beurteilung eine typisierende Betrachtungsweise anwenden.

Dem Kläger als ausländische Partei sei grundsätzlich nicht zuzumuten, in Deutschland zunächst das örtliche zuständige Gericht zu bestimmen und hiernach den Anwalt zu beauftragen. Er habe das Recht, einen Anwalt seines Vertrauens auszuwählen, von dem er sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung erwarten dürfe. Das entspräche auch der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise. Eine Deckelung der Reisekosten maximal auf Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts komme bei einer ausländischen Partei nicht in Betracht.

Die Erstattung der Reisekosten könne auch nicht wegen der Klage vor einem Gericht verweigert werden, an dem weder Kläger noch Beklagter ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben. Die Wahl des Gerichtsstandes sei gemäß § 35 ZPO mangels weiterer Voraussetzungen frei. Lediglich im Einzelfall müsse geprüft werden, ob durch Ausübung der Gerichtsstandswahl ein Rechtsmissbrauch erfolge. Kostenerstattung könne erst bei festgestelltem Missbrauch verweigert werden, weil nur so ein Wertungswiderspruch vermieden werden könne. 

Der Kläger dürfe notwendige Schritte einleiten, die dazu dienen, sein berechtigtes Interesse zu verfolgen und durchzusetzen. Lediglich bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten zur Erreichen dieses Ziels sei die kostengünstigste auszuwählen.

Berechtigt sei die Wahl des Gerichtsstandes durch den Anwalt nach Sachkunde und Bildung spezialisierter Spruchkörper. Gesetzliche Bestimmungen würden solche Spezialisierungen zur sachlichen und schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten anerkennen. 

Der Gesetzgeber habe als Ausnahme nur bei Klagen gegen Verbraucher „fliegende Gerichtsstände“ bei Urheberrechtsstreitigkeiten untersagt (§ 104a Abs. 1 UrhG). Daraus könne gefolgert werden, dass die Wahl des dem Kläger günstigsten Gericht für sich genommen nicht rechtswidrig sei. Daraus folge, dass die Wahl eines entfernten Gerichtsstand durch den Kläger nicht per se rechtsmissbräuchlich sei.

Bei gebotener typisierender Betrachtung fehlten auch durch das Beschwerdegericht festgestellte sachfremde Erwägungen durch den Kläger.

Der BGH verwies die Sache zur Überprüfung, ob die Reisekosten ausreichend belegt wurden, an das Beschwerdegericht zurück.

BGH, B. v. 12. 9. 2013, Az.: I ZB 39/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland