Klagebefugnis des Wettbewerbsvereins
In seiner Entscheidung vom 18. Januar 2001 hat das OLG Celle durch Urteil entschieden, dass einem Verein keine Klagebefugnis zusteht, wenn die betroffenen Mitglieder keine Wettbewerbsstörungen erkennen können und sich daher auch nicht feststellen lässt, dass die angegriffene Handlung geeignet ist, den allgemeinen Wettbewerb in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen rechtsfähigen Verein, der als Zweck die Förderung von gewerblichen Interessen verfolgte. Insgesamt gehörten dem Verein fünf Kraftfahrzeughändler an, wobei vier von diesen durch den Hersteller Mazda dazu aufgefordert worden sind. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Mitwettbewerberin, so dass zwischen ihr und den Mitgliedern ein Konkurrenzverhältnis bestand. Der Kläger warf der Beklagten in dem konkreten Rechtsstreit vor, dass sie gegen die Zugabeverordnung sowie gegen § 1 UWG verstoße. Daher beantragte der Kläger in dem Berufungsverfahren die Unterlassung der von ihm beanstandeten Werbung. Das Landgericht hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen, da es entgegen der Auffassung des Klägers nicht annehmen wollte, dass die Anzahl der Mitglieder repräsentativ für den Wirtschaftsraum sei, in dem der Kläger tätig werde. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt.
Die zulässige Berufung hatte allerdings vor dem OLG Celle keinen Erfolg. Das Gericht folgte der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Kläger erst gar nicht berechtigt gewesen ist, die von ihm geltend gemachten Ansprüche gerichtlich einzuklagen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt die Berufungsinstanz jedoch zu dem Ergebnis, dass fünf Kraftfahrzeughändler gleichwohl eine ausreichend repräsentative Zahl von Gewerbetreibenden in einem Wirtschaftsgebiet darstellen können. Diese Auslegung entspricht nach Auffassung der Richter auch dem Wortlaut des § 13 Abs.2 Nr.1 UWG. Die nach dem Wortlaut erforderliche "erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden" ist nach Meinung des OLG Celle nichts auf absolute Zahlen zu stützen. Ebenso wenig komme es darauf an, ob es sich bei den Mitgliedern um mittelbare oder unmittelbare, die dem Verein aufgrund von anderen Organisationen beigetreten sind, handle. Bei der Beurteilung sei ausschließlich auf den Sinn und Zweck der Norm des § 13 Abs.2 Nr.2 UWG abzustellen. Die Vorschrift hat die Funktion, im Wettbewerbsrecht einem Missbrauch der Klagebefugnis durch sogenannte "Abmahnvereine" vorzubeugen. Dies kann nach Einschätzung der Richter auch bei fünf Gewerbetreibenden der Fall sein, wenn sie sich in einem örtlich begrenzten Markt miteinander im Wettbewerb befinden. Dies war in dem konkreten Rechtsstreit der Fall, da die Kraftfahrzeughändler im direkten Wettbewerb mit der Beklagten standen.
Dem Recht aus § 1 UWG, der einen Unterlassungsanspruch normiert, stand in dem konkreten Rechtsstreit entgegen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, durch seinen Vortrag zu beweisen, dass die beanstandete Handlung der Beklagten "geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt erheblich zu beeinträchtigen". Die Beweislast lag hier beim Kläger, da er die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für sich geltend machen wollte. Zwar hat er der Beklagten ein Verhalten vorgeworfen, dass im Regelfall einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß begründet. Ein solcher Verstoß gegen Wettbewerbsregeln ist zudem in der Regel geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Allerdings sprachen die Umstände des hiesigen Verfahrens gegen einen eindeutigen Verstoß. Die Mitglieder des Vereins haben übereinstimmend erklärt, dass sie sich durch die Beklagte gerade nicht beeinträchtigt fühlten. Dies hat die Beklagte sodann in dem Verfahren zu ihrem eigenen Sachvortrag gemacht. Ob andere Wettbewerber durch die Beklagte auf dem örtlichen Markt beeinträchtigt werden, ist von dem Kläger hingegen nicht vorgetragen worden, so dass das Gericht letztendlich bei seiner Entscheidung ausschließlich von den fünf Mitgliedern des Vereins ausgegangen ist.
Wenn jedoch die Mitglieder des Klägers übereinstimmend erklärt haben, dass sie durch das Verhalten der Beklagten nicht beeinträchtigt werden, gehe dieser Vortrag nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu Lasten des Klägers. In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger letztendlich nur mit dem Vortrag der Beklagten, bei den Wettbewerbern handle es sich nicht um Mitglieder des Vereins, auseinandergesetzt. Er hat sich jedoch inhaltlich nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Markt tatsächlich durch das Verhalten der Beklagten wesentlich gestört ist. Die Berufung wurde somit als unbegründet abgewiesen.
OLG Celle, Urteil vom 18.01.2001, Az. 13 U 116/00