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Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel

Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel im Online-Handel durch LMIV


Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel im Online-Handel durch LMIV

Am 25.10.2011 wurde die Verordnung EU Nr. 1169/2011 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat erlassen. Die Verordnung regelt die Informationspflichten bzw. Kennzeichnungspflichten in Bezug auf Lebensmittel und gilt ab dem 13.12.2014. Die nachfolgenden Ausführungen sollten nicht als abschließend wahrgenommen werden, da es einige Ausnahmeregelungen gibt und die Kennzeichnung zudem produktabhängig ist. Es wird nachfolgend davon ausgegangen, dass die Online-Händler keine Hersteller bzw. Produzenten von Lebensmitteln sind und daher einzig die Informationen der Verpackung bzw. des Herstellers übernehmen und diesbezüglich nähere Informationen zum Inhalt und der Platzierung der Kennzeichnungen in den Artikelbeschreibungen erhalten sollen.

Warum:
Ziel der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist es, dem Verbraucher durch die Kennzeichnung fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtsmäßig erzeugten und vermarkteten Lebensmittel sicherzustellen.
Neben den Vorgaben in Bezug auf die Pflichtkennzeichnungen auf den jeweiligen Lebensmittel-Verpackungen und den Informationspflichten bei losen Lebensmitteln regelt die LMIV insbesondere nunmehr auch die Kennzeichnungspflichten im Fernabsatz.

Was:
Aufgrund der Vorgaben müssen ab dem 13.12.2014 die Angebote von Lebensmitteln vor allem in den Online-Artikelbeschreibung über die folgenden Angaben verfügen:

•    Bezeichnung des Lebensmittels
Hierzu enthält Art. 17 LMIV eine Definition und zusätzlich enthält der Anhang VI LMIV weitergehende Vorschriften in Bezug auf die hier erforderliche Angaben von besonderer Behandlungen der Lebensmittel wie zum Beispiel "gefriergetrocknet", "tiefgefroren", "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder auch ein Hinweis, dass eine Wursthülle nicht essbar ist;

•    Verzeichnis der Zutaten
Den Angaben muss beispielsweise eine Überschrift "Zutaten" vorangestellt werden. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Für die Zutatenbezeichnungen enthält die LMIV ebenfalls vorgegebene Namensdefinitionen. Des Weiteren müssen Zutaten die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind in dem Verzeichnis dadurch gekennzeichnet werden, dass hinter der Zutat das in Klammern gesetzte Wort "Nano" erscheint.

Hiervon ausgenommene Lebensmittel: Artikel 19 u. 20 LMIV (z.B. frisches OBST und GEMÜSE)

•    Angaben über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
Die unter diesem Punkt anzugebenden Stoffe oder Erzeugnisse sind in Anhang II LMIV aufgeführt, z.B. Sellerie, Sesam oder glutenhaltiges Getreide. Die Stoffe und Erzeugnisse sind im Zutatenverzeichnis aufgeführt und müssen den Definition des Anhang II LMIV entsprechen. Im Zutatenverzeichnis müssen diese Zutaten hervorgehoben dargestellt werden, so dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnis eindeutig abheben. Dies kann durch Schriftart, Schriftstil oder durch eine entsprechende Hintergrundfarbe geschehen. Bei Waren die kein Zutatenverzeichnis benötigen, müssen die vorgenannten Stoffe und Erzeugnisse durch das Wort "Enthält" und der Aufzählung der Stoffe und Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

•    die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
Bei bestimmten Lebensmitteln die beispielsweise durch ihre Aufmachung oder Bezeichnung eine bestimmte Zutat suggerieren, sei es beispielsweise durch den Namen oder bildliche Darstellungen auf der Verpackung, muss die Menge dieser Zutat in Prozent angegeben werden. Aber auch hier gibt es in Anhang VIII LMIV bestimmte Ausnahmen.

•    die Nettofüllmenge des Lebensmittels
Hier wäre zu beachten, dass bei flüssigen Erzeugnissen die Füllmenge in Volumeneinheiten (z.B. Liter/ l) angegeben werden müsste und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten (z.B. Kilogramm/ kg).

•    gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und oder Anweisung für die Verwendung
Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrung-und/oder Verwendungsbedingungen müssen diese angegeben werden. Aufgrund der Verwendung des Wortes "besondere", kann dies insoweit verstanden werden, dass die allgemein bekannten Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen für Lebensmittel nicht angegeben werden müssen. Die Angaben sind hierbei sicherheitsbezogen zu verstehen. Zum Beispiel wäre ein Hinweis auf vorhandene Kerne in Oliven ein diesbezüglicher Hinweis oder auch der Hinweis eines bestimmten Verzehrzeitraumes nach Öffnen der Verpackung bei bestimmten Lebensmitteln..

•    Name oder die Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmens
Zu benennen wären hierbei der Name oder die Firma unter dessen Name oder Firma die Lebensmittel verkauft werden. Sollten die Produkte importiert werden, so ist der Importeur der hier zu benennende Lebensmittelunternehmer. Diese Vorgabe kann insoweit ausgelegt werden, dass neben dem Verkäufer bzw. Online-Händler auch der Hersteller bzw. Importeur des Lebensmittels nebst Anschrift zu benennen ist.


•    das Ursprungsland oder Herkunftsort
Diese Angabe ist insbesondere dann notwendig, wenn ohne die Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittel möglich wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall bei der Bezeichnung als "italienisches Olivenöl", wenn dieses beispielsweise nicht in Italien produziert wurde. Hier wird es zukünftig noch mehrere Definition der EU geben. Des Weiteren ist die Angabe bei bestimmten Fleischsorten verpflichtend, die in Anhang XI LMIV genannt werden. Dies ist momentan Schweine-, Schaf-, Ziegenfleisch sowie Hausgeflügel. Diese Kennzeichnungspflicht ist unabhängig davon ob es frisch, gekühlt oder tiefgefroren Fleisch ist.

•    eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, dass Lebensmittel ohne einzig angemessen zu verwenden
Der Verbraucher soll durch eine entsprechende Anleitung, meist in Bezug auf die Zubereitung des Lebensmittels, in die Lage versetzt werden, dass Lebensmittel wie vorgesehenen zu verwenden. Als Hinweis könnte hier zum Beispiel die empfohlene Zubereitung in der Pfanne oder im Backofen gemeint sein. Die Anleitung muss so abgefasst sein, dass eine Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

•    für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

•    Nährwertdeklaration
Diese Pflicht gilt erst ab dem 14.12.2016. Eine freiwillige Nährwertdeklaration ab dem 13.12.2014 muss jedoch der neuen Verordnung entsprechen.

ZUDEM:
Bestimmte Warnhinweise bzw. Informationen an von der Verordnung festgelegten Positionen, wenn zutreffend (siehe Anhang III LMIV):

•    "unter Schutzatmosphäre verpackt";
•    "mit Süßungsmittel(n)“;
•    "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)";
•    "enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" bzw. "enthält eine Phenylalaninquelle";
•    "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" bei über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen;
•    "enthält Süßholz" bei Süßwaren oder Getränken, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten;
•    "enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" bei Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten oder bei Getränken, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten;
•    "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder — konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt. Hier muss zudem der Koffeingehalt angegeben werden. Gleiches gilt für andere Lebensmittel, als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.
•    Bei Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind müssen mehrfache Angaben gemacht werden (siehe Anhang III LMIV Nr.5);
•    Bei Eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeitete Fischereierzeugnisse, muss zwingend das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde angegeben werden.


Wie:
Die vorgenannten Information müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die von Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Im letzteren Fall dürfen dem Verbraucher hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Zudem müssen die Informationen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die vorgenannte Darstellung für die "Angaben über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen" verpflichtend, die weiteren Angaben nicht, wenn nicht nationale Bestimmungen dies festlegen. Bisher wurde keine diesbezüglichen Regelungen in Deutschland in Bezug auf den Fernabsatz erlassen. 

Sie müssen in Worten und Zahlen wiedergegeben werden und können zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden. Letztere Option kann durch die EU für bestimmte Angaben als ausreichend deklariert werden. Die Information müssen in einer der für den jeweiligen Mitgliedstaats, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abgefasst werden, wobei dies durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten noch verschärft werden kann.


Übergangsfristen:
Lebensmittel, die vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die die vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.
Ob diese Bestimmung auch auf die gänzlich fehlende Kennzeichnung in den Online-Produktbeschreibungen anzuwenden sein wird, wenn die Lebensmittel vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, wird sich vermutlich erst noch gerichtlich klären lassen müssen. Bis zum 13.12.2014 war umstritten, ob eine Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln notwendig ist.

Sollte die Kennzeichnung den vorgenannten Bestimmungen nicht genügen, wäre dies eine unlautere wettbewerbsrechtlich Handlung bzw. Unterlassung die kostenpflichtig abgemahnt werden könnte. 


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