• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kfz- Verkäufe für Dritte und die Grenze zum gewerblichen Handeln

Wann ist vermittelndes Tätigwerden für Dritte eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr?


Kfz- Verkäufe für Dritte und die Grenze zum gewerblichen Handeln

In der Vergangenheit haben wir immer wieder über Abmahnungen verschiedener Kfz-Innungen berichtet. Zentrale Bedeutung bei der Bearbeitung dieser Abmahnungen hat immer wieder die Frage, ab wann der Verkäufer von Fahrzeugen die Grenzen des privaten Handels verlässt und somit als gewerblicher Händler anzusehen ist; mit all den Pflichten, die gewerbliche Verkäufer treffen.

Hierbei wird uns immer wieder von Konstellationen berichtet, in denen der in der Anzeige genannte „Anbieter“ nicht tatsächlich der Eigentümer des Kfz ist, sondern diese Anzeige -zumeist wegen seinem besonderen Fachwissen- für Dritte, z.B. Freude, Verwandte oder Bekannte, schaltet.

Bereits solche Freundschaftsdienste für Dritte können schnell das Handeln des mutmaßlichen Anbieters und in der Anzeige Genannten als gewerbliches Handeln qualifizieren.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt bereits ein vermittelndes Tätigwerden für Dritte eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr dar und ist somit als gewerbliches bzw. gewerbsmäßiges Angebot kennzeichnungspflichtig.

Hierzu führt das LG München I mit Beschluss vom 14.11.96 aus:

"... auch bei einer reinen Vermittlungstätigkeit ... [besteht die Pflicht], bereits in den Zeitungsanzeigen darauf hinzuweisen, dass es sich um ein gewerbliches Angebot (Vermittlung des Verkaufs) handelt, auch wenn der Interessent sodann darauf hingewiesen wird, dass Verkäufer der Auftraggeber des Beklagten ist. Denn der unterlassene Hinweis ist geeignet, Interessenten dazu zu veranlassen, sich näher mit der Anzeige zu beschäftigen. Eine relevante Irreführung verlangt nicht, dass die Fehlvorstellung für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich geworden ist (LG München I, Beschluss vom 14.11.96, Az.21 O 17145/96)".

Zu gleichem Ergebnis kommt auch das LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.11, Az. 34 0194/10:

„Soweit der Beklagte den Unfallwagen Marke A des Zeugen M (Anlage K1/1), den Wagen Marke B des Zeugen M (Anlage K 1/3), den Wagen Marke C des Zeugen M (Anlage K 1/5), den Wagen Marke D des Zeugen N (Anlage K 1/6), den Wagen Marke E des Zeugen N(Anlage K 1/7), den Wagen Marke F Zeugen H (Anlage K 1/8), den Wagen Marke G des Zeugen S (Anlage K 1/10), die jeweils im Eigentum der Zeugen und nicht des Beklagten standen, auf xxx.de angeboten hat, weil die Zeugen keinen Internetanschluss hatten, liegt auch dann ein gewerbliches Handeln vor, wenn der Beklagte weder eine Provision noch den Verkaufspreis erhalten haben soll. Denn entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung kommt es für die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte mit der Vielzahl der Inserate zeigt, dass es sich planmäßig um eine auf Dauer angelegte Vermittlungstätigkeit handelte.“

Weiter spielt es keine Rolle, ob der Anbieter aus der jeweiligen Vermittlungstätigkeit tatsächlich einen Gewinn gezogen hat, er aus privaten Gründen auf eine Provision verzichtet oder ob es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit für einen Verwandten oder Bekannten gehandelt hat. Auch beim Handel mit Fahrzeugen aus dem Familien- und Freundeskreis wird am geschäftlichen Verkehr teilgenommen, wie das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.05.98, Az. 1HK O 10505/97, erkannte:

"…In dem Moment, wo er (der Beklagte) Dritten -wozu auch Familienmitglieder zu rechnen sind - die Mühen, die mit dem Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges gegeben sind, abnimmt, liegt keine rein private Tätigkeit mehr vor.( ... ) [Damit] ... hat der Beklagte Vermittlungstätigkeit geleistet, indem er die Telefonate entgegen nahm und Terminabsprachen traf.“

Das LG Heidelberg bestätigt diese Ansicht:

"Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte beim Abschluss des Kaufvertrages der inserierten Fahrzeuge Dritter anwesend war. Angesichts der Anzeigen mussten die Käufer zunächst Kontakt mit ihm aufnehmen. Er hat daher maßgebliche Vermittlungstätigkeit entfaltet. (...) (Es spielt) keine Rolle, ob er Provisionen erhalten oder Gewinne erzielt hat oder erzielen wollte (LG Heidelberg, Urteil vom 25.03.11, Az. 11 0 79/10 KFH).“

Derjenige der für Dritte insoweit tätig werden will, sollte die Anzahl „seiner“ jährlichen Kfz-Angebote im Auge behalten. Spätestens, wenn die Gesamtanzahl aller seiner Kfz- Angebote die Zahl von 3 übersteigt, besteht die Gefahr, dass er das rein private Handeln verlässt und als gewerblich Handelnder einzustufen sein könnte.


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (1)

  • Andrea Pscheidt

    22 Mai 2017 um 22:31 |
    Sehr geehrter Herr Weiß,
    können Sie mir sagen, woher die "Anzahl von maximal drei Kfz-Angeboten jährlich" als Abgrenzungskriterium stammt? Ergibt sich dies aus einem Urteil?
    Vielen Dank im Voraus!
    Andrea Pscheidt

    antworten

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland