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Kennzeichnungspflicht von Elektroeinbaugeräten


Kennzeichnungspflicht von Elektroeinbaugeräten

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26.07.2012 ein Urteil über die Kennzeichnungspflicht von Elektroeinbaugeräten gefällt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt war folgender:

Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte, die verschiedene Küchenstudios betreibt, stellt in einem davon hochpreisige Musterküchen aus. Jene Musterküchen sind alle mit netzbetriebenen Elektrobacköfen ausgestattet. Die Backöfen weisen kein Etikett mit der Angabe der Energieeffizienzklasse sowie des Stromverbrauchs auf.

Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband bemängelte dies und mahnte die Beklagte mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Nachdem diese erfolglos blieb, verurteilte nach Klageeinreichung das Landgericht Bielefeld die Beklagte. Sie solle es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und des Kaufs die Elektrobacköfen als Teil der Musterküchen ohne ausreichende Etikettierung über die Energieeffizienzklasse und dem Energieverbrauch auszustellen.

In Folge ging die Beklagte in Berufung und stellte beim Oberlandesgericht den Antrag, die Klage und das verkündete Urteil der Vorinstanz abzuweisen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Klageantrag des Umwelt- und Verbraucherschutzverband unzureichend konkretisiert war. Es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, somit sei die Klägerin nicht klagebefugt gewesen.

In den vom Kläger vorgelegten Beweisfotos sind auch andere Geräte neben den Elektroöfen erkennbar; daher läge eine notwendige Konkretisierung im Hinblick auf den gerügten Wettbewerbsverstoß nicht vor.

Ein solcher Verstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EnVKV (Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen) käme ohnehin nicht in Betracht.

Die Musterküchen stünden schließlich nicht zum Verkauf, sondern dienten allein dem Zweck der Anschauung sowie dem Abhalten gelegentlicher Profikochveranstaltungen. Es handele sich ergo um nicht kennzeichnungspflichtige Gebrauchtgeräte.

Das OLG Hamm kam zu einer anderen Auffassung. Der Klageantrag des Umwelt- und Verbraucherschutzverbands genüge den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt hatte. Bei den Beweisfotos sei es demzufolge unerheblich, dass auch andere Geräte der Musterküchen mitabgebildet waren. Durch den hinreichend bestimmten Klageantrag entfiele eine weitergehende Bezeichnung der auf den Fotos abgebildeten Geräte.

Nach richterlicher Ansicht lag auch ein Verstoß gegen die Regelungen des EnVKV vor. Die Richtlinie der EU 2010/30/EU sei maßgebend für die weitere Auslegung der EnVKV. Der Spruchkörper wies darauf hin, dass es sich bei diesen Normen um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, nicht zuletzt wegen der verbraucherschützenden Zielsetzung. Sie lägen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern erhalten auch Relevanz bei der Kaufentscheidung vieler Verbraucher. Die angegriffenen Elektrobacköfen in den Musterküchen unterliegen laut OLG der Etikettierungspflicht der EnVKV. Es gäbe keinen Grund, eingebaute Backöfen von dieser Pflicht auszunehmen.

Die Berufung der Beklagten wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen, sie trägt die Kosten der Berufung. Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch des Klägers.

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az.: I-4 U 16/12


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