• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

KG Berlin: Abmahn-Möglichkeiten wegen fehlerhaften Impressums eingeschränkt

KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Aktenzeichen 5 W 204/12


Der fünfte Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat entschieden, dass die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum des Webauftritts einer Kapitalgesellschaft keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet. In der Begründung führte das Gericht auch das Fehlen entsprechender Regelungen im europäischen Recht an.

Mit seiner Entscheidung wies das Kammergericht eine Beschwerde des Antragstellers gegen den vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Berlin als nicht begründet zurück. Das Landgericht hatte entschieden, dass der Antragsteller keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner habe. Dabei handelte es sich um eine in Frankreich ansässige Firma, die im Impressum ihrer Internetseite versäumt hatte, einen gesetzlichen Vertreter zu benennen. Nachdem sie aufgrund dessen abgemahnt worden war, hatte das Unternehmen die fehlende Angabe im Impressum umgehend ergänzt, was das Berliner Gericht als Anzeichen für ein bloßes Versehen bewertete.

Ausschlaggebend für die Entscheidung war jedoch, dass die unterlassene Vertreter-Angabe zwar nach deutschem Recht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und geahndet werden kann, dafür aber europäische Richtlinien fehlen. Die Richter stellten klar, dass Verstöße „gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben". Die Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten bezüglich der wettbewerbswidrigen Einstufung von Geschäftspraktiken dürften nicht über die entsprechenden europäischen Regelungen hinausgehen. Die europäischen Richtlinien sehen jedoch für juristische Personen - bei dem Unternehmen handelte es sich um eine S.A.R.L. - keine Pflicht vor, einen gesetzlichen Vertreter im Impressum zu benennen.

Aufgrund des Fehlens einer europarechtlichen Regelung bestehe in der versäumten Angabe eines Vertretungsberechtigten somit kein wettbewerbswidriges Marktverhalten, auch nicht, wenn in Deutschland die Verpflichtung zu dieser Angabe gemäß §5 Telemediengesetz bestehe, so die Berliner Richter. Im vorliegenden Fall sei der Verbraucher durch das Versäumnis auch nicht an der Abgabe geschäftlicher Erklärungen gegenüber dem Seitenbetreiber oder an der Erhebung einer Klage gehindert worden – für diesen Zweck sei die Benennung eines Vertreters nicht erforderlich. Ebenso wenig liege durch das unvollständige Impressum eine unlautere Irreführung durch Unterlassen vor, da die fehlende Information im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht wesentlich sei.

Auch wenn das Berliner Urteil auf den ersten Blick so aussieht, als würde es Abmahnungen aufgrund allzu kleinlicher Auslegung von Vorschriften im Keim ersticken wollen, einen Freibrief stellen die Berliner nachlässigen Internetseitenbetreibern mit ihrer Entscheidung nicht aus. Vielmehr machen sie deutlich, dass in diesem einzelnen jetzt entschiedenen Fall für den abgemahnten Sachverhalt europäische Richtlinien fehlen und dass im Zuge der Harmonisierung das nationale Recht nicht über das europäische Recht hinausgehen darf. Was nichts anderes bedeutet als: Wäre im europäischen Recht eine entsprechende Regelung enthalten, dann hätte die Abmahnung wohl Erfolg gehabt. Den Betreibern von Internetseiten kann daher weiterhin nur zur Vorsicht geraten werden.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland