Kfz-Gewerbe bei Anbieten von 13 Fahrzeugen
Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 unter dem Aktenzeichen 34 O 194/10 U klargestellt, dass ein gewerblicher Händler, der gebrauchte Kraftfahrzeuge über ein Internetportal anbietet, den Verbraucher auf den gewerblichen Charakter seiner Verkaufsangebote hinzuweisen hat. Für eine gewerbliche Tätigkeit soll es nicht darauf ankommen, ob diese ausschließlich auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist. Es soll vielmehr darauf ankommen, dass diese auf Dauer angelegt ist und somit auch nicht der reinen Privatsphäre zugeordnet werden kann.
Hintergrund der Entscheidung
Der Beklagte hat über ein Internetportal insgesamt 13 Verkaufsanzeigen eingestellt. Von den angebotenen gebrauchten Fahrzeugen standen zum Zeitpunkt der Verkaufsanzeigen sechs im Eigentum des Beklagten. Die anderweitigen sieben gebrauchten Fahrzeuge hat er für die jeweiligen Eigentümer zum Verkauf angeboten, da diese über keinen Internetanschluss verfügten. Bei der Klägerin handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband, der die Interessen seiner knapp 830 Mitgliedsbetriebe, zu denen auch Autohäuser gehören, vertritt. Die Klägerin monierte gegenüber dem Beklagten, im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 23 UWG unzulässig gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang verwies die Klägerin darauf, dass der Beklagte gegenüber Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, nicht gewerblich tätig zu sein. Der Beklagte hingegen meinte, kein Gewerbe auszuüben. Hier berief er sich darauf, bezüglich der nicht in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge bei einem Verkauf weder eine Provision noch den Verkaufspreis erhalten zu haben. Insoweit habe es nach der Auffassung des Beklagten an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Aus diesem Grunde sei er auch nicht gehalten gewesen, notwendige Händlerpflichtangaben zu tätigen.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Beklagten nicht und gab der Klägerin recht. Hierbei stellte sich das Landgericht auf den Standpunkt, dass ein gewerbliches Handeln bei einer planmäßig auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb gegeben sei, wenn dieses Handeln nicht privaten Zwecken diente. Darauf, dass mit dem Verkauf der nicht im Eigentum des Beklagten stehenden sieben Gebrauchtwagen keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden gewesen sein soll, käme es in diesem Zusammenhang nicht an. Insoweit argumentierte das Gericht, dass die insgesamt 13 angebotenen Fahrzeuge eine Gesamtumsatzerwartung in Höhe von 68.598 EUR versprachen. Angesichts dieser Summe lag nach Auffassung der Richter bereits ein Indiz für eine gewerbliche, zumal auf Dauer angelegte Tätigkeit vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht unbedingt erforderlich gewesen. Entscheidend sei bezogen auf die nicht im Eigentum des Beklagten stehenden Fahrzeuge eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Diese sei wegen der planmäßig auf Dauer angelegten Vermittlungstätigkeit gegeben. LG DUS, Urteil vom 21.04.2011, Az. 34 O 194/10 U geht davon aus, dass der Verkauf der im Alleineigentum des Beklagten stehenden 6 Fahrzeuge eine gewerbliche Tätigkeit noch nicht begründet hätte. Deren Verkauf hätte ohne Weiteres noch der Privatsphäre des Beklagten zugeordnet werden können. Den Entscheidungsgründen des Landgerichts Düsseldorf ist zu nehmen, dass insoweit eine scharfe Abgrenzung zwischen gewerblicher und privater Tätigkeit schwierig zu ziehen ist. Aber durch den Verkauf der im Fremdeigentum stehenden Gebrauchtfahrzeuge sei die Grenze zu einer gewerblichen Tätigkeit überschritten worden. Diese Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ist nicht zu beanstanden. Folgerichtigerweise ging das Landgericht Düsseldorf im Weiteren davon aus, dass der Beklagte als gewerblicher Händler den jeweiligen Verbraucher auf den werblichen Charakter seines Angebots hätte hinweisen müssen. Die Entscheidung LG DUS, Urteil vom 21.04.2011, Az. 34 O 194/10 U bestätigt letztendlich nochmals die entsprechenden Pflichten eines gewerblichen Verkäufers, der über Internetportale Waren anbietet. Zugleich ist diese Entscheidung ein sehr gutes Beispiel für eine zu erfolgende Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit.
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2011, Az. 34 O 194/10 U