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kerngleiche Verstöße

Unterlassungsverpflichtungserklärung bei kerngleichen Verstößen


kerngleiche Verstöße

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 27.07.2010 unter dem Aktenzeichen 5 W 76/09 entschieden, dass eine Buchhandlung nicht mit einem Erscheinungsdatum eines Buches werben darf, wenn diese Werbung ein früheres als das tatsächliche Erscheinungsdatum nennt. Anderenfalls handele es sich dabei um eine irreführende Werbung. Der Verbraucher werde wegen der falschen Information in die Irre geführt.

Damit änderte das OLG auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Landgerichts Hamburg ab und erließ eine einstweilige Verfügung, die es der Antragsgegnerin untersagt, im Handel noch nicht erschienene Bücher mit der Angabe eines bestimmten Lieferdatums anzubieten, welches vor dem Datum liegt, das der Verlag als Erscheinungstermin angekündigt hat.

Zu den Gründen führt das Gericht weiter aus, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin, die die Wiederholungsgefahr nicht nur für das konkrete Buch, sondern auch für weitere Fälle bannt. Hiervon sei auch das Landgericht ausgegangen. Nicht anschließen wollte sich das OLG jedoch der Auffassung des LG, die Wiederholungsgefahr sei durch die auf den konkreten Fall bezogene Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin bereits ausgeräumt. 

Zwar treffe es zu, dass für die Bannung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf kerngleiche Verstöße nicht eine verallgemeinerte Unterlassungserklärung erforderlich sein müsse. Erforderlich sei jedoch stets, dass wegen des Verhaltens des Störers für den Anspruchsteller kein ernsthafter Zweifel bestehen könne, dass sich die Erklärung auch auf gleiche Verstöße beziehen soll. Sonst laufe der Verletzte Gefahr, seine Interessen zu beschädigen, wenn er nicht die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung verlangt. Der Senat habe vor allem dann keine Entfernung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf gleiche Verletzungen vermutet, wenn der Schuldner unangemessen einschränkende Erklärungen abgegeben habe. 

Zwar habe die Antragsgegnerin in diesem Fall keine einschränkenden Erklärungen gegeben. Gleichwohl habe die Antragstellerin einen begründeten Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin beziehe sich tatsächlich nur auf die konkrete Verletzung (konkreter Titel und konkretes Datum) und schließe kerngleiche Verletzungshandlungen aus.

Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin eine vorformulierte Unterlassungserklärung zur Verfügung gestellt, welche eine verallgemeinerte Unterlassungserklärung enthalten habe. Diese Erklärung wurde von der Antragsgegnerin nicht unterzeichnet, sondern diese hat selsbt eine Erklärung formuliert, die sich lediglich auf den konkret beanstandeten Titel, Autor und streitiges Erscheinungsdatum bezogen habe. Dieses Verhalten könne nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin dem Verlangen nach einer allgemeinen Unterlassungserklärung nicht habe nachkommen wollen.

Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 27.07.2010, Aktenzeichen 5 W 76/09 


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