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Kerngehalt einer Untersagungsverfügung

Zum Kerngehalt einer Untersagungsverfügung


Kerngehalt einer Untersagungsverfügung

Vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ist mit seinen Urteilen vom 7.102013, Az. 6 W 117/12 und 6 W 46/13, eine Entscheidung getroffen worden, die vor allem für Kapitalanleger sowie Anbieter von Geldanlagemöglichkeiten interessant ist. Dabei geht es im Kern um die konkrete Aussagen über die zu erwartende Rendite, die Kapitalanlegern gegenüber in Werbeanzeigen gemacht werden.

Ein Werbetreibender, der im Bereich des Edelholz-Investments tätig ist, hatte mit den Aussagen "sichere Rendite von 13% und mehr" und "13 % Rendite" versucht, neue Kunden zu akquirieren. Ein Wettbewerbsverband erwirkte daraufhin beim Landgericht (LG) Frankfurt eine einstweilige Verfügung (Az. 2-06 O 507/11), die dem Unternehmer diese Formulierungen untersagte. Mit einem Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde diese bestätigt und damit begründet, die Zusagen des Werbetreibenden seien irreführend: Der interne Zinsfuß sei nicht nachvollziehbar, weil sein Zustandekommen nicht näher erläutert werde; außerdem unterscheide er nicht zwischen kurz- und längerfristigen Zinssätzen und basiere nur auf einem einzigen Zinssatz.

In einem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt gem. § 522 ZPO, Az. 6 U 15/12,wurde dargelegt, dass die Information "13 % Rendite" dem durchschnittlichen Leser eine feste Zusage suggeriere, die der Werbende jedoch nicht beabsichtigt habe.

Der Werbetreibende änderte daraufhin den Text seiner Werbeaussagen ab: Nun war in seinen Anzeigen von einer "überdurchschnittlichen Rendite von ca. 13% pro Jahr", einer "attraktiven und steuerfreien Rendite von geplanten 13%" und einer "sicheren Rendite von 13% oder mehr" die Rede. Doch diese Änderungen gingen dem Wettbewerbsverband nicht weit genug: Er sah weiterhin einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung und beantragte beim LG Frankfurt Ordnungsgelder. Gegen die von dort verhängten Ordnungsgelder in Höhe von 10.000,-- und 30.000,-- Euro wehrte sich der Werbetreibende mit einer Beschwerde. Er war der Ansicht, Formulierungen wie "ca." oder "geplant" wiesen deutlich genug darauf hin, dass es sich hier nicht um feste Renditezusagen handele, auf die sich die Kunden ggf. berufen könnten.

Diese Sichtweise wurde vom OLG Frankfurt geteilt. Mit seinen Beschlüssen wies es die Ordnungsgeldanträge des Wettbewerbsverbands ab und änderte entsprechend die Beschlüsse des LG Frankfurt. Im überarbeiteten Angebotstext befinde sich weder ein Hinweis auf die zur Ermittlung der Rendite verwendete Berechnungsmethode noch werde eine bestimmte Renditehöhe konkret zugesagt. Mit der Formulierung "geplant" werde auch deutlich gemacht, dass es sich hier allenfalls um ein Vorhaben handele und nicht sicher sei, ob die Planung auch erreicht werde.

Die Werbetreibende übte in ihrer Beschwerdebegründung deutliche Kritik am Urteil des LG Frankfurt: Die Begründung für die verhängten Ordnungsgelder sei nur mit "Hilfserwägungen" zustande gekommen, die die sprachlichen Änderungen des Werbetextes ignorierten und weiterhin eine irreführende Absicht unterstellten. Sie sieht sich aufgrund des Begründungstextes in ihren werblichen Möglichkeiten stark eingeengt, da bereits bei der Nennung von Prognosen oder der Angabe zu Planungen das LG offenbar einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung vermute. Außerdem schätzte die Firma die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes als zu hoch ein, da mit den überarbeiteten Werbeaussagen der Kernbereich der Untersagungsverfügung nicht mehr erfasst worden sei: Schließlich werde keine bestimmte Rendite oder Berechnungsmethode mehr benannt.

Gleichwohl befindet sich auch auf der überarbeiteten Webseite des Unternehmens ein Hinweis auf die jährliche Rendite auf Basis der International Rate of Return (IRR). Ob die aktuelle Formulierung einer "Rendite von planmäßig 13 % p.a." dazu geeignet ist, den an einer Investition Interessierten deutlich zu machen, dass es sich hier nicht um eine Zusage handelt, soll hier nicht bewertet werden. 

Der Werbefilm auf der Startseite spricht von einer boomenden Nachfrage und steigenden Preisen, die "eine attraktive Rendite im zweistelligen Bereich" versprächen. Investoren, die sich für ökologische und nachhaltige Anlagemodelle interessieren, dürften die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 7.10.2013, Az. 6 W 117/12 und 6 W 46/13 


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